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OLG Dresden zum Gaspreisurteil des LG Dresden (Enso)
RR-E-ft:
Das Urteil ist hier veröffentlicht:
http://www.alexandergrundmann.de/dl/Urteil-Enso_II.pdf
Die Preisbildungsschranke, die sich nach der Rechtsprechung des BGH durch die energierechtliche Verpflichtung zur Preisgünstigkeit ergibt (vgl. BGH NJW 2006, 684 Tz. 13 a.E.) wurde überhaupt nicht gewürdigt.
Mit der Entscheidung BGH NJW-RR 1992, 183 befasst sich das Urteil ebenso nicht.
Es erscheint fraglich, ob gegen dieses Urteil Revision eingelegt wird.
RR-E-ft:
Enso will gegen das Urteil des OLG Dresden Revision zum BGH einlegen:
http://www.mdr.de/nachrichten/meldungen/4005959.html
RR-E-ft:
Quelle: http://www.vzs.de/UNIQ117087886818797/link226382A.html
Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 11.12.2006 das Urteil des Landgerichtes Dresden vom 30.06.2006 im Ergebnis bestätigt. Die Berufung der ENSO gegen das Urteil des Landgerichtes Dresden wurde zurückgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Preiserhöhungen für die Kunden nicht in ausreichendem Maße transparent gemacht wurden. Gegen das Urteil wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
ENSO hat gegen das Urteil am 10.01.2007 Revision eingelegt. Das Verfahren liegt nun dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe als dritter Instanz unter dem Aktenzeichen KZR 2/07 zur Entscheidung vor. Die ENSO hat jetzt bis zum 13. April Zeit, die Begründung für die Revision vorzulegen. Anschließend wird die Klägerseite hierzu Stellung nehmen.
Verbraucher, die von der ENSO neue Sondervertragsangebote erhalten, werden darauf hingewiesen, dass der Abschluss neuer Sonderverträge nur mit dem ausdrücklichen Vorbehalt erfolgen sollte, dass die bisherigen Widersprüche zu den Preiserhöhungen aufrechterhalten werden.
EmptyWallet:
@ RR-E-ft
Inzwischen gab es schon verschiedenste Empfehlung bezüglich des Annehmens der neuen Verträge bei der ENSO (oder auch anderer Versorger).
In voranstehendem Text ist eine Empfehlung zur Unterzeichnung der Verträge - wenn auch mit ausdrücklichem Vorbehalt - gegeben worden.
Mir macht da nur das Urteil des LG Berlin vom 19.06.2006 bisschen Sorgen. Auf Seite 8 dieses Urteils wird ausgeführt das der Richter zu der Überzeugung gelangt war, dass die Kläger den Tarif nicht mehr rechtlich angreifen können – da sie diesen vorher gewechselt haben. „Sie müssen den Tarif nehmen, wie er nach der Preiserhöhung lautet, weil sie diesen Tarif vertraglich vereinbart haben.“
Zugegeben gerade diese interessante Passage des Urteils ist sehr knapp ausgefallen und lässt wohl Interpretationsspielraum. Meiner Ansicht nach ist aus dem Urteil des LG Berlin zu entnehmen, dass ein Gericht zu der Auffassung gelangen kann, dass mit der Unterzeichnung eines neuen Vertrages ein Preis vereinbart wurde und man die bisherigen Einreden der Unbilligkeit damit aufgegeben hat.
Ich habe von der ENSO ebenfalls diese Zusicherung zum Bestehenbleiben der Unbilligkeitseinreden (selbstverständlich nicht als Vertragsbestandteil) erhalten. Im Antwortschreiben habe ich die Bitte geäußert, eine entsprechende Anlage zum Vertragsbestandteil zu machen. Bisher ohne Feedback.
Ist meine Interpetation des o.g. Urteils so richtig? Würde man also bei Gericht u.U. Gefahr laufen, dass man mit der Unterschrift unter einen Neuvertrag seine bisherige Position aufgibt?
MfG
EmptyWallet
RR-E-ft:
@Empty Wallet
Eine umfangreiche Diskussion zu diesem Thema finden Sie nach dem Urteil des LG Bremen in Sachen swb.
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