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OLG Dresden zum Gaspreisurteil des LG Dresden (Enso)

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RR-E-ft:
OLG Dresden bestätigt Urteil des LG Dresden.


http://www.lvz-online.de/aktuell/content/9802.html

http://www.mdr.de/nachrichten/3869698.html

http://www.freiepresse.de/NACHRICHTEN/SACHSEN/757292.html

Nach der BGH- Rechtsprechung kann ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht formularmäßig nicht vertraglich vereinbart werden:

BGH: Verhältnis § 307 BGB zu § 315 BGB


BGH, Urt. v. 13.07.2004 - KZR 10/03


unter II. 6.:

Die Unangemessenheit der Klausel läßt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit dem Argument ausräumen, eine einseitige Leistungsbestimmung habe gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen und sei andernfalls unverbindlich. § 315 BGB scheidet als unmittelbare Rechtfertigung einer Klausel schon deshalb aus, weil die Vorschrift eine wirksame Anwendungsvereinbarung bereits voraussetzt und die Entscheidung über die Wirksamkeit der Vertragsklausel sich ausschließlich nach den Angemessenheitsmaßstäben des § 307 BGB, § 9 AGBG richtet (BGHZ 89, 206, 213). Auch als inhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs einer Klausel läßt sich der in § 315 BGB enthaltene Rechtsgedanke nicht verwerten, weil der weite Spielraum der Billigkeit nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen genügt (BGHZ 89 aaO). [/color]

Diesen Grundsatz scheint das OLG Dresden aufweichen zu wollen, so dass die Revision auch für die Verbraucher wichtig ist, um diese Rechtsfrage nochmals eindeutig zu klären. Es ist offen, ob der Gasversorger in Revision gehen wird, womöglich lieber nicht:

http://www.fuldainfo.de/page/include.php?path=content/articles.php&contentid=13334&PHPKITSID=b9713b3dd0ab6f11c7efe66331f2e09c


Siehe auch hier:

Kunth, Die Anpassung von Preisen in langfristigen Lieferverträgen, Betriebs-Berater 1978, 178

Kunth/Wollburg, Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen und § 9 AGBG, Betriebs-Berater 1985, 230

RR-E-ft:
Fraglich, ob Vorbahaltszahler ihr Geld freiwillig  zurück bekommen.
Im Zweifel wird man auf Rückzahlung klagen müssen.

http://www.sz-online.de/nachrichten/artikel.asp?id=1350042

Festpreis erweist sich bei nun fallenden Preisen auch nicht eben als vorteilhaft. Besser ist dran, wer weiter mit dem 2004- Festpreis durch die Justiz rechnen darf.

Monaco:
Auszug aus der Pressemitteilung:

"Enso hatte auf das vorangegangene Urteil reagiert und den Heizgaskunden neue Verträge angeboten. Die meisten entschieden sich der Sprecherin zufolge für einen Festpreis für das ganze Jahr 2007."

Darunter jedoch sicher keiner der Sammelkläger!!!

So kann man journalistisch natürlich auch die Zusammenhänge auseinanderreißen und ein schiefes Bild vermitteln. Man müsste beinahe unterstellen, es wäre so gewollt ....


Mit freundlichen Güßen

Monaco.

RR-E-ft:
http://www.energate.de/news/86860

http://www.justiz.sachsen.de/olg/content/708.htm

RR-E-ft:
Der BGW, dem noch die Urteile der AG Euskirchen und AG Koblenz umfassende Pressemitteilungen wert waren, lässt nun zu den obergerichtlichen Entscheidungen des OLG Karlsruhe und des OLG Dresden nichts mehr von sich vernehmen.

Möglicherweise hat es dort einigen schlicht die Sprache verschlagen.

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