Zahlungsmodalitäten hin oder her - da muss jeder seinen Weg finden und gehen
Nochmal zum Grundsätzlichen
Unbilligkeitseinwand wurde gegen Preiserhöhung und Preishöhe an sich geführt (vgl. Aussage freiwi)
Damit ist alles strittig und kann nicht fällig werden.
Wirksame Mahnung setzt den Eintritt der Fälligkeit aber voraus (vgl. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Wo kein Raum für eine wirksame Mahnung ist, kann es auch keine Grundlage für die Erhebung von Mahngebühren geben.