Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...
Gasversorger will neuen Liefervertrag
RR-E-ft:
@diro
Man schreibt einfach, dass man jetzt schon die bereits einseitig festgelegten, neuen Preise - über die es offensichtlich nichts zu verhandeln gibt - als unbillig rügt im Sinne des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV und deshalb nur weiterhin die alten Preise unter Vorbehalt zahlt, bis die Billigkeit durch Offenlegung der Kalkulation nachvollziehbar und prüffähig nachgewiesen wurde.
Ein bereits bestehender Tarifkundenvertrag in der Grundversorgung darf übrigends gar nicht erst gekündigt werden. Die bestehenden Verträge sind ohne Kündigung durch öffentliche Bekanntmachung an die Bestimmungen der GVV anzupassen. So steht es in der Verordnung selbst.
Solche Kündigungen sind deshalb unwirksam. Es geht ja auch nur um eine Anpassung des Vertragsverhältnisses und nicht um dessen Beendigung und Neuabschluss. Dieser Fall ließe sich nämlich nicht als Anpassung eines weiter fortbestehenden Vertrages bezeichnen.
Es sieht so aus, als sei jemand auf Dummenfang.
Man sollte der Kündigung deshalb widersprechen und zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung unter Fristsetzung dazu auffordern, diese zurückzunehmen oder die Notwendigkeit und das Recht zur Kündigung anhand des § 36 EnWG iVm GasGVV nachzuweisen, was nicht möglich ist:
§§ 115, 116 EnWG sprechen von der Anpassung bestehender Verträge und gerade nicht von deren Kündigung.
diro:
Vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Genau darauf hatte ich gehofft!!
diro:
Ich habe dem Gaslieferanten wie geraten geschrieben.
Als Antwort teilt er mit
die ausgesprochene Kündigung ist nach § 32 Abs. 1 AVBGasV, die dem derzeitigen Lieferungsvertrag zugrunde liegt, zulässig. Sie soll allerdings nicht dazu dienen, dem Kunden ein aus § 315 BGB zustehendes Recht zu nehmen. Dies war und ist nicht unsere Absicht, was wir hiermit nachdrücklich versichern. Wir möchten lediglich klare vertragliche Regelungen errreichen.
Was heißt das jetzt für uns?
superhaase:
Solange Ihr keinen Sondervertrag unterschreibt und Euch damit eventuell die Anerkennung eines zu hohen Preises einhandelt, kann es Euch wurscht sein. Ihr seid ohne eine Unterschrift von Euch Tarifkunden und könnt auf Eurem Unbilligkeitseinwand beharren.
Ob der Versorger nun zur Vertragsanpassung förmlich eine Kündigung ausspricht, oder eine Anpassung öffentlich bekannt gibt, ist für Euch ohne Belang, denke ich. Ob es korrekt ist oder nicht, ändert nichts an Eurer Situation hinsichtlich Gaspreis und Unbilligkeit.
Wichtig ist, nichts zu unterschreiben!
ciao,
sh
Cremer:
@superhaase,
hat doch H. Fricke bereits kurz darüber geschrieben.
Wenn man dem Vertragsänderungsbegehren widersprochen hat und der Versoregr daraufhin den Vertrag kündigt, dann ist die Kündigung unwirksam. (§§115, 116 ENWG)
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