Das OLG Oldenburg hatte mit Beschluss vom 03.11.2006 - 12 W 27/06 entschieden, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung des Rechtsstreits vor dem LG Oldenburg nicht vorlagen, das Verfahren fortzuführen ist.
Das LG Oldenburg wies in dem Sammelklageverfahren 9 O 403/06 am 17.11.2006 darauf hin, dass im Hinblick auf den Beschluss des OLG das Verfahren fortzuführen sei, eine Verweisung an das Kartellgericht nicht beabsichtigt sei, die Kammer eine umfassende Offenlegung der für die Bildung des Gaspreises maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen für erforderlich hält.
Das LG Hannover - 1. Kammer für Handelssachen- als Kartellgericht wies in einem anderen Sammelklageverfahren unter dem Az. 21 O 104/06 (bisher LG Aurich) am 06.12.2006 darauf hin, dass die EWE als Beklagte gehalten sei, zum Nachweis der Angemessenheit des ab der Preiserhöhung verlangten Preises ihre gesamte Kalkulation darzulegen, sich nicht darauf beschränken können wird, auf der Basis des bis dahin geltenden Preises lediglich die Kostensteigerungen vorzutragen. Dies würde im Ergebnis dazu führen können, dass eine von vornherein unangemessene Preisgestaltung dauerhaft perpetuiert werden könnte. Da die Preise aber nicht frei ausgehandelt wurden, dürfte ein Anspruch der Beklagten, die nach den ursprünglich vereinbarten Preisen ggf. bestehenden unbilligen Vorteile fortzuschreiben, nicht bestehen. Die Kammer wird die Angemessenheit der neuen Preise unter Bewertung der vollständigen Preiskalkulation zu überprüfen haben.
Leider fehlen entsprechende Pressemitteilungen der EWE zu den doch deutlichen Worten, welche die genannten Landgerichte gefunden haben. Statt dessen verweist man weiter auf Entscheidungen einzelner Amtsgerichte.