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Autor Thema: Mahnung und Androhung zum Gerichtlichen Mahnverfahren  (Gelesen 10679 mal)

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Offline RuRo

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Mahnung und Androhung zum Gerichtlichen Mahnverfahren
« Antwort #15 am: 28. November 2006, 13:21:36 »
Zahlungsmodalitäten hin oder her - da muss jeder seinen Weg finden und gehen

Nochmal zum Grundsätzlichen

Unbilligkeitseinwand wurde gegen Preiserhöhung und Preishöhe an sich geführt (vgl. Aussage freiwi)

Damit ist alles strittig und kann nicht fällig werden.

Wirksame Mahnung setzt den Eintritt der Fälligkeit aber voraus (vgl. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Wo kein Raum für eine wirksame Mahnung ist, kann es auch keine Grundlage für die Erhebung von Mahngebühren geben.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

 

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