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Autor Thema: Austausch der Heizungsanlage lt. EnEV in Bundeseigentum  (Gelesen 6382 mal)

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Offline hansy67

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Austausch der Heizungsanlage lt. EnEV in Bundeseigentum
« am: 02. Dezember 2006, 12:44:25 »
Hallo, hab da mal ne Frage, die mit Sicherheit sehr viele interessiert, die in bundeseigenen Wohnungen/Häusern zur Miete wohnen.
Wir bewohnen seit 1993 ein bundeseigenes Haus in der Nähe von Heinsberg.Es ist eine sogenannte Soldatensiedlung.Jeder muss selbst für sein Heizöl sorgen, da in jedem Haus im Heizungskeller Brenner und Tanks stehen.Der Schornsteinfeger, der jährlich die Emissionswerte kontrolliert ist immer zufrieden.Unsere Heizung ist eine Potterton,ein ganz altes und lautes Schätzchen, welches sicher schon seine 30 Jahre alt,der Brenner wurde jedoch seinerzeit 1993 erneuert.Nun lese ich im EnEV über die zwingende Erneuerung solcher alten Heizungen seitens des Vermieters, nur leider ist unser Vermieter der Staat,und der hat eh kein Geld ! Welche Rechte haben wir als Mieter diesbezügl. und kann der Staat,der diese Gesetze macht und jedem Häuslebauer vorschreibt, was er machen muss für sich selbst bzw. seine Liegenschaften eine Ausnahmegenehmigung stellen.
Und wo ich einmal schon dabei bin, der Ölfilter der Heizung wurde seit Jahren nicht mehr gereinigt bzw.erneuert,ebenfalls ist ein vom Vermieter seinerzeit gestellter Feuerlöscher (steht im Heizungsraum) schon seit Jahren nicht mehr amtl. kontrolliert worden.
Wer weiss Antworten oder hat Tipps und Ratschläge ?
Eine ganze Siedlung (ca. 220 Häuser) hat das gleiche Problem

Offline jroettges

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Austausch der Heizungsanlage lt. EnEV in Bundeseigentum
« Antwort #1 am: 02. Dezember 2006, 13:14:40 »
@hansi67
Der Vermieter ist nicht der "Staat" und Gesetz-/Verordnungsgeber, sondern irgend so eine Gesellschaft, möglicherweise sogar das Bundesvermögensamt selbst.
Die haben natürlich die gleichen Pfilchten wie wir sie alle haben.
Tut Euch einfach zusammen und schreibt die Leute an. Wenn das nichts helfen sollte, dann kann man sie auch anzeigen, denn sie stehen nicht über dem Gesetzt.
Eigentlich müsste dies schon der Schornsteinfeger getan haben, denn der ist dazu verpflichtet.

Offline Cremer

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Austausch der Heizungsanlage lt. EnEV in Bundeseigentum
« Antwort #2 am: 03. Dezember 2006, 09:50:14 »
@hansy67

Sie sind hier im falschen Thread

Ich verschiebe nach Heizen, Renovieren Bauen
MFG
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Offline Sukram

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Austausch der Heizungsanlage lt. EnEV in Bundeseigentum
« Antwort #3 am: 04. Dezember 2006, 11:11:26 »
EnEV§ 9

Heizkessel nach Satz 1, die nach § 11
Abs. 1 in Verbindung mit § 23 der Verordnung über kleine
und mittlere Feuerungsanlagen so ertüchtigt wurden,
dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten
sind, oder deren Brenner nach dem 1. November 1996
erneuert worden sind, müssen bis zum 31. Dezember
2008
außer Betrieb genommen werden.

***
Die DURCHFÜHRUNG der EnEV ist Ländersache und insoweit individuell

http://www.haustechnikdialog.de/bibliothek.asp?inhalt=Bibliothek

geregelt- oder auch nicht ;-)


***

Feuerlöscher = keine Pflicht. Es kann allerdings sein, dass bei Vorhandensein eines solchen auch für dessen Instandhaltung zu sorgen ist... da sind die Juristen gefragt.

***

Heizkessel sind regelmäßig zu Warten (= Reinigen, Einstellen), und dabei ist auch der Filter zu erneuern.

Ich nehme doch an, dass die Instandhaltung der Anlage ebenfalls im Mietvertrag geregelt ist?

Verschmutzte Filter erhöhen zwar nicht den Verbrauch, ruinieren aber mit der Zeit die Ölpumpe & führen zu Ausfall- infolgedessen dem Mieter IMHO bei nicht nachgewiesener Wartung ein sofortiges Mietkürzungsrecht bei Heizungsausfall zusteht.

Verschmutzte Kessel führen zu Mehrverbrauch- aber wenn der Schorni dier Erfüllung der Abgasgrenzwerte bestätigt, hält sich\'s noch in Grenzen...
Ich fordere eine PV - Ertragssteuer!
_________________________________

LVZ: Mit was Heizen Sie Herr Minister?

BMU: Eine 40 Jahre alte Ölheizung, welche vor 10 Jahren einen neuen Brenner erhielt und in Berlin mit einer Gasheizung.

 

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