Energiepreis-Protest > Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest
OLG Brandenburg bejaht § 315 BGB auf Fernwärmelieferungen
uwes:
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Nach der wirksamen Kündigung des Erstvertrages geht es doch nicht mehr um eine einseitige Preisänderung, sondern um eine einseitige Preisbestimmung im Neuvertrag überhaupt.
--- Ende Zitat ---
Das sehe ich mittlerweile - es wird Sie erstaunen - übrigens ebenfalls so. Diesen insoweit anderen Sachverhalt hatte ich nicht mehr präsent.
Ich meine bei meinen Ausführungen Preisänderungen im laufenden Vertrag.
RR-E-ft:
@uwes
Herzliche Einladung zum letzten Schritt:
Weil sich die Parteien eines Tarifkundenvertrages bei Vertragsabschluss nicht auf einen für die Vertragsdauer geltenden Preis im vornherein einigen können, einigen sie sich im vornherein nur auf vom EVU jeweils (neu) einseitig festzusetzende Entgelte dem Grunde nach, wobei der Anfangspreis nicht weniger einseitig bestimmt ist wie die Folgepreise (BGH NJW 2006, 684).
Die überzeugende, einzige Begründung ist die gleiche wie oben.
Es gäbe vorbehaltlich dieses einseitigen Preisbestimmungsrechts des Verkäufers keinen zum Vertragsabschluss notwendigen Konsens über den Preis und damit die zukünftige vertragliche Leistungspflicht des Tarifkunden (Strom/ Gas).
Bei Fernwärme gilt bekanntlich anderes, als es dort keine Tarifkunden gibt.
Dies gilt vorrangig für einen konkludenten Vertragsabschluss, bei dem der Kunde den Preis noch nicht einmal kennen muss. Ohne Kenntnis über den (nicht verhandelbaren) Preis wäre eine Einigung auf den selben sowieso denknotwendig unmöglich.
Nun sollte es eigentlich Klick gemacht haben. :wink:
uwes:
Ich empfinde Ihre Ausführungen - wie immer - gut begründet und durchdacht. Gleichwohl vertrete ich die andere Auffassung und bleibe auch dabei. Es gibt keine Entscheidung, in der die Preisänderungen im laufenden Vertrag bei Tarifkunden sorgfältig und gut begründet an den Maßstäben der AVBGasV begründet werden. Im Gegenteil: Die BGH - Entscheidung vom 15.6.2006 stellt für mich einen Umbruch dar. Die dortigen Ausführungen sehe ich als übertragbar an, da es im Fernwärmebereich selbstredend Kunden gibt, die Energie beziehen ohne einen schriftlichen Vertrag zu haben.
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