@freiwi
Frage: Tarif- oder Sondervertragskunde?
Sollte Tarifkunde zutreffend sein, sollte der Unbilligkeitseinwand gegen die Höhe des Verbrauchspreises insgesamt und nicht nur gegen die Erhöhung geführt worden sein.
Aufrechnung von Guthaben ist unzulässig - Suche im Forum verwenden
Richtig wäre gewesen, falls Abschläge abgebucht wurden, die Abbuchung rückgängig zu machen und zwar solange zurück in die Vergangenheit, wie es die Bank zulässt. Bleibt danach immer noch eine Überzahlung, muss diese als Lehrgeld verbucht werden :wink: Gleiches gilt bei selbst vorgenommener Überweisung.
Nach geführtem Unbilligkeitseinwand ist die Forderung insgesamt strittig. Bedeutet im Klartext bei Tarifkunden - Null komma Null nix; bei Sondervertragskunden ist es der Eingangspreis, auf den man sich vermeintlich geeinigt hat
Was nicht fällig ist, kann auch nicht angemahnt werden - netter Versuch ohne rechtliche Substanz.
Bei gerichtlichem Mahnbescheid unbedingt mit Kreuzchen an der richtigen Stelle reagieren :!:
Egal ob Hausfrau, Arbeiter, Angestellter, Beamter oder eben Handelsreisendem, nach Unbilligkeitseinwand ist alles strittig und nichts fällig. Wenn dennoch Zahlungen geleistet werden ist das zwar ganz nett für den Versorger, eine Verpflichtung Seitens des Verbrauchers besteht aber gerade nicht, Tarifkundenvertrag unterstellt. Für Sondervertragskunde vgl. oben