Energiepreis-Protest > Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest

BGH, Urt. v. 11.10.2006 - VIII ZR 270/05

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RR-E-ft:
@Stadt/Versorger

Da sind Sie auf der richtigen Spur.

Meine Meinung dazu kann man in Energiedepesche Sonderheft nachlesen.

Stadt/Versorger:
Hallo Herr Fricke,
vielen Dank für die Bestätigung bei meiner "Richtungssuche".
Ich habe natürlich gleich nochmals im Sonderheft nachgelesen,welche Meinung Sie vertreten.Allerdings bin ich nun doch etwas irretiert, was meinen kronkreten Fall anbelangt.
Mein Versorgungsvertrag ist nach §2 Abs 2 AVB F zustande gekommen.
In den allgemeinen Versorgungsbedingungen unseres FWU sind keinerlei Preisgleitklauseln enthalten.
Lt. §24(3) ist eigentlich gut und klar beschrieben, wie die Preiserhöhungen nach oben begrenzt sind. Allerdings müssen dazu wohl Preisänderungsklauseln in den allgemeinen  Anschlußbedingungen des FWU enthalten sein.
Sind keine Preisänderungsklauseln enthalten gilt die Begrenzung bzw. das Korrelat des § 24(3) offensichtlich nicht. Das kann aber m.E. nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein,denn letztlich müsste sich der Fernwärmepreis -egal ob unter Verwendung einer Preisgleitklausel oder nach anderm Verfahren- an denm jeweiligen örtlich begrenzten Wärmemarkt   orientieren.
Im Falle der Anwendbarkeit des §24(3) könnte m.E. der Nachweis der Preiskalkulation d.d. FWU zweitrangig werden. wenn es um die Bestimmung des  billigen Preises geht. Ein Nachweis der Kosten ,die andere Eigentümer von Wohnungen oder Häusern in vergleichbarer Größe mit etwa gleichem Energiebedarf haben,sollte dann sowieso die absolute Höchstgrenze der Preise  für Fernwärme sein(unabhängig vom Ergebnis der Preiskalkulation des FWU)

Wenn ich nunmehr Ihren Ausführungen zur Preiserhöhung in laufenden Verträgen folge. bekomme ich Zeifel,ob ich tatsächlich auf der richtigen Spur bin.
Aus §4(2) kann ich überhaupt kein Recht zum Recht einer einseitigen Preiserhöhung d.d FWU herauslesen.Zwar ist dem FWU das Recht zur Änderung der allg. Versorgungsbedingungen gegeben,ein Recht zur einseitigen Preisänderung allerdings wohl nicht. Das FWU muss sich m. E. an die AVBF halten. Darin steht aber nur,dass der Preis sich nach entsprechenden Preisänd.klauseln ändern lässt. Somit hat ein Unternehmen ohne Preisänderungsklauseln m.E überhaupt kein Recht die Preise zu ändern.
Gerade beim Anschl. und Benutzerzwang hat BGB 314 möglicherweise überhaupt keine Bedeutung,da der Kunde soweiso nicht kündigen kann. Wenn nach BGB 313 die Geschäftsgrundlage wegfallen könnte,wenn das FWU durch Preiserhöhung der Energieträger in Schwiergkeiten gerät und somit seine Preise erhöhen muß, sind m.E. alle Wege für das FWU frei durch Nachweis der Kostenkalkulation den gewollten Preis durchzusetzen. Im dem Falle könnte m.E. BGB 315 hinfällig werden,sollte das FWU nachweisen können,das die von Ihm geforderten Preise  seine Kosten decken.
Oder greift auch in diesem Falle die  Preisbegrenzung aus § 24(3) ?

mfg

M.Harms

RR-E-ft:
Kommt ein Vertrag durch bloße Entnahme gem. § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV zustande, so soll der Preis gelten, den das FVU von vergleichbaren Kunden fordert. Der Vertrag kommt also zu diesem Preis zustande, der bei der erstmaligen Entnahme galt.

Bestehen keine Preisänderungsklauseln im Sinne des § 24 AVBFernwärmeV, so verbleibt es bei diesem Preis und die Preise können nicht nachträglich vom FVU einseitig abgeändert werden (vgl. BGH, Urt. v. 15.02.2006 - VIII ZR 138/05 Tz. 28 ff.).

Dies würde nämlich voraussetzen, dass von Anfang an ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des FVU gem. § 315 BGB hinsichtlich der Preise vereinbart wurde, was formularmäßig in AGB wegen der Diskrepanz zur notwendigen Konkretisierung gem. § 307 BGB wohl nicht möglich ist (vgl. BGH KZR 10/03).

Wurde indes ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB zugunsten des FVU vereinbart, greift auf die Unbilligkeitseinrede § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Billigkeit ist anhand der Kalkulation nachzuweisen.

Die Wertungen des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV sind als Leitbild sicher auch dabei zu berücksichtigen, so dass auch ein Preis, der nicht alle Kosten abdeckt, unbillig sein kann, weil eben vergleichbare Preise sonst weit niedriger liegen.

RR-E-ft:
Das BGH- Urteil vom 11.10.2006 ist auch hier veröffentlicht:


http://www.pontepress.de/pdf/U2_200604.pdf

tangocharly:
Leider ist der nachfolgende Link nicht zugänglich (der Server hängt den Zugangsversuch ab)


--- Zitat ---http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/Literatur/19820827_FWV_Dortmund_Bundeskartellamt.pdf
--- Ende Zitat ---

Bin allerdings an der Quelle interessiert, da dies in einem FWU-Fall bedeutend werden kann.

Anmerkung zu BGH, 21.09.2005:


--- Zitat ---Entsprechende AGB können ihrerseits gem. §§ 307, 315 BGB unbillig und unwirksam sein, so wenn ein kommunales Unternehmen das Kostendeckungsprinzip nicht beachtet (vgl. etwa BGH, Urt. v. 21.09.2005 - VIII ZR 7/05, Tz. 14, 15, 26):
--- Ende Zitat ---

In dieser Entscheidung ging es um einen sogenannten \"Baukostenzusschuß\". Was aber wichtig war, der Versorger hatte sich aus der öffentlich-rechtlichen Versorgung verabschiedet und die Wasserversorgung privatrechtlich gestaltet. Denn sonst wäre dieser Fall sicher nicht beim BGH gelandet !

Leider juckt den BGH dann aber diese Argumentation (Siehe 13.06.2007) überhaupt nicht mehr, wenn er sich mit der Preispolitik eines Stadtwerkes beschäftigt. Denn in diesem Fall wird zwar nicht die Kommune als Versorger tätig, aber ein von einer Kommune beherrschtes Privatunternehmen in Gestalt einer GmbH.

Diese Situation wiederum hat aber der Kartellsenat zwischenzeitlich auch beantwortet, indem er das Kostendeckungsprinzip auf von der öffentlichen Hand beherrschte Unternehmen anwendet. (hoffe, dass ich die Entscheidung auf die Schnelle noch finde, damit sie eingelinkt werden kann).

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