EnEV§ 9
Heizkessel nach Satz 1, die nach § 11
Abs. 1 in Verbindung mit § 23 der Verordnung über kleine
und mittlere Feuerungsanlagen so ertüchtigt wurden,
dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten
sind, oder deren Brenner nach dem 1. November 1996
erneuert worden sind,
müssen bis zum 31. Dezember
2008 außer Betrieb genommen werden.
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Die DURCHFÜHRUNG der EnEV ist Ländersache und insoweit individuell
http://www.haustechnikdialog.de/bibliothek.asp?inhalt=Bibliothekgeregelt- oder auch nicht ;-)
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Feuerlöscher = keine Pflicht. Es kann allerdings sein, dass bei Vorhandensein eines solchen auch für dessen Instandhaltung zu sorgen ist... da sind die Juristen gefragt.
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Heizkessel sind regelmäßig zu Warten (= Reinigen, Einstellen), und dabei ist auch der Filter zu erneuern.
Ich nehme doch an, dass die Instandhaltung der Anlage ebenfalls im Mietvertrag geregelt ist?
Verschmutzte Filter erhöhen zwar nicht den Verbrauch, ruinieren aber mit der Zeit die Ölpumpe & führen zu Ausfall- infolgedessen dem Mieter IMHO bei nicht nachgewiesener Wartung ein sofortiges Mietkürzungsrecht bei Heizungsausfall zusteht.
Verschmutzte Kessel führen zu Mehrverbrauch- aber wenn der Schorni dier Erfüllung der Abgasgrenzwerte bestätigt, hält sich\'s noch in Grenzen...