Energiepreis-Protest > Stadtwerke Schweinfurt
Fehler im Musterschreiben?
freiwi:
Hallo.
@RuRo Vielen Dank für die Klarstellung zu §315 BGB
Somit hat das Musterscheiben keinen Fehler und ist korrekt.
Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht.
--- Zitat ---so lange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde.
Ich berufe mich insoweit auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB
--- Ende Zitat ---
Jedoch der Zusatz (und gegen die Preishöhe insgesamt oder die Gesamtpreise) wie auch immer, wäre noch zu ergänzen.
LG
freiwi
RuRo:
@freiwi
Sorry - falsch.
Von Anerkennung durch den Verbraucher ist in § 315 Abs. 3 überhaupts nicht die Rede.
Das Zitat nimmt mit Satz 2, 1. Halbsatz, die Rechtsfolge vorweg :!:
Die Rechtsfolge kann aber erst nach erfülltem Tatbestandsmerkmal in Satz 1 eintreten.
Tatbestandsmerkmal = Unbilligkeitseinwand
Folge = Urteilsbestimmung
@Rob
Okay - hatte ich vergessen
Rob:
So, jetzt isser aber gefallen, der Groschen, äh-Cent. :idea:
Ich weiß schon, warum ich kein Jura studiert habe. :P
Danke!
Schönen Abend noch,
der Rob, der wieder was dazu gelernt hat
freiwi:
Schon klar ...
Deshalb ist die Formulierung im Musterscheiben durchaus richtig.
Weil dort gesagt wird, Umgangsprachlich.
1. Ich wiederspreche wegen Unbilligkeit und
2. deshalb muß die Billigkeit wie in (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) vorgesehen, nachgewiesen werden.
Na ja das Musterschreiben hat ja auch einer geschrieben der sich damit auskennt.
LG
Freiwi
Rob:
Hallo freiwi,
dann passt ja jetzt alles.
Habe mir nur angwöhnt, den Dingen soweit wie möglich auf den Grund zugehen und zu kontrollieren, da ich in meinem Leben zuviele "Fachleute" :evil: getroffen habe, mit akademischen Abschluß, Meisterbrief und allen möglichen Ausbildungen, bei denen ich mich gefragt habe, ob sie die Abschlüsse bei ebay gekauft oder vom Opa geerbt haben :lol: ...
Vertrauen ist gut, Kontrolle schadet nie!
Schönen Sonntag noch,
der Rob
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