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OLG Brandenburg bejaht § 315 BGB auf Fernwärmelieferungen

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RR-E-ft:
[ 3-O-65-4 25-11-2005 ; 6-U-132-5  19-09-2006 ]

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/OLG_Brandenburg_060919_6U132-05.pdf

uwes:
Leider ohne jegliche Begründung dazu, warum § 315 BGb einschlägig sein sollte. So hilft das Urteil doch auch niemandem.

RR-E-ft:
@uwes

Ich glaube, die Begründung ist eindeutig:

Wenn der Vertrag durch Kündigung wirksam beendet wurde und sich die Parteien hiernach über die Begründung eines neuen Vertragsverhältnisses einig sind, ohne sich zugleich über den Preis geeinigt zu haben, so entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass dabei dem Energieversorger nach §§ 315, 316 BGB ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt sein soll.

Diese Rechtsprechung ist so alt und gefestigt, dass das OLG Brandenburg wohl keine Veranlassung zu einer weitergehenden Begründung sah (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 183 ff.; OLG München, NJW-RR 1999, 421; BGH NJW-RR 2006, 915; BGH NJW 2006, 1667, 1670, jeweils m.w.N.).

Warum sollte es angesichts dieser gefestigten Rechtsprechung einer weiteren Begründung bedürfen?

Es ist dem OLG Brandenburg wohl eigen, dass es sich nicht unbedingt vertieft mit der langjährigen, gefestigten Rechtsprechung auseinandersetzt.

uwes:

--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---(vgl. BGH, NJW-RR 1992, 183 ff.; OLG München, NJW-RR 1999, 421; BGH NJW-RR 2006, 915; BGH NJW 2006, 1667, 1670, jeweils m.w.N.).Warum sollte es angesichts dieser gefestigten Rechtsprechung einer weiteren Begründung bedürfen?
--- Ende Zitat ---


...weil keines der o.g. Gerichte sich damit auseinandergesetzt hat, woraus sich ein Bestimmungsrecht ergibt. Sie haben dieses als "naturgegeben" vorausgesetzt.
Dagegen begünden die LGe  Berlin und Dresden ihre anderslautende Auffassung wenigstens.
Ich sehe meine Auffassung auch gestützt beim Lesen der Kommentarliteratur. Weder Daunar/Theobald noch Herrmann/Recknagel u.a. haben sich in der Lage gesehen, eine ausführliche Begründung abzuliefern, sondern verweisen auf die VO- Begründung des BMWi.

Letztere jedoch wiederum lässt lediglich erkennen, dass die Versorgungsunternehmen während des Vertragsverhältnisses Tarifänderungen bewirken können müssen. Die Begründung lässt aber offen, wie dies geschehen soll. Der Verordnungsgeber hat daher lediglich erkennen lassen, dass er sich der Möglichkeit von Tarifänderungen im laufenden Vertrag bewusst war. Er hat aber keine Regelung geschaffen. Ganz anders übrigens z.B. im Personenbeförderungsrecht. (§ 39)

RR-E-ft:
@uwes

Das ist doch wieder etwas ganz anderes.

Nach der wirksamen Kündigung des Erstvertrages geht es doch nicht mehr um eine einseitige Preisänderung, sondern um eine einseitige Preisbestimmung im Neuvertrag überhaupt.

Die gesamte Rechtsprechung dazu gründet darauf, dass ein wirksames Vertragsverhältnis im Interesse beider Parteien liegt, die eine sonst notwendige, allein bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines länger bestehenden Austauschverhältnisses vermeiden wollen (vgl. auch BGH NJW-RR 2006, 915 m.w.N.). Das ist die einzige, vollkommen zutreffende  Begründung. Auf Energielieferungsverträge findet nun einmal Kaufrecht Anwendung und die Rechtsprechung dazu ist vollkommen eindeutig:

Vorbehaltlich eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts des Verkäufers scheitert sonst der (neue) Vertragsabschluss an einem Dissens hinsichtlich des Preises, so dass es insgesamt gar keinen Vertrag gäbe.

Leitsatz 1:

http://www.pontepress.de/pdf/200602U3.pdf

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_911002_VIIIZR240-90.pdf

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