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Autor Thema: Mahnung und Androhung zum Gerichtlichen Mahnverfahren  (Gelesen 11263 mal)

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Offline freiwi

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Mahnung und Androhung zum Gerichtlichen Mahnverfahren
« am: 27. November 2006, 17:25:25 »
Hallo.
Konnte über die Forum-Suche leider nichts vergleichbares finden.

Nach Zugang der Jahresabrechnung am 17.06.2006,
wurde am 28. Juni 2006 der Unbilligkeitseinwand Bezgl. des Gaspreises beim Versorger erhoben.
Und gleichzeitig Hausverbot erteilt.

Nach Neuberechnung auf Grundlage des alten Preises von 09/2004, ergab sich ein Guthaben.
Dieses Guthaben wurde dann bei der ersten Abschlagzahlung einbehalten.
<Dies ist auch der Grund meines Beitrags. Bin nicht sicher ob er dass hätte machen dürfen.>

Mahnungen kamen jeden Monat ins Haus immer + 5Euro.
Doch die letzte enthielt die Androhung:
Das man am 04.12 das Gerichtliche Mahnverfahren einleiten werde, wenn der Kunde bis dahin nicht zahlt.

Eventuell wichtig.-
Da dieser Kunde ein Handelsreisender ist, konnte er seine gekürzten Abschläge jedoch nicht immer Termingerecht überweisen. Die Einzugsermächtigung wurde ja bei Wiederspruch entzogen.
Die Abschläge waren normal immer am 13. eines Monats fällig, aber wegen der o.g. Tätigkeit wurden sie meist erst am 18 oder 20. überwiesen.
Verwunderlich ist jedoch, dass laut der aktuellen Mahnung vom 23.11 der bereits gezahlte Abschlag vom 18.10 noch nicht verbucht wurde.

Welche Möglichkeiten hätte dieser Kunde nun?

LG
Freiwi

PS:
Hat schon mal jemand versucht die Mahnkosten wegen Unbilligkeit nach § 315 zu rügen?

Offline DieAdmin

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Mahnung und Androhung zum Gerichtlichen Mahnverfahren
« Antwort #1 am: 27. November 2006, 19:44:35 »
Zitat von: \"freiwi\"

Eventuell wichtig.-
Da dieser Kunde ein Handelsreisender ist, konnte er seine gekürzten Abschläge jedoch nicht immer Termingerecht überweisen. Die Einzugsermächtigung wurde ja bei Wiederspruch entzogen.
Die Abschläge waren normal immer am 13. eines Monats fällig, aber wegen der o.g. Tätigkeit wurden sie meist erst am 18 oder 20. überwiesen.
Verwunderlich ist jedoch, dass laut der aktuellen Mahnung vom 23.11 der bereits gezahlte Abschlag vom 18.10 noch nicht verbucht wurde.



@freiwi,

wenn man nicht fristgerecht bezahlt, sind Mahnungen berechtigt. Unter Umständen sogar Sperrungen, deswegen sollte der Handelsreisende sich von einem RA beraten lassen.

Zitat von: \"freiwi\"

Nach Neuberechnung auf Grundlage des alten Preises von 09/2004, ergab sich ein Guthaben.
Dieses Guthaben wurde dann bei der ersten Abschlagzahlung einbehalten.
<Dies ist auch der Grund meines Beitrags. Bin nicht sicher ob er dass hätte machen dürfen.>


Auch das hätte dieser nicht tun dürfen. Aber darauf wurde Ihnen auch schonmal geantwortet

Offline RuRo

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Mahnung und Androhung zum Gerichtlichen Mahnverfahren
« Antwort #2 am: 27. November 2006, 19:46:37 »
@freiwi
Frage: Tarif- oder Sondervertragskunde?

Sollte Tarifkunde zutreffend sein, sollte der Unbilligkeitseinwand gegen die Höhe des Verbrauchspreises insgesamt und nicht nur gegen die Erhöhung geführt worden sein.

Aufrechnung von Guthaben ist unzulässig - Suche im Forum verwenden
Richtig wäre gewesen, falls Abschläge abgebucht wurden, die Abbuchung rückgängig zu machen und zwar solange zurück in die Vergangenheit, wie es die Bank zulässt. Bleibt danach immer noch eine Überzahlung, muss diese als Lehrgeld verbucht werden :wink: Gleiches gilt bei selbst vorgenommener Überweisung.

Nach geführtem Unbilligkeitseinwand ist die Forderung insgesamt strittig. Bedeutet im Klartext bei Tarifkunden - Null komma Null nix; bei Sondervertragskunden ist es der Eingangspreis, auf den man sich vermeintlich geeinigt hat

Was nicht fällig ist, kann auch nicht angemahnt werden - netter Versuch ohne rechtliche Substanz.

Bei gerichtlichem Mahnbescheid unbedingt mit Kreuzchen an der richtigen Stelle reagieren  :!:

Egal ob Hausfrau, Arbeiter, Angestellter, Beamter oder eben Handelsreisendem, nach Unbilligkeitseinwand ist alles strittig und nichts fällig. Wenn dennoch Zahlungen geleistet werden ist das zwar ganz nett für den Versorger, eine Verpflichtung Seitens des Verbrauchers besteht aber gerade nicht, Tarifkundenvertrag unterstellt. Für Sondervertragskunde vgl. oben
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline RuRo

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Mahnung und Androhung zum Gerichtlichen Mahnverfahren
« Antwort #3 am: 27. November 2006, 19:49:51 »
@Evitel2004

Jetzt verblüffst du mich aber, leider nicht positiv  :shock:
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Offline DieAdmin

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Mahnung und Androhung zum Gerichtlichen Mahnverfahren
« Antwort #4 am: 27. November 2006, 19:50:41 »
Zitat von: \"RuRo\"
@Evitel2004

Jetzt verblüffst du mich aber, leider nicht positiv  :shock:


Inwiefern?

Offline RuRo

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Mahnung und Androhung zum Gerichtlichen Mahnverfahren
« Antwort #5 am: 27. November 2006, 19:53:58 »
Zitat von: \"Evitel2004\"


@freiwi,

wenn man nicht fristgerecht bezahlt, sind Mahnungen berechtigt. Unter Umständen sogar Sperrungen, deswegen sollte der Handelsreisende sich von einem RA beraten lassen.
 


Deshalb  :wink: - Unbilligkeitseinwand wurde doch geführt
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline DieAdmin

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Mahnung und Androhung zum Gerichtlichen Mahnverfahren
« Antwort #6 am: 27. November 2006, 19:59:33 »
Zitat von: \"RuRo\"
Zitat von: \"Evitel2004\"


@freiwi,

wenn man nicht fristgerecht bezahlt, sind Mahnungen berechtigt. Unter Umständen sogar Sperrungen, deswegen sollte der Handelsreisende sich von einem RA beraten lassen.
 


Deshalb  :wink:


@RuRo,

du weißt nicht, inwieweit dieses Widerspruchsschreiben formuliert ist. Hat man einen Betrag definiert, den man zu zahlen bereit ist, muss dieser püntklich (fristgerecht) an den Versorger gehen. Also könnten die Mahnungen berechtigt und auch ein Mahnverfahren erfolgreich sein.

Aber dieser Fall ist so speziell beschrieben, dass sollte sich doch lieber ein RA ansehen.

Offline freiwi

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Mahnung und Androhung zum Gerichtlichen Mahnverfahren
« Antwort #7 am: 27. November 2006, 20:38:28 »
Hallo Evitel2004 und RuRo.

Ich vermute mal das es ein ganz mormaler Privattarif ist.
Es wurde zumindest nichts anderes abgeschlossen.

Der Unbilligkeitseinwand bezog sich auf die Preiserhöhungen und auf
Preishöhe an sich.
Und darin wurde die Zahlung auf Gundlage von 09/2004 zugestanden.

Zitat von: \"Evitel2004\"
wenn man nicht fristgerecht bezahlt, sind Mahnungen berechtigt.Unter Umständen sogar Sperrungen, deswegen sollte der Handelsreisende sich von einem RA beraten lassen.


Mahnungen berechtigt ok da hast du Recht.
Nur, selbst wenn er am 13. des Monats den Betrag überwiesen hätte, die Mahnung wäre dennoch gekommen. Sieht man ja am Abschlag von 10/06.
Und was dabei störrt ist nicht die Mahnung, sondern mehr die 5 Euro die der Versorger dafür verlangt. T-Com verlangt dafür z.b. nur 1 Euro.

LG
Freiwi

Offline superhaase

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Mahnung und Androhung zum Gerichtlichen Mahnverfahren
« Antwort #8 am: 28. November 2006, 07:41:05 »
Wieso hat der Handelsreisende keinen Dauerauftrag eingerichtet?
Ist schon leichtsinnig, so zu schlampern, wenn man sich mit dem Versorger anlegt. Da sollte man keine unnötigen Angriffsflächen bieten.

Dass bei Überweisung am 18. das Geld am 23. beim Versorger noch nicht verbucht ist, ist durchaus normal: Banklaufzeiten, Wochenende, interne Buchungläufe etc. Deswegen kommt die Mahnung ja erst am 23. und nicht schon am 14.

ciao,
sh
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Offline hollmoor

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Mahnung und Androhung zum Gerichtlichen Mahnverfahren
« Antwort #9 am: 28. November 2006, 08:31:59 »
Zitat von: \"freiwi\"

Verwunderlich ist jedoch, dass laut der aktuellen Mahnung vom 23.11 der bereits gezahlte Abschlag vom 18.10 noch nicht verbucht wurde.



@superhaase

Ließ mal genau! Zahlung 18.10. u.am 23.11 noch nicht gebucht!

Eine Mahnung ist durchaus gerechtfertigt,wenn auch der gekürzte Abschlag,gemäß Widerspruch,nicht pünktlich eingeht.
5 Euros find ich allerdings auch ziemlich happig.Bei uns wollen sie 2,50 Euro.
Steht aber meist auch in den AGB,s der Versorger.
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline superhaase

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Mahnung und Androhung zum Gerichtlichen Mahnverfahren
« Antwort #10 am: 28. November 2006, 08:43:20 »
Zitat von: \"hollmoor\"
Ließ mal genau! Zahlung 18.10. u.am 23.11 noch nicht gebucht!

Mea culpa, mea maxima culpa  :oops:
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Offline hollmoor

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Mahnung und Androhung zum Gerichtlichen Mahnverfahren
« Antwort #11 am: 28. November 2006, 08:48:13 »
Entschuldigung angenommen. :wink:
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline DieAdmin

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Mahnung und Androhung zum Gerichtlichen Mahnverfahren
« Antwort #12 am: 28. November 2006, 08:52:23 »
Zitat von: \"superhaase\"
Wieso hat der Handelsreisende keinen Dauerauftrag eingerichtet?


Also Dauerauftrag ist da auch nicht unbedingt das richtige. Da man auf den Überweisungsträger den Monat mit angeben muss.

Es gibt ja mehrere Möglichkeiten:
Wenn man die Technik hat, kann man auch von unterwegs via Online-Banking überweisen.

Oder man bereitet Überweisungsträger vor, und bittet dann jemand zuverlässigen an einen bestimmten Tag den in die dafür aufgestellten Kästen beim Kreditinstut diesen reinzuwerfen.
(Also in die Kästen, nicht in die Räume des Kreditinstituts  :wink: )

Oder man bezahlt vor. Da dieser Handelsreisende in der Lage ist, regelmäßig, bloß nicht zum Fälligkeitstermin zu überweisen. Und im Verwendungszweck steht ja, für welchen Monat der Abschlag ist. Das ist zwar zeitlich jedesmal sehr früh, aber bestimmt möglich.

Offline superhaase

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Mahnung und Androhung zum Gerichtlichen Mahnverfahren
« Antwort #13 am: 28. November 2006, 09:07:38 »
Zitat von: \"Evitel2004\"
Also Dauerauftrag ist da auch nicht unbedingt das richtige. Da man auf den Überweisungsträger den Monat mit angeben muss.

Wer schreibt denn sowas vor?
Ich habe auf meinem Dauerauftrag stehen:
"Abschlagszahlung für Gas für laufenden Monat"
Natürlich noch die Abrechnungskontonummer dazu.
Das ist eindeutig und unmissverständlich. Klappt auch.
Das Abrechnungssystem des Versorgers erkennt die Kontonummer und "Gas" und den richtigen Betrag zum richtigen Zeitpunkt, und gut ist.
Wo ist das Problem?
Man kanns natürlich auch kompliziert machen  :roll:

ciao,
sh
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Offline hollmoor

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Mahnung und Androhung zum Gerichtlichen Mahnverfahren
« Antwort #14 am: 28. November 2006, 11:08:26 »
Zitat von: superhaase
Zitat von: \"Evitel2004\"

Man kanns natürlich auch kompliziert machen  :roll:

ciao,
sh


Nicht kompliziert,sondern akribisch genau.So handhabe ich es auch.Um möglichst jede Komplikation zu vermeiden,steht bei mir auch der jeweilige Monat drauf.
Es gibt auch Überweisungsträger mit Terminierungskästen.Dort kann man das Datum der gewünschten Anweisung des Betrages eingeben,wenn man nicht am Onlinebanking teilnimmt.(Jedenfalls bei Postbanken)
Und auch im Onlinebanking ist Terminierung möglich.
Gruß aus der Lüneburger Heide

 

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