Laut Gemeindeordnung sind wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird.
[ § 102 (2) GO ]Sie sollen einen angemessenen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen.
[ § 14 Abs. 1 Satz 2 KAG ] also definitiv keine Renditen von 20-30%!!
Dabei ist eine marktübliche Verzinsung (Zinssatz langfristiger Kommunalkredite) angemessen.
[ § 12 Abs. 3 S. 2 EigBG bzw. VGH Baden-Württemberg vom 07.10.2004 (2 S 2806/02) ] „Das Kostendeckungsprinzip gehört zu den grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, die die öffentliche Hand auch dann zu beachten hat, wenn sie öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt.“
[ BGH vom 21.09.2005 (VIII ZR 8/05) ]Besonders im Bereich der Daseinsvorsorge.
[ vgl. BGH, ZNER 2005, 150 und BGH, Urt. v. 21.09.2005 - VIII ZR 7/05 ]Regionale Gasversorger haben die gesetzliche Verpflichtung Gas so günstig wie möglich zu beziehen und an Ihre Kunden weiterzugeben.
[ §§ 1, 2 Abs. 1 EnWG ]--> mehr ab 24.11. unter
http://www.e-r-n-a.de