Energiepreis-Protest > Yello Strom GmbH
Zwischenablesung Strom
fiin:
Guten Tag,
obwohl ich meinen Strom über YELLO beziehe, schrieb mich heute die Nürnberger N-Ergie folgend an.
--- aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Ausgründung der N-Ergie Netz GmbH zum 1.1.07 ist es notwendig, dass der Netzbetreiber alle Verbrauchszähler, die aktuell von einem anderen Kieferanten als der N-Ergie mit Energie beliefert werden, zu diesem Zeitpunkt abliest.
Die Ablesung wird von uns selbst bzw. von einem dazu beauftragten Dritten durchgeführt und ist für Sie selbstverständlich kostenfrei.
Zwischen 4.12.06 und 8.1.07 sollen die Zählerstände aufgenommen werden.
Die aufgenommenen Zählerstände dienen für uns lediglich zur internen
kaufmännischen Abgrenzung.
Meine Frage nun, --- was ist davon zu halten?
Für Erklärungen bedanke ich mich schon mal im voraus
Monaco:
@fiin
Weshalb sollten Sie etwas gegen die Zwischenablesung haben? Immerhin kassiert Ihr Netzbetreiber die Netztnutzungskosten von Ihrem Versorger (Yello). Außerdem haben Sie dann auch gleich eine einigermaßen genaue Abgrenzung zwischen 2006/07 (MwSt.-Erhöhung). Passen Sie lediglich auf, dass der Mann vom Ablesedienst den Zähler da lässt. :D
Bei dieser Gelegenheit: Lassen Sie sich doch einmal von Yello erläutern, worauf sie Ihre PREISERHÖHUNGSVERLANGEN stützen. Sie werden u.U. überrascht sein ... :wink:
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
fiin:
Hallo Monaco,
ich habe ja auch garnichts dagegen.
Da ich den Zählerstand vor nicht ganz 4 Monaten schon YELLO übermittelte, war nicht ganz nachvollziehbar, warum jetzt auch die N-Ergie Interesse zeigt.
Yello ist ein Unternehmen im Wettbewerb, das bei Preisanpassungen strenge Anforderungen erfüllt. Mit 8-wöchiger Vorlaufzeit wird über die Preisanpassung informiert. Ausserdem gilt bei Preisanpassungen ein Sonderkündigungsrecht.
Deshalb ist der § 315 auf Yello nicht anwendbar.
Weiter verweist Yello ausdrücklich auf eine Broschüre der VBZ-Hessen auf das sogenannte Sondervertragsmodell mit gleichzeitigem Sonderkündigungsrecht.
Ferner auch hinweisend auf Yellos AGB`s.
Jedenfalls hatte ich gegen die im Juli 06 mitgeteilte Preisanpassung Widerspruch eingereicht, Ende September die Antwort darauf erhalten,
umgehend meinen vorherigen Widerspruch nochmals bekräftigt, -- und seitdem ruht dieses Thema.
In einem aktuellen Schreiben erklärt Yello, zum Jahreswechsel nur die Erhöhung der gesetzl. MwSt. weiterzugeben.
Zur Veranschaulichung:
August 2005,
Abschlag mtl. € 46,00
Grundpreis mtl. € 5,10
Strompreis Ct. 8,00 pro kWh
Regiopreis Ct. 7,92 pro kWh
September 2006
Abschlag mtl. € 56,00
Grundpreis mtl. € 5,11
Strompreis Ct. 17,14 pro kWh
Januar 2007
Abschlag mtl. € 58,00
Grundpreis mtl. € 5,24
Strompreis Ct. 17,58 pro kWh
Nach wie vor bezahle ich für die Abschläge € 46,00 und harre der Dinge, die da kommen.
Gruss
fiin
superhaase:
--- Zitat von: \"fiin\" ---Yello ist ein Unternehmen im Wettbewerb, das bei Preisanpassungen strenge Anforderungen erfüllt.
--- Ende Zitat ---
Dass ich nicht lache :lol:
Du weißt schon, wem Yello gehört?
--- Zitat ---Deshalb ist der § 315 auf Yello nicht anwendbar.
--- Ende Zitat ---
Aber sehr wahrscheinlich sind die Preisänderungsklauseln unwirksam weil viel zu schwammig. Das wird durch das Sonderkündigungsrecht nicht unbedingt geheilt. Also bist Du mit der Verweigerung der Preiserhöhungen wahrscheinlich im Recht.
ciao,
sh
Monaco:
@fiin
§315 BGB ist selbstverständlich auch auf die Yello-Verträge anwendbar. Wobei es auf die Billigkeit der Yello-Preise gar nicht ankommt. Yello ist schlicht und einfach gar nicht berechtigt, die Preise zu erhöhen, weil sie diese Erhöhungen auf keine wirksame Preisklausel stützen können.
Legen Sie daher Widerspruch nach §307 BGB (Verstoß gegen Transparenz ...) ein. Dabei müssen Sie jedoch in Kauf nehmen, dass Yello Sie früher oder später verabschiedet. Das darf Yello dann allerdings. Es ist dann auch Ihr Risiko.
Gehen Sie einmal davon aus, dass es in Deutschland keinen Versorger gibt, der eine gültige Preisklausel im Vertrag hat. Damit wären alle Sonderverträge zu beanstanden. Folge: Es kommt nur eine Versorgung über den Allgemeinen Tarif in Frage. Diesen bekommen Sie ausschließlich bei Ihrem Grundversorger. Hier können Sie dann §315 BGB (von Anfang an) einwenden.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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