@diro
Man schreibt einfach, dass man jetzt schon die bereits einseitig festgelegten, neuen Preise - über die es offensichtlich nichts zu verhandeln gibt - als unbillig rügt im Sinne des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV und deshalb nur weiterhin die alten Preise unter Vorbehalt zahlt, bis die Billigkeit durch Offenlegung der Kalkulation nachvollziehbar und prüffähig nachgewiesen wurde.
Ein bereits bestehender Tarifkundenvertrag in der Grundversorgung darf übrigends gar nicht erst gekündigt werden. Die bestehenden Verträge sind ohne Kündigung durch öffentliche Bekanntmachung an die Bestimmungen der GVV anzupassen. So steht es in der Verordnung selbst.
Solche Kündigungen sind deshalb unwirksam. Es geht ja auch nur um eine Anpassung des Vertragsverhältnisses und nicht um dessen Beendigung und Neuabschluss. Dieser Fall ließe sich nämlich nicht als Anpassung eines weiter fortbestehenden Vertrages bezeichnen.
Es sieht so aus, als sei jemand auf Dummenfang.
Man sollte der Kündigung deshalb widersprechen und zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung unter Fristsetzung dazu auffordern, diese zurückzunehmen oder die Notwendigkeit und das Recht zur Kündigung anhand des § 36 EnWG iVm GasGVV nachzuweisen, was nicht möglich ist:
§§ 115, 116 EnWG sprechen von der Anpassung bestehender Verträge und gerade nicht von deren Kündigung.