Energiepreis-Protest > Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest
BGH, Urt. v. 11.10.2006 - VIII ZR 270/05
RR-E-ft:
[ VIII-ZR-270-05 11-10-2006 ]
BGH, Urt. v. 11.10.2006 - VIII ZR 270/05
Entscheidend sind zunächst die Ausführungen in Tz. 18, wonach § 30 AVBV das Bestreiten der Billigkeit einer Preisbestimmung nicht ausschließt.
Weit entscheidender sind die Ausführungen in Tz. 19, wonach die Tarifbestimmungen einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind. Es ist dabei keine Rede mehr von einer "entsprechenden Anwendung", so dass § 315 Abs. 3 BGB direkt angewendet wird.
Aufgezählt sind frühere Entscheidungen auch bezüglich Strom und Gas.
Dies gelte grundsätzlich auch für die Preisgestaltung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens.
Voraussetzung für die Überprüfung der Preisgestaltung nach § 315 Abs. 3 BGB ist stets, dass das EVU den entsprechenden Tarif einseitig bestimmt und ihm hierbei ein gewisser Ermessensspielraum zusteht.
Dies sind exakt die Tatbestandsvoraussetzungen gem. § 315 Abs. 3 BGB bei direkter Anwendung der Norm.
Dies trifft auf einseitig festgelegte Grund- und Ersatzbelieferungstarife Strom/ Gas gem. §§ 36, 38 EnWG i.V.m. § 5 GVV wie auch auf einseitig festgelegte AllgemeineTarife der Allgemeinen Versorgung Strom/ Gas gem. § 10 Abs. 1 EnWG a.F i.V.m. § 4 Abs. 1 AVBV zu.
Dies sei aber bei einer vereinbarten Preisgleitklausel, die dem EVU keinerlei Ermessensspielraum bei der Ermittlung des geänderten Preises belasse (sog. automatische Preisgleitklausel) nicht der Fall.
Weiterhin interessant die Ausführungen in Tz. 22, wonach ein konkludenter Vertragsabschluss nicht in Betracht kommt, wenn bereits ein Versorgungsvertrag besteht. Auch dies bereits länger bestehende Rechtsprechung des BGH. Auch der Einwand, nicht Kunde des EVU zu sein, wird von § 30 AVBV nicht ausgeschlossen.
Das Urteil bestätigt die bereits lange bestehende Rechtsprechung.
Zu den Einzelheiten vergleiche hier:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2006-10&Seite=5&nr=38026&pos=150&anz=201
Damit sind die Entscheidungen in den weiteren Verfahren zur Billigkeitskontrolle der von Gasversorgungsunternehmen einseitig bestimmten Tarife nach § 315 Abs. 3 BGB vorgezeichnet:
Verhandlungstermin BGH zu § 315 BGB Gastarifkunden
Der BGH erteilt der sog. Verdrängungsthese wieder eine klare Absage, wonach kartellrechtliche Vorschriften vorrangig und spezieller seien. Diese Absage liegt darin, dass der BGH diese abwegige Auffassung nicht einmal einer Erwähnung und Erwägung würdigt. Zutreffend für schlicht nicht diskussionswürdig befunden und somit abqualifiziert.
Nicht überzeugend ist indes die Gleichsetzung von §§ 24 AVBEltV, AVBGasV und AVBFernwärmeV in Textziffer 15.
Der Leitsatz bezüglich § 24 Abs. 2 AVBV ist zwar zutreffend.
Das eigentliche Problem des Falles dürfte indes bei § 24 Abs. 3 AVBFernwV gelegen haben.
AVBGasV und AVBEltV kennen keine Vorschrift wie den § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV, die von der Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen spricht.
Die Kostenentwicklung der Wärmeerzeugung kann deshalb gerade nicht die Verkaufspreise meinen.
M.E. ergibt sich aus § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV etwas anderes.
Abzustellen ist auf die Kosten des Fernwärmeversorgungsunternehmens, die insbesondere von der Entwicklung der Brennstoffkosten hinsichtlich des eingesetzten Energieträgers abhängen:
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/Literatur/19820827_FWV_Dortmund_Bundeskartellamt.pdf
Die zu beachtendenden Verhältnisse auf dem regionalen Wärmemarkt schaffen eine Preisbegrenzung, so dass ggf. nicht alle Kosten des FVU in die Preiskalkulation Eingang finden können. Fehlkalkulationen und überhöhte Brennstoffkosten u.ä. verbleiben als unternehmerische Risiken demnach beim FVU.
Bei einer Preisänderungsklausel gem. § 24 Abs. 3 AVBFernwV wird es sich grundsätzlich um eine AGB des Fernwärmeversorgungsunternehmens handeln (Argument: § 1 Abs. 1 AVBFernwV). Selbst ein nicht verhandelbarer Anfangspreis könnte eine solche AGB darstellen.
Entsprechende AGB können ihrerseits gem. §§ 307, 315 BGB unbillig und unwirksam sein, so wenn ein kommunales Unternehmen das Kostendeckungsprinzip nicht beachtet (vgl. etwa BGH, Urt. v. 21.09.2005 - VIII ZR 7/05, Tz. 14, 15, 26):
http://lexetius.com/2005,2328
Der dortigen klageabweisenden Entscheidung gegen den Versorger, einen Wasser- und Abwasserzweckverband, stand § 30 AVBWasserV ersichtlich auch nicht entgegen.
Insoweit könnte es sich um einen Wertungswiderspruch zwischen beiden Entscheidungen handeln.
Die Einschätzung des Lobbyverabandes AGFW beim VDEW zu dem Urteil ist hier zu lesen:
http://www.agfw.de/10.0.html
Es handelt sich entgegen der dortigen Einschätzung um keine Grundsatzentscheidung. Eine Veröffentlichung in BGHZ ist gerade nicht vorgesehen. Wirklich Neues enthält das Urteil nicht, da es an der bisher bestehenden Rechtsprechung festhält.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
alx:
Hallo Herr Fricke,
alles sehr spannend.
wie würde es sich a) verhalten, wenn Widerspruch gem. §§ 307, 315 BGB eingelegt wurde und erstmals auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln abgezielt worden wäre?
Dies war ja wohl im vorliegenden Fall nicht Gegenstand der Verhandlung!?
Wie würde es sich b) weiterhin verhalten, wenn (ausgehend von einem städtischen Versorger, z.B. einem Heizkraftwerk) der Energiemix von einem weiteren städtischen Betrieb (z.B. Stadtwerk) bezogen würde.
Hier könnte doch schon aufgrund der Regelungen im EigBG nicht die Kostenschraube des einen städtischen Betriebs (Heizkraftwerk) mit der Gewinnmaximierung des anderen (Stadtwerk) verargumentiert werden, oder?
Würde die Argumentation des BGH ins Leere greifen, da die Eigenbetriebe das Kostendeckungsprinzip in Summe gesehen verletzen?
[oder müsste das Heizkraftwerk (vglb. einem Vermieter im Interesse des Mieters) seinerseits den Unbilligkeitseinwand gegen das Stadtwerk führen?]
Merci für kurze Einschätzung
Alex
RR-E-ft:
@alx
Dem obigen Beitrag zum BGH- Urteil ist nichts hinzuzufügen.
Es lässt sich sicher vortrefflich viel philosophieren. (Was wäre, wenn oder wenn nun aber doch eher so....). Darüber soll sich gern derjeinige Gedanken machen, der einen entsprechenden Prozess übernimmt, in dem sich die genannten Fragen ggf. stellen mögen. Dann ist es ggf. auch spannend, so aber überhaupt nicht.
Nach meiner kurzen Einschätzung gibt es weit Spannenderes: Weihnachtsmarkt.
Wohlmöglich ist auch weitergehende Lektüre spannend:
https://kobra.bibliothek.uni-kassel.de/bitstream/urn:nbn:de:hebis:34-2006091814521/3/HaslingerDissertation.pdf
alx:
@Fricke,
na, dann erstmal viel Vergnügen bei Glühwein & Co.
Spannend ist die Fragestellung jedoch zumindest für einige Interessierte in unserer Region. Diese werden mit Fernwärme versorgt, und sind noch ein wenig "orientierungslos" in der Materie...
Vielleicht kristallisiert sich ja noch was heraus.
Stadt/Versorger:
Ein Beispiel aus der Praxis. Unsere Stadtwerke (GmbH 100% Anteilseigner ist die Stadt) kalkulieren Ihre Preise in der Tat so,daß alle geplanten Kosten addiert und durch den geplanten Fernwärmeabsatz geteilt werden.
Somit dürfte die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips möglicherweise auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten .
Allerdings liegen die Preise bei über 13 Ct/Kwh für Wohnungen,die an die Fernwärme (zwangsweise) angeschlossen sind.
Die Preise für die Beheizung mit Erdgas liegen ca. bei 5,8 Ct/Kwh für eine vergleichbare Wohnung.
Aus dem Beschluß des Bundeskartellamtes B 8-4/82-2 lese ich unter Pkt. 4.2. heraus,daß die Preise des FWU "in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen stehen müssen,die andere Inhaber von Häusern und Wohnungen vergleichbarer Größe mit etwa gleichem Energiebedarf für Raumwärme und Warmwasser haben."
Damit ist m.E. für die Fernwärme ein Höchstpreis für den jeweiligen örtlichen Wärmemarkt gesetzt ,wenn der Aufwand bei anderen Energieträgern -wie in vg. Fall -nur 5,8 Ct/Kwh beträgt.
Alles ,was maßgeblich den Preis von 5,8 Ct/Kwh überschreitet müsste doch-im konkreten Falle- unbillig sein ?
(Zum Vergleich beträgt der durchschnittliche Preis für FW pro KWh in den neuen Bundesländern lt WIBERA Preisvergleich vom 1,10,06 7,094Ct./KWh.)
mfg
M.Harms
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