Hallo @superhase,
warum so skeptisch ?
Im Schreibe des Justizministeriums vom 03.05.2006 heißt es...
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/BGB_315_fuer_Mieter/site__1709/„Er darf nur solche Kosten umlegen, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. ... Der Vermieter ist daher verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Vermeidung von Kosten auszunutzen..... Berücksichtigt der Vermieter das Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht, so stellt die Belastung des Mieters mit überflüssigen Kosten eine positive Vertragsverletzung dar, die den Vermieter zu Schadenersatz verpflichtet. Der Schadensersatz geht auch auf die Freihaltung von den unnötigen Kosten....
Erhebt der Vermieter also im Hinblick auf die ihm vom Versorgungsunternehmen berechneten Versorgungsleistungen nicht die ihm zur Verfügung stehenden, berechtigten Einwände, so ist die Betriebskostenabrechnung um die Kosten zu kürzen, die nicht angefallen wären , wenn er sie erhoben hätte.“
Angesichts der vielen im Forum geschilderten erfolgreichen Einwände gemäß $315 (auch von Vermietern) und dem minimalen Risiko sollte man hier wohl von „ zur Verfügung stehenden, berechtigten Einwand“ ausgehen können!
Insbesondere nach den diversen Hinweisen und Quellverweisen meinerseits.
zB
(Aus einem Urteild es BGH vom 05.07.2005 - X ZR 60/04 )
...
Den Kunden eines Versorgungsunternehmens steht grundsätzlich die Einrede der unbilligen Tariffestsetzung zu.
...
Die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, dass die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur dann verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB).
...
Erst die vom Gericht neu festgesetzten geringeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten; erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens. Sicherlich besteht hier kein Interesse meinen Vermieter als solches zu gängeln. Da mir persönlich in Ermangelung einer direkten Vertragsbeziehung zu den Versorgern
jedoch die Möglichkeit des Einwandes fehlt, ist dies der einzige Weg die gleichen berechtigte Rechte zu erlagen.
Da leider die menschlich Natur immer wieder dazu neigt, vermeidbaren Aufwand zu unterlassen, muss man wohl leider immer wieder einen gewissen Zwang erzeugen - Rechnungsminderung ist scheinbar das einzige legitime Mittel - leider !?
Zum Thema "im Nachhinein" sein gemäß BGB § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten erwähnt:
Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.htmlAlso denke ist dies legetim, zumal wie oben erwähnt, ich im Vorfeld diverse Hinweise gegeben habe!
Engagement wäre mir auch lieber - nur leider nicht vorhanden !
Für jede weitere Meinung & Hinweise dankbar !
Gruß und freundliche Vorweihnachtszeit
murphy