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Autor Thema: Preisanpassungsklausel bei Strom  (Gelesen 6415 mal)

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Offline sbianga

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Preisanpassungsklausel bei Strom
« am: 17. November 2006, 08:08:08 »
Hallo zusammen,

mal eine Frage die bei GAs schon diskutiert wurde aber nicht zu Strom.
Mein Stromanbieter (EWP Potsdam)in seine Vertragsklauseln folgenden Passus "eingebaut":

"Die EWP ist im Übrigen, jedoch erstmals 6 Monate nach Abschluss
des Vertrages gemäß Ziffer 2, berechtigt, die Preise zu
ändern. Preisänderungen werden dem Kundeneinen Monat vor
Wirksamwerden angezeigt. Im Falle von Preiserhöhungen steht
dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Die Kündigung hat
schriftkich zu erfolgen und muss spätestens zwei Wochen vor
Wirksamwerden der Preiserhöhung gegenüber der EWP erklärt
werden."

Ich habe einen 6-monatsvertrag der immer automatisch verlängert wird, wenn er nicht von einer Seite gekündigt wird. dieser hat sich am 01.07.2006 wieder bis jahresende verlängert.

Nun wollte mein Anbieter zum 01.10.2006 die Preise "anpassen".

Kann ich mich dabei auch auf die unwirksamkeit dieser Preisanpassungsklausel laut BGH-Urteil VIII ZR 38/05 vom 21.09.2005 berufen??

Danke im voraus
Sven Bianga

Offline Monaco

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Preisanpassungsklausel bei Strom
« Antwort #1 am: 17. November 2006, 08:36:50 »
@sbianga

Es gibt - aller Wahrscheinlichkeit - keine wirksame Preisanpassungsklauseln in Energielieferverträgen. Vermutlich würden alle einer strengen Prüfung von Gerichten nicht standhalten.

In der von Ihnen zitierten Klausel fehlt - neben der Berechtigung - allein schon die Verpflichtung, die Preise (ggf. auch nach unten) anzupassen.

Es fehlen Angaben zu Preisveränderungsfaktoren, Anpassungszeiträumen, etc.

Lassen Sie sich doch von ihrem Versorger einmal erläutern, wie Sie ggf. nachvollziehen können, um welchen Betrag/Faktor sich die Preise zukünftig ändern sollen.

Streng genommen, müssten Sie sich selbst ihren neuen Preis ausrechnen können, weil Ihr Versorger ihnen bei Vertragsbeginn mit einer wirksamen Preisanpassungsklausel alle maßgeblichen Faktoren genannt hat. Wie weit Sie davon entfernt sind, wissen Sie selbst ...

Im Übrigen waren Preisanpassungen in ihrem Vertrag wohl nur die ersten 6 Vertragsmonate ausgeschlossen.

Berufen Sie sich auf §307 BGB (Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln) und ersatzweise danach auch auf §315 BGB (Unbilligkeitseinwand).


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

 

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