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Autor Thema: Stadtwerke Bietingheim-Bissingen  (Gelesen 5321 mal)

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Offline RR-E-ft

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Offline jroettges

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Stadtwerke Bietingheim-Bissingen
« Antwort #1 am: 23. November 2006, 14:24:47 »
Was die Bietigheimer und mit ihnen viele andere Kommunalpolitiker verdrängen:

Diese Quersubventionierung ist prinzipiell falsch und hat keine Zukunft. Energie überteuert verkaufen und damit Aufgaben wahrnehmen, die eigentlich über Steuern, Abgaben und Gebühren zu finanzieren wären, das streut dem Bürger nur Sand in die Augen.

Wenn der Energiemarkt einmal wirklich funktioniert (man muss Optimist sein, daran zu glauben), werden auch die Bürger Bietigheims zu den günstigeren Anbietern wechseln. Dann brechen die Einnahmen über die überteuerte Energie weg.

Als Pessimist sollte man aber besser davon ausgehen, das der gesamte Prozess der Liberalisierung der Energiemärkte von einer unseeligen Koalition von Bremsern und Abzockern möglichts gebremst wird.

Es hilft nur eins : Enegierrebellen in die Stadt- und Gemeinderäte!

Offline alx

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Stadtwerke Bietingheim-Bissingen
« Antwort #2 am: 23. November 2006, 21:16:05 »
Laut Gemeindeordnung sind wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird. [ § 102 (2) GO ]

Sie sollen einen angemessenen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen. [ § 14 Abs. 1 Satz 2 KAG ] also definitiv keine Renditen von 20-30%!!

Dabei ist eine marktübliche Verzinsung (Zinssatz langfristiger Kommunalkredite) angemessen. [ § 12 Abs. 3 S. 2 EigBG  bzw. VGH Baden-Württemberg vom 07.10.2004 (2 S 2806/02) ]

„Das Kostendeckungsprinzip gehört zu den grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, die die öffentliche Hand auch dann zu beachten hat, wenn sie öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt.“ [ BGH vom 21.09.2005 (VIII ZR 8/05) ]

Besonders im Bereich der Daseinsvorsorge. [ vgl. BGH, ZNER 2005, 150 und BGH, Urt. v. 21.09.2005 - VIII ZR 7/05 ]

Regionale Gasversorger haben die gesetzliche Verpflichtung Gas so günstig wie möglich zu beziehen und an Ihre Kunden weiterzugeben. [ §§ 1, 2 Abs. 1 EnWG ]


--> mehr ab 24.11. unter http://www.e-r-n-a.de
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