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Autor Thema: Vom Kd. neu abgeschl. Verträge nach Preiserhöhung  (Gelesen 10979 mal)

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Offline 20artur01

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Vom Kd. neu abgeschl. Verträge nach Preiserhöhung
« am: 06. Dezember 2004, 20:01:10 »
Guten Abend,

wir beziehen von e-on Hanse das Gas und haben den Typ Vario abgeschlossen (Kd kann im voraus die voraussichtliche Gasmenge bestimmen und erhält einen besonderen Preis).

 Am 1.10. haben auch wir die Preiserhöhung erhalten und waren zu dem Zeitpunkt in der Stufe 4 (hier ein Gasmengenverbrauch ab 45.000 kw).

Zum 15.10. haben wir uns entschlossen weniger Gas zu verbrauchen und haben den lfd. Vertrag in die niedrigere Stufe umstellen lassen. Vertragstext lautet: \"Zum Wechsel der Preisstufe senden Sie uns bitte ein Exemplar unterschrieben zurück...\" Der Vertragstext selber enthält  keinen Bezug zu Preisen, nur zu den vereinbarten Mengen.

Abgerechnet wird jetzt 15.7. (Jahresabrechnungsstichtag) - 14.10. Stufe 4, und 15.10. - 14.7.2005  Stufe 3. Wobei dann preislich abgerechnet werden wird: 15.7. - 30.9. Stufe 4 alter Preis, 1.10. - 14.10. Stufe 4 neuer Preis, ab 15.10. Stufe 3 neuer Preis.

Frage: Haben wir jetzt mit e-on Hanse einen ganz neuen Vertrag abgeschlossen incl. der nun höheren Preise  -  oder  - handelt es sich um einen Vertrag der nur die neue Mengenstufe festlegt - die preisrelevanten Bestimmungen aber unverändert weiterhin gelten läßt?

Gern würden auch wir dieser Preiserhöhung widersprechen.

Vielen Dank im voraus.

Offline 20artur01

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Vom Kd. neu abgeschl. Verträge nach Preiserhöhung
« Antwort #1 am: 08. Dezember 2004, 23:38:21 »
Guten Abend,

nicht das wir mit unserer Anfrage \"hintenraus\" fallen:

Vielleicht kann uns jemand mit unserer obigen Frage weiterhelfen:

Kurz gesagt, wenn Kunden einen neuen Vertrag abschliessen, muß man dann die höheren Preise, die ja dann eigentlich keine Preiserhöhung darstellen sondern eine Vereinbarung  zu diesem Zeitpunkt akzeptieren oder handelt es sich doch um eine Preisänderung?

Vielen Dank aus Schleswig-Holstein

Offline 20artur01

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Vom Kd. neu abgeschl. Verträge nach Preiserhöhung
« Antwort #2 am: 15. Dezember 2004, 22:56:20 »
Guten Abend!

Gut, anscheinend weiß hier keiner weiter. Ich denke mir also, dass für Neukunden und für neu abgeschlossene Verträge die angebotenen Preise (wie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom Gasversorger angeboten werden) für beide Seiten verbindlich sind und Einreden wegen fehlender Billigkeit nicht gemacht werden können.

Offline Cremer

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Vom Kd. neu abgeschl. Verträge nach Preiserhöhung
« Antwort #3 am: 16. Dezember 2004, 12:12:04 »
@ 20artur01

Dies ist natürlich ein Grenzfall. Vertragsumstellung mit gleichzeitig neuem Preis.
 
Persönlich würde ich Widerspruch nach §315BGB einlegen. Zum einen haben Sie sicherlich Ihre Änderung des Vertrages vor dem 15.10.04 kundgetan/angemeldet. Da galten noch die \"alten\" Preise.

Tatsächlich hatte aber Ihr Versorger andererseits ja die Preise bereits schon zum 1.10.2004 angehoben, damit auch diejenigen in der Preisstufe 3. Somit hat sich nur Ihre vertraglich vereinbarte Lieferquote von \"Stufe 4\" auf \"Stufe 3\" geändert, nicht die preislichen Konditionen.
Es wäre interessant, was Herr Fricke als Anwalt dazu meinen würde.
MFG
Gerd Cremer
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Offline 20artur01

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Vom Kd. neu abgeschl. Verträge nach Preiserhöhung
« Antwort #4 am: 17. Dezember 2004, 17:44:36 »
@Cremer

Guten Abend,

vielen Dank für Ihren 1. Hinweis / Tipp.

Nachfolgend meine Vertragsdaten zur genauen Bestimmung der rechtlichen Beurteilung (falls notwendig):

17. 9. Ankündigung von e.on Hanse über Preiserhöhung per 1.10.
30. 9.  Zustellung des Antrags auf Umstellung (\"Wechsel der
           Preisstufen)
02.10. Absenden des unterschriebenen Vertrages an e.on
09.11.  Bestätigung des Vertrages von e.on
           \".. Preisstufe 3 (30.000 - 45.000 kWh/Jahr\"  
lt. Bestätigung wird unser Vertrag ab 15.10. zu dem Vertrag abgerechnet.

Im unterschriebenen Vertrag sind die neuen Preise - leider - genannt: \"Es gelten folgende Preise (Preisstand 1.10.2004)...\"

Vielleicht hilft das weiter.

Gruß aus Schleswig-Holstein

Offline Cremer

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Vom Kd. neu abgeschl. Verträge nach Preiserhöhung
« Antwort #5 am: 17. Dezember 2004, 20:55:16 »
Hallo 20arthur01

Das Nennen der Preise in einem Vertrag sehe ich nur als eine \"Momentaufnahme\" an, d.h. Information, welcher Preis ab da an gültig ist. Bei einer Preisänderung nach unten oder oben im Laufe der nächsten Geschäftsjahre des Versorgers wird sich der Vertrag deshalb auch nicht ändern. Ich habe z.B. noch einen Vertrag aus 1992. Insofern denke ich mal, dass es unerheblich ist, ob Ihre Vertragsänderung über die Menge des Lieferbezugs nun genau in die Änderung der Bezugspreise fällt. Die Tatsache, dass in der Stufe 3 es ein alter (niedrigerer) Preis gab und ab 1.10. einen neuen (höheren) ist m.E. unerheblich.

Mehr würde mich die recht eigenartige Berechnungsgrundlagen für den Bezug von Gasmengen interessieren. :shock:  Es ist recht komisch, dass für  Privathaushalte ein Versorger mehrere Stufen/Bezugsmengenspannen auf unterschiedlichen Preisniveau anbietet. Normalerweise gibt es dies ca. ab Mengen von 500.000 Kwh und mehr für Großverbraucher (Industrie, Wohnblocks). Was sind denn die Preise für ein Kwh in den Stufen 1 bis 4, respektive die Grundpreise? Aus meinem Gefühl heraus würde ich sagen, dies ist ein ungerechteres Berechnungsmodell als bei uns. Was ist, wenn Sie die gewählte Stufe nicht einhalten können und mehr verbraucht haben, da es ein strenger Winter war? Was kostet dann die Überbezugsmenge (Spitzenlast)? Jedenfalls mehr als wenn man normalerweise in Stufe 4 wäre.

Bin auf Ihre Antwort gespannt. Können Sie den Versorger nennen? Kann man die gesamten Preise auf deren Homepage nachlesen?

Schöne weihnachtliche Grüße aus Bad Kreuznach
MFG
Gerd Cremer
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Offline 20artur01

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Vom Kd. neu abgeschl. Verträge nach Preiserhöhung
« Antwort #6 am: 17. Dezember 2004, 22:42:58 »
Guten Abend @Cremer

zunächst die angesprochene Homepage von e.on Hanse:
http://www.eon-hanse.com/web/portal/user/content/page.html?famid=656

Nun, die einmal gewählte Verbrauchsmenge kann ohne Probleme überzogen werden, eine \"Überziehungsstrafe\" gibt es nicht.

Der Preis der einmal gewälten Preisstufe gilt dann für die gesamte verbrauchte Gasmenge. Aus der Kombination der unterschiedlichen Grundpreise mit den Arbeitspreisen pro kWh ergibt sich dann bei dem Überschreiten oder Unterschreiten  der jeweiligen Mengenstufen höhere Gesamtzahlungen als bei einem Verbrauch in der jeweiligen optimalen Verbrauchsmenge.

Hinsichtlich der rechtlichen Bewertung bin ich eher noch unsicher ob dies ein gangbarer Weg ist.

Gruß aus Schleswig-Holstein

Offline Cremer

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Vom Kd. neu abgeschl. Verträge nach Preiserhöhung
« Antwort #7 am: 19. Dezember 2004, 13:58:01 »
Hallo 20arthur01

Herzlichen Dank für den Link, der allerdings so nicht geöffent werden kann, da die Berechtigung fehlt (ich wohne nicht dort)
 
Die Berechnungsgrundlagen mit den Stufen muß ja wohl einen Grund haben! Ich könnte sonst doch die tariflich günstigste Stufe wählen ohne auf die Verbrauchsmenge zu achten. Wie sind den die Grundpreise?
MFG
Gerd Cremer
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Offline 20artur01

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Vom Kd. neu abgeschl. Verträge nach Preiserhöhung
« Antwort #8 am: 19. Dezember 2004, 15:35:51 »
Guten Tag @Cremer,

habe den Link auf einen anderen Browser ausprobiert - bin selbst verwundert über eine notwendige Berechtigung (?) Die gibt es aber indem Sie in dem Feld für die Postleitzahl z.B. 22952 eingeben http://www.eon-hanse.com/web/Privatkunden.htm und dann weiter auf Privatkunden, dann 22952, dann Lütjensee, dann Erdgas im Haushalt, dann Preismodelle.

Neben dieser Variante mit der Wahl von Verbrauchsstufen kann man 3 weitere Varianten wählen:
a) den \"normalen\" Tarif mit fester Grundgebühr und festem Arbeitspreis
b)  einen \"Großverbraucher\"-tarif für Privatkunden (Heizung) wie a) nur günstiger
c) einen Tarif, wie a, incl. Gasanlagenwartung (teurer als a)

Den Tarif, den wir haben, ergibt sich also als Kombination von b mit der Wahl einer Mengenstufe (günstiger als b).

Diese verschiedenen Tarife stammen aus der Erbmasse der Hamburger Gaswerke GmbH - HeinGas -. Nach der Fusion mit e.on wurden diese Tarife von e.on weitergeführt.


Gruß aus Schleswig-Holstein

Offline Cremer

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« Antwort #9 am: 19. Dezember 2004, 18:51:38 »
@20arthur01

Ich kann trotzdem die Tarifpolitik von eon-hanse nicht verstehen.

Bei einer Abnahme von z.B. 40.000 kwh ist die Stufe 4 immernoch ca. 200€ im gesamten Preis (Grundpreis+Leuistungspreis) günstiger als Stufe 3. Der Mehrpreis des Grundpreises (153,12€ zu 167,04€/Jahr) wiegt bei weitem nicht den günstigeren Verbrauchspreis ( 4,062 zu 4,092 ct/kwh) auf. Kann man die Stufen wirklich frei wählen? Oder wird am Ende des Verbraucherjahres die Stufe seitens des Versorgers bestimmt, wo man mit seinem Verbrauch liegt.
Also auch bei 40.000 kwh würde ich immernoch Stufe 4 wählen !!  :idea:
MFG
Gerd Cremer
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Offline 20artur01

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« Antwort #10 am: 19. Dezember 2004, 22:04:07 »
@Cremer

Rechner raus und nachgerechnet:
Stufe 3:
Grundpreis:        12,76 x 12     =    153,12
Arbeitspreis: 40.000     x 4,094 = 1.637,60
= € 1.790,72

und jetzt Stufe 4:
Grundpreis:        13,92 x 12     =    167,04
Arbeitspreis: 40.000     x 4,062 = 1.624,80
= € 1.791,84

ergibt: Stufe 3 ist (je näher man der nächsten Stufe kommt - geringer) kostengünstiger!

Der Kunde kann die Stufe frei wählen, der Versorger rechnet in jedem Fall die Stufe ab - letztendlich unabhängig von der verbrauchten Gasmenge.
Also auch bei theoretisch 5 kWh Verbrauch in Stufe 4 ergibt das dann    167,04 + 20,31 = € 187,35
hätte der Kunde die richtige Stufe gewählt, hätte er 125,28 + 21,40 =  146,68 € gezahlt (bzw. hätte lt. e.on zu zahlen).
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Noch einmal zu meinem eigentlichen Anliegen:
Preise und Vertragsabschluß - Neuabschluß ?? - gelten vielleicht die Preise überhaupt und vielleicht unabhängig von Preisänderungen den Notwendigkeiten gem. $ 315 BGB? Dann wäre es zumindest unerheblich, da die Preisgestaltung in jedem Fall dem BGB unterliegt und der Verbraucher als Vertragsnehmer - ohne Gestaltungsmöglichkeiten - über § 315 BGB die Preise - wie hoch der Monopol-Versorger sie in ihren Formularverträgen auch immer festlegt  - anfechten kann.

Vielleicht kann hier noch einmal Stellung genommen werden?



Gruß aus Schleswig-Holstein

Offline Cremer

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Vom Kd. neu abgeschl. Verträge nach Preiserhöhung
« Antwort #11 am: 20. Dezember 2004, 07:27:29 »
@ 20arthur01

Ups, da war mir gestern in der Hecktick der Zeit bei der Berarbeitung privater und geschäftlicher Dinge am PC doch leider schnell ein Fehler am Taschenrechner unterlaufen.

Für das eigentliche Anliegen wäre eine Antwort vielleicht von Rechtsanwalt Fricke gefragt.
MFG
Gerd Cremer
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Offline 20artur01

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« Antwort #12 am: 27. Dezember 2004, 18:37:28 »
Leider keine weitere Antwort bekommen.

Trotzdem auch ein gutes und erfolgreiches Neues Jahr für alle, die wissen wie es langgeht...

Offline Hennessy

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Vom Kd. neu abgeschl. Verträge nach Preiserhöhung
« Antwort #13 am: 27. Dezember 2004, 21:09:03 »
In meiner Freizeit pflege ich keine Literatur diesbezüglich mit mir herumzuschleppen, von daher kann ich keine \"Zitate\" zur Bestätigung meiner Aussage liefern:

§315 BGB soll vermeiden, dass wenn der Preis der vertraglichen Leistung ausschließlich von einem Vertragspartner festgelegt werden kann, diese Position ausgenutzt werden kann. Deshalb kann der andere Vertragspartner bei einer Neufestsetzung des Preises den Nachweis der Billigkeit (Angemessenheit des Preises in Bezug auf eine vergleichbare Leistung) einfordern.

Wenn ich also gerade einen Vertrag mit genannten und jetzt anzufechtenden Preisen freiwillig unterschrieben habe, ist die rechtliche Anwendbarkeit mehr als fraglich. Aber bei einer Preisänderung des Versorgers am 1.01 oder 1.04 gilt wieder das Motto von Cremer:
Zitat
Persönlich würde ich Widerspruch nach §315BGB einlegen.


Ob eine solche Haltung in jedem Fall in Ordnung ist, muss jeder selber entscheiden.

Grüße nach Niedersachsen

 

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