Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Preiserhöhung bei Sondertarifkunde für Nachtstrom

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Greylupo0:
Hallo,
ich bin hier neu im Forum und habe mich aus aktuellem Anlaß mal durch die einschlägigen Beiträge "gekämpft", ohne den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Wir sind seit ca. 30 Jahren Bezieher von Nachtstrom in Form eines sog. Sonderabkommens mit dem hiesigen Stromanbieter (EWR), der die Preise seit 2001 im Jahresrythmus ständig angehoben hat (2004 mit 21%, 2005 mit 17,4% und nun für 2007 mit 14,8%!). Diese "Selbstbedienungsmethoden" will ich jetzt aber nicht mehr tatenlos hinnehmen und möchte mich dagegen wehren.

Es stellt sich nun die Frage, ob ich mich als Strom-Bezieher im Rahmen eines Sonderabkommens auf die Vorschriften des § 315 BGB berufen kann und mit dem Musterbrief http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=533&file=dl_mg_1131030539.doc
reagieren sollte, oder ob ich zu dem Kreis der sog.  Sondervertragskunden zähle, für die § 307 BGB maßgebend ist (wofür ich auf dieser Plattform keinen Mustertext gefunden habe).

Vielleicht kann mir jemand einen verläßlichen Tip geben, wie man einen Widerspruch gegen die angekündigte Preiserhöhung am erfolgversprechendsten begründet. Bin für jede Unterstützung dankbar.
Gruß
Greylupo0

Monaco:
@Greylupo0

Auch Sondervertragskunden haben Anspruch auf eine "billige" Preisfestsetzung nach §315 BGB.
Oft kommt es darauf aber gar nicht (mehr) an, weil die Versorger durch intransparente - und damit unwirksame - Preisanpassungsklauseln gar kein Recht haben, die Preise überhaupt (nach oben) anzupassen.

Daher bestreiten Sie in Ihrem Widerspruch zuerst das Recht Ihres Versorgers zu einseitigen Preiserhöhungen und wenden erst als zweites (gewissermaßen ersatzweise) die Unbilligkeit des Gesamtpreises ein. Falls ein Gericht ersteres (aus welchen Gründen auch immer) ablehnen sollte, bleibt immer noch die 2. Hürde (für Ihren Versorger).

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

superhaase:
Genau so ist es!
Dafür taugen auch die vorhandenen Musterbriefe.
Also Musterbrief hinschicken und einfach mit den zukünftigen Zahlungen auf den Anfangspreis zurückgehen.
Dann Abwarten, bis der Versorger klagt oder die Kalkulation offenlegt.
Beides wird wahrscheinlich auf sich warten lassen.
Aber die Zeit arbeitet dann ja für Dich.
ciao,
sh

Greylupo0:
Danke an Euch beide für die schnelle Antwort.
Ich habe den Mustertext am Anfang meines Widerspruchs folgendermaßen modifiziert:

"ich nehme Bezug auf Ihr Preiserhöhungsverlangen und bitte zunächst um Mitteilung, woraus Sie die behauptete Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung herleiten wollen.

Soweit Sie sich auf „Preisänderungsbestimmungen“ in den AGB (Strom) berufen, unterliegen sie nach §§ 305 ff BGB einer Überprüfung. Einer solchen Inhaltskontrolle aufgrund der Vorschriften über das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen halten die „Preisanpassungsklauseln“ aber nicht stand; sie sind gem. § 307 I BGB unwirksam, weil sie den Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1717 m.w.Nw.).

Sollten Sie aus anderen Gründen zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt sein, bindet mich eine solche ebenfalls nicht, solange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. Ich berufe mich insoweit auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Dies gilt in gleicher Weise für künftig mitgeteilte (erneut erhöhte) Preise."

Ich denke, das sollte für`s erste reichen.
Gruß
Greylupo0
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RR-E-ft:
@Greylupo0

Man berufe sich dabei auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

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