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Autor Thema: LG Düsseldorf: Vorbehaltszahler riskieren Verwirkung  (Gelesen 4204 mal)

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LG Düsseldorf: Vorbehaltszahler riskieren Verwirkung
« am: 29. November 2006, 17:34:14 »
[ 34-O-Kart-220-05 27-09-2006 ]

LG Düsseldorf, Urt. v. 27.09.2006 - 34 O (Kart) 220/05


Eine Entscheidung der Kartellkammer des LG Düsseldorf.

Der Anspruch des Kunden auf Festsetzung des billigen Entgelts gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB unterliegt der Verwirkung gem. § 242 BGB.

Vollständige Zahlung unter Vorbehalt soll nicht genügen, um die Verwirkung auszuschließen. Notwendig sei eine "alsbaldige" gerichtliche Klärung durch Klageerhebung. Es genüge nicht, einen Vorbehalt zu erklären und hiernach unter Vorbehalt vollständig zu zahlen.  Vielmehr sei "alsbald" nach Zahlung ein Antrag auf gerichtliche Bestimmung des billigen Entgelts gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu erheben. Nach vier Jahren sei der Anspruch auf gerichtliche Bestimmung verwirkt.

Im Einzelnen:


http://www.pontepress.de/pdf/200603U7.pdf


Anmerkung:

Hinsichtlich der Billigkeitskontrolle der Stromnetzentgelte gem. § 315 BGB gründet das Urteil auf der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe, die vom BGH mit Urt. v. 18.10.2005 (NJW 2006, 684) aufgehoben wurde.

Im Fall vollständiger Zahlungen unter Vorbehalt besteht ein Rückzahlungsanspruch gem. §§ 812, 315 BGB, der seinerseits der Verjährung unterliegt (BGH NJW 2003, 1449).

Soweit ein solcher verjährt ist, könnte auch eine Feststellungsklage, wo diese ausnahmsweise zulässig ist (vgl. BGH NJW- RR 2006, 915), verwirkt sein.

Verfehlt dürfte es deshalb sein, die Erhebung einer alsbaldigen Feststellungsklage gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vom Bestimmungsgegner zu verlangen.

Ein solches Erfordernis, zur Klärung eine darauf gerichtete Feststellungsklage "alsbald" zu erheben, dass die Entgelte der Billigkeit entsprechen, könnte man nach Erhebung der Einrede der Unbilligkeit und den Vorbehaltszahlungen ebensogut vom Bestimmungsberechtigten verlangen, wobei auch dessen Anspruch auf Feststellung der Billigkeit, hilfsweise gerichtliche Bestimmung des billigen Entgelts, der Verwirkung unterliegen muss.

Ich halte es aus bekannten Gründen für unzumutbar, dass der Bestimmungsgegner eine Feststellungsklage nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB erhebt, deren Erfolg wesentlich  von der Substantiierung des Bestimmungsgegners abhängt.

In Betracht kommt deshalb nur eine negative Feststellungsklage, dass die Bestimmung nicht der Billigkeit entspricht und deshalb unwirksam ist.

Insoweit überzeugt diese Entscheidung nicht.
 
Das Urteil zeigt indes, wie gefährlich es sein kann, unter Vorbehalt vollständig weiter zu zahlen und keine Kürzungen vorzunehmen. Es unterstreicht damit die Notwendigkeit der konsequenten Kürzung gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügter Entgelte.

 

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