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Autor Thema: Kürzung Abschlagszahlung - Mieter mit Zentralheizung  (Gelesen 7220 mal)

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Offline murphy

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Kürzung Abschlagszahlung - Mieter mit Zentralheizung
« am: 25. November 2006, 22:32:21 »
Hallo Leute

mit Bezug auf meine Anfrage "richtiger Abrechnungszeitraum"  in diesem Forum  
und den Hinweisen dort ( Danke und freundliche Grüße @RuRo & @superhase &@Evitel2004 )
habe ich nach Durchforsten der diversen Beiträge tatsächlich keinen konkreten Hinweis
auf ein zu empfehlendes Verhalten von Mietern gegenüber dem Verwalter gefunden.
Die Empfehlungen, insbesondere der Minderungen der Abschlagszahlungen,  beziehen sich eigentlich immer auf eine direkte
Vertragsbeziehung gegenüber Versorgern.

Zum Verständnis:
Ich habe gemäß Musterschreiben von hier meinen Verwalter die Unbilligkeit in 11.2005 erklärt.

Im Zuge der Nebenkostenabrechnung in 03.2006 dies wiederholt und meine Abschlagszahlung
hinsichtlich der Gaskosten auf Basis der Preise 2004+2% und dem Verbrauch aus 2005 berechnet,
die Berechnung dem Verwalter zukommen lassen und die Abschlagszahlungen gekürzt( für 2006)!
( Hinsichtlich Überzahlung ist an dieser Stelle auch nochmals ein Ratschlag auf meine Anfrage  
"richtiger Abrechnungszeitraum" von dringendem Interesse !)

Wiso ist wenn ich @RuRo & @superhase richtig verstehe die gekürzte Zahlung eines Mieters gegenüber dem Vermieter ein
Tanz auf dünnem EIS !???

Was aber aus meiner Sicht dann letztendlich eine rechtliche Diskriminierung von Mietern darstellt,
zumal mein Verwalter im Prinzip keine ernsthaften Anstrengungen gegenüber dem Versorger unternimmt
( hat meine Schreiben von 11.2005 weitergeleitet und zwei Antwortschreiben mit dem üblichen Bla Bla des Versorgers mir übersandt / Keine Kürzungen der Abschlagszahlungen gegenüber dem Versorger / keine Widersprüche...).

Warum sollte sich auch mein Verwalter Arbeit machen, wenn ich einer Forderung keinen Nachdruck ( hier Zahlungsminderung ) verleihen können sollte!??
Auserdem komme ich damit in die Situation die Überzahlung rechtlich einzuforden und die
Beweislast fällt auch auf mich( sie diverse Beiträge zur Überzahlung hier im Forum )!??

Beim nochmaligen Lesen des Musterbrief fiel mir auf, das eigentlich nur eine Unbilligkeit gegen die Erhöhung nicht wie hier viellfach
angeraten gegen den Preis als solches beinhaltet ist?

Also was und wie kann ein Mieter mit Zentralheizung
tun, um zum gleichen Recht zu kommen??
Kann ich die Zahlung mindern?
Wie ist der korrekte Abrechnungszeitraum anzusetzen ?
Sollte ich das Musterschreiben nochmals geändert mit ausdrücklichen Bezug auf den Preis als solches
und nicht nur auf die Preiserhöhung dem Verwalter schicken?
Kann ich meine vorstehende Berechnung ( 2004+ 2% ) für 2006 noch korrigieren und statt dessen
den hier als allgemein ausreichend angesehenen Preis 2004 ansetzen!  


Vielen Dank für Eure Hilfe im Voraus!!

Gruß und eine schönen Abend
Murphy   :?:  :shock:

Offline RuRo

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Kürzung Abschlagszahlung - Mieter mit Zentralheizung
« Antwort #1 am: 26. November 2006, 11:32:40 »
@murphy

Schau mal hier:
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/BGB_315_fuer_Mieter/site__1709/

Ich hatte den Link leider verloren, wollte ihn schon letztes Mal posten.

Allerdings musst du selbst einschätzen, wie du den Inhalt bewertest. Der von RR-E-ft zitierte Beitrag ist ja neueren Datums.

Zum Preis:
Gerügt wird der Verbrauchspreis in seiner Gesamthöhe, dass ist ausreichend breit diskutiert. Wer sich auf die Erhöhung beschränkt, ist ohne Not, sehr risikofreudig.

Zur Preishöhe:
Wer § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB richtig liest, und das tun wohl die wenigsten (ich musste es auch erst lernen  :wink: ), der zahlt Null.

Hauptpflicht aus dem Mietvertrag (Mieter Abs.2):
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__535.html

Zu den Betriebskosten (siehe Abs. 3):
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline murphy

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Kürzung Abschlagszahlung - Mieter mit Zentralheizung
« Antwort #2 am: 26. November 2006, 14:56:22 »
Danke für die kurzfristige Info @RuRo

mach mich gleich an die Lektüren der Verweise!

Aber nochmals zum Preis - die Frage war  inwiefern der Musterbrief ( in dieser Form finde ich ihn allerdings nicht mehr hier ) ausreichend ist.  Mir ist klar bzw war es meine Absicht den Preis als solches gemäß §315 in Frage zu stellen. Hier die Textpassage die mich verunsichert:

„Gaspreiserhöhungen
Hier: Heizkosten - Vorauszahlungen


Sehr geehrte Damen und Herren,

bekanntlich hat der Gasversorger die Gaspreise erhöht. Ich halte dies für absolut überzogen und bin nicht bereit, diese Forderung anzuerkennen. Wie zahlreiche Verbraucher und Bürger würde auch ich gerne von dem Recht Gebrauch machen, nach § 315 BGB die Angemessenheit der jüngsten Erhöhung gegenüber dem Gasversorger zu bestreiten. Dies können jedoch nur Vertragspartner machen - und das sind Sie. Ich rege daher dringend an, dass Sie bis zum Nachweis der Angemessenheit des Gaspreises nur eine Preiserhöhung von 2% bezahlen. Die Weiterbelieferung mit Gas darf deshalb nicht eingestellt werden. Kündigen Sie die Einzugsermächtigung, und berufen Sie Sich ausdrücklich auf § 315 BGB. Weitere Informationen und Musterschreiben finden Sie im Internet z.B. unter www.energieverbraucher.de, www.energiepreise-runter.de. Möglicherweise gibt Ihnen auch ein Haus- und Grundeigentümerverband kompetente Auskunft.

Ich fordere Sie außerdem auf, die Heizkosten-Vorauszahlungen und die Heizkostenabrechnung Gas für 2004 lediglich um 2% zu erhöhen. Ich bin allerdings bereit, Ihnen für den Fall des gerichtlichen oder sonstwie möglichen Nachweises der Angemessenheit der Preiserhöhung den auf meinen Anteil entfallenden Erhöhungsbetrag nachzuzahlen. Ich bitte um umgehende Mitteilung, dass Sie mit dem obigen Vorgehen einverstanden sind.

Ich hoffe, auf diese Weise die ohnehin bereits hohen Nebenkosten der Wohnung für mich erträglich zu halten. Ich bitte Sie auch um weitere Unterstützung für meinen Einsatz gegen die Preiserhöhung. Bitte bedenken Sie, dass Vermieter im Interesse ihrer Mieter alles tun müssen, um die Heizkosten so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört auch die risikoarme Geltendmachung Ihrer Rechte gegen unangemessene Preisforderungen. Ich würde mich freuen, wenn Sie mich über das Resultat Ihres Protestes informieren.“


Ein schönes Restwochenende an alle


Gruß murphy

Offline murphy

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Kürzung Abschlagszahlung - Mieter mit Zentralheizung
« Antwort #3 am: 26. November 2006, 18:21:11 »
So, bin durch mit der Lektüre!
Vielen Dank nochmals @RuRo für die Hilfe.:!:  :!:

Meine vorstehenden Zeilen haben sich somit erledigt!  

Mache das Schreiben noch heute incl. der Anlagen fertig!
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/BGB_315_fuer_Mieter/site__1709/


Wenn ich das richtig sehe, kann ich gemäß "§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten"  noch 12 Monate
rückwirkend Einspruch gegen die Nebenkostenabrechnung ( 2005 ) erheben ( Zugang 03.2006 )   und
gemäß dem Schreiben des Justizministerium vom 03.05.2006 meine jetzigen Vorrauszahlunge um die
Überzahlung in 2005 bzw. die für das laufende Jahre vorraussichtlich zu erwartenden kürzen!??

Zumal ich gemäß meinem (Muster)Schreiben aus 11.2005  ( $315 BGB )  dem Verwalten sozusagen noch
Wege zur Vermeidung der unnötigen Kosten aufgezeigt habe!

Ich denke mal für alle Mieter die neu einsteigen, wäre es sowieso sinnvoll das Musterschreiben nach §315 BGB
dem Vermieter / Verwalter   zusätzlich beizufügen ! Sozusagen als kleine Hilfestellung
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/Musterschreiben_an_Versorger/site__1703/

Hier wäre es mir wirlich nochmals wichtig die rückwirkende Kürzung als korekt bestätig zu bekommen!?:?:

Vielen Dank für die Infos !!!!!!!
und weiterhin allen viel Erfolg gegen die scharmlose Abzocke!

Gruß murphy
 :D

Offline superhaase

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Kürzung Abschlagszahlung - Mieter mit Zentralheizung
« Antwort #4 am: 26. November 2006, 19:41:14 »
ich weiß nicht - als Mieter gegen den Vermieter einfach rückwirkend wegen nicht erfolgtem Unbilligkeitseinwand kürzen?
Dafür gibts keine Rechtsgrundlage glaub ich. Die Abrechnung des Vermieters war ja korrekt nehm ich an.
Sehr problematisch denke ich. Das wird auf einen Rechtsstreit hinauslaufen. Sollte man nicht ohne Rechtsbeistand anfangen sowas.
Nur meine Meinung, die nicht sehr fundiert ist....

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline murphy

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Kürzung Abschlagszahlung - Mieter mit Zentralheizung
« Antwort #5 am: 27. November 2006, 21:59:38 »
Hallo @superhase,

warum so skeptisch ?
Im Schreibe des Justizministeriums vom 03.05.2006 heißt es...
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/BGB_315_fuer_Mieter/site__1709/

„Er darf nur solche Kosten umlegen, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. ... Der Vermieter ist daher verpflichtet, alle Möglichkeiten  zur Vermeidung von Kosten auszunutzen..... Berücksichtigt der Vermieter das Gebot  der Wirtschaftlichkeit nicht, so stellt die Belastung des Mieters mit überflüssigen Kosten eine positive Vertragsverletzung dar, die den Vermieter zu Schadenersatz  verpflichtet. Der Schadensersatz geht auch auf die Freihaltung von den unnötigen Kosten....
Erhebt der Vermieter also im Hinblick auf die ihm vom Versorgungsunternehmen berechneten Versorgungsleistungen nicht die ihm zur Verfügung stehenden, berechtigten Einwände, so ist die Betriebskostenabrechnung um die Kosten zu kürzen, die nicht angefallen wären , wenn er sie erhoben hätte.“

Angesichts der vielen im Forum geschilderten erfolgreichen Einwände gemäß $315 (auch von Vermietern)  und dem minimalen Risiko sollte man  hier wohl von „ zur Verfügung stehenden, berechtigten Einwand“ ausgehen können!

Insbesondere nach den diversen Hinweisen  und Quellverweisen meinerseits.
zB
(Aus einem Urteild es BGH vom 05.07.2005 - X ZR 60/04 )
...
Den Kunden eines Versorgungsunternehmens steht grundsätzlich die Einrede der unbilligen Tariffestsetzung zu.
...
Die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, dass die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur dann verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB).
...
Erst die vom Gericht neu festgesetzten geringeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten; erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.

 
Sicherlich besteht hier kein Interesse meinen Vermieter als solches zu gängeln. Da mir persönlich in Ermangelung einer direkten Vertragsbeziehung zu den Versorgern
jedoch die Möglichkeit des Einwandes fehlt, ist dies der einzige Weg die gleichen berechtigte Rechte zu erlagen.
Da leider die menschlich  Natur immer wieder dazu neigt, vermeidbaren Aufwand zu unterlassen, muss man wohl leider immer wieder einen gewissen Zwang erzeugen -  Rechnungsminderung  ist scheinbar das einzige legitime Mittel - leider !?

Zum  Thema "im Nachhinein" sein gemäß  BGB § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten erwähnt:
Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html
Also denke ist dies legetim, zumal wie oben erwähnt, ich im Vorfeld diverse  Hinweise gegeben habe!

Engagement  wäre mir auch lieber - nur leider nicht vorhanden !

Für jede weitere Meinung & Hinweise dankbar !

Gruß und freundliche Vorweihnachtszeit
murphy

Offline superhaase

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Kürzung Abschlagszahlung - Mieter mit Zentralheizung
« Antwort #6 am: 28. November 2006, 07:27:55 »
@murphy:
Du hast sicher Recht.
Wenn Du vorher versucht hast, Deinen Vermieter "in aller Freundschaft" zu einem Unbilligkeitseinwand zu bewegen und dieser dazu zu faul war, dann bleibt Dir gar nichts anderes übrig. Du scheinst ja gewieft genug zu sein, um das gut zu begründen, und findest die richtigen Worte auch ohne Rechtsbeistand.
Und wenn Dir klar ist, dass der Vermieter bestimmt klagen wird, kannste ja auch schon im Vorfeld mal alles von einem Rechtsanwalt abklopfen lassen.
Vielleicht kann man dann, bevor es wirklich zu einem Gerichtstermin zwischen Mieter und Vermieter kommt, sich mit dem Vermieter in einem Vergleich darauf einigen, dass man die vergangenen Zeiträume ungekürzt zahlt, wenn er dafür in Zukunft den Unbilligkeitseinwand gegen den Versorger führt. Ich würde ihm das zumindest anbieten.
Nur so eine Idee - denn man will ja im Grunde doch ein gutes Verhältnis zum Vermieter haben, wenn irgendwie möglich.

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline murphy

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Kürzung Abschlagszahlung - Mieter mit Zentralheizung
« Antwort #7 am: 28. November 2006, 19:15:07 »
@superthaase
 
übrigens sorry für das geklaute "a" :roll: aber wer kann sich bei den Preisen noch was doppeltes leisten :)

Aber Du sagst es, wachrütteln  und gemeinsam einen vernüftigen Weg beschreiten sollte die Devise sein :!:  

In diesem Sinne einen netten Abend an alle

gruß murphy

 

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