Interessanterweise verweist Eon ohne Aktenzeichen auf drei neue Urteile aus Berlin, die wiederum Verweigerer auf einen Rückforderungsprozess verwiesen haben sollen.
Ansonsten wurde 1. nicht darauf eingegangen, dass Eon den Nachweis der grundsätzlichen Berechtigung von einseitigen Preiserhöhungen mir gegenüber erbringen soll. noch wurde 2. der Hinweis auf Art.3 und das Schikaneverbot des BGB bei der Herausnahme aus dem Lastschriftverfahren eines Wortes gewürdigt.
Meine Frage daher, ist es sinnvoll weiter auf dem Lastschriftverfahren zu bestehen und einfach wie in meinem Brief (s.s) geschrieben selber nichts zu überweisen, da Eon ja die Möglichkeit hätte den alten Beitrag vom Konto einzuziehen? Der Einwand des Zahlungsverzuges könnte dann u.U. nicht von Eon gebracht werden. Schließlich wird die Einzugsermächtigung ja nur auf die nach Widerspruch rechtlich zulässigen Tarife beschränkt und nur für Gas, aber nicht für die getrennten Verträge Strom und Wasser.
Es folgen zunächst der Antwortbrief von Eon und anschließend der vorausgegangene Brief von mir an Eon der sich u.a. sehr stark an der dankenswerter Weise von RA Fricke ins Netz gestellten Argumentation orientierte.
Antwortbrief von Eon
Sehr geehrter Herr xxxxxxxx.
gern nehmen wir zu Ihrem Schreiben vom xx.xx.2004 ausführlich Stellung.
Sie halten unsere Preisanhebung für unbegründet und zweifeln deshalb die Billigkeit unserer Erdgaspreise vom 01.10.2004 an. Im Folgenden möchten wir Ihnen deshalb noch einmal die Gründe aufzeigen, die zu unserer Entscheidung. die Erdgaspreise anzupassen, geführt haben. Außerdem gehen wir auf die von Ihnen zitierten juristischen Zusammenhänge und Entscheidungen ein.
Zum Nachweis der Billigkeit der Preiserhöhung:
Wie Sie wissen, sind unsere Erdgaseinkaufspreise — wie in großen Teilen Europas — an den Preis für leichtes Heizöl gebunden. Diese Preisbindung hat gute Gründe: Sie schützt Sie als Verbraucher gegen willkürliche Preis¬erhöhungen der Erdgas fördernden Länder und ist damit ein wesentlicher Bestandteil unserer langfristigen Lieferverträge. Steigt der Heizölpreis, steigen mit mehrmonatiger Verzögerung auch die Preise für Erdgas, so wie es zurzeit der Fall ist. Sinkt aber der Heizölpreis, fallen - wieder mit zeitlicher Verzögerung - auch die Erdgaspreise.
In der aktuellen Situation mussten wir unsere Erdgaspreise anheben, da zwi¬schen Januar und September 2004 der Heizölpreis um mehr als 30 Prozent gestiegen ist. Damit haben sich auch unsere eigenen Bezugskosten erhöht und sie werden sich wegen der zeitlichen Verzögerung der Preisentwicklung bei Erdgas auch weiterhin derart erhöhen, dass wir gezwungen waren, die Erdgaspreise unserer Privatkunden anzuheben. Aber wir sichern Ihnen zu, unsere derzeitigen Erdgaspreise mindestens bis zum 30. Juni 2005 konstant zu halten.
Die von Ihnen zitierte BGH-Entscheidung vom 05.02.2003 (ZR 111/02) nimmt Stellung zur Darlegungs- und Beweislast im Rückforderungsprozess eines Kunden gegen ein Energieversorgungsunternehmen (EVU). Der BGH hat hier entschieden, dass im Rückforderungsprozess der Kunde nach allgemeinen Grundsätzen das Fehlen einer der Billigkeit entsprechenden Leistungsbestimmung darzulegen und zu beweisen hat. Das EVU trifft nur dann eine erweiterte Darlegungslast, wenn der Kunde außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzt. Im Rahmen des Zumutbaren kann vom EVU dann eine substantiierte Darlegung der für das EVU sprechenden Umstände verlangt werden.
Daraus ergibt sich, dass das von Ihnen zitierte BGH Urteil lediglich die Ver¬fahrensweisen während eines möglichen Prozess regelt aber nicht Grundlage für Ihre Forderung auf Offenlegung der Kalkulation vor einem Gerichtsverfahren ist.
Zur Zahlungsverweigerung:
Sie stellen fest, dass § 30 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) nicht anwendbar ist und beziehen sich dabei in erster Linie auf ein Urteil des BGH vom 30.04.2003 - VIII ZR 279/02.
Die BGH- Rechtssprechung bezieht sich auf die Frage der Angemessenheit der Wassertarife und gilt deshalb bislang nur im Rahmen der Wasserversorgung. Aufgrund der Tatsache, dass Erdgas mit anderen Energieträgern im Wettbewerb steht und damit sachlich anders zu behandeln ist als die Wasserversorgung, ist diese Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf die Gasversorgung übertragbar.
Das Urteil des BGH schien durch seine weit reichenden Formulierungen an¬zudeuten, dass künftig Tarifkunden aller Ver- und Entsorgungsunternehmen unabhängig von entgegenstehenden AGB gegenüber Zahlungsaufforderungen stets den Einwand der Unbilligkeit erheben und deswegen die Zahlung vollständig oder jedenfalls teilweise verweigern können. Entgegen der Erwartungen setzte der BGH aber keinen Schlussstrich unter die Rechtsprechung. Sowohl das Kammergericht auch das LG Berlin hielten an ihrer langjährigen Rechtsprechung durch drei Entscheidungen im Jahr 2004 fest. Danach haben die Kunden nicht das Recht, die Zahlung der Rechnungen mit der Begründung zu verweigern, die Tarife entsprächen nicht der Billigkeit. Die Gerichte stellten damit keineswegs die gerichtliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB in Frage; sie verwiesen lediglich darauf, dass die Frage nach der Billigkeit der Tarife alleine Gegenstand eines Rückforderungsprozesses sei. Begründet wurde dies zum einen mit dem eindeutigen Wortlauf des § 30 AVBWasserV und zum anderen mit dem Schutzzweck der Einwendungsbeschränkung, nämlich der Gewährleistung der Versorgungssicherheit.
Das weiterhin von Ihnen angeführte Urteil vom BGH vom 19.01.1983 — VIII ZR 81/82 ist ebenfalls auf Ihren Fall nicht ohne weiteres übertragbar. Dem Urteil liegt der Sachverhalt zugrunde, dass ein Stromversorgungsunternehmen den mit einem Sonderabnehmer bestehenden Liefervertrag kündigt, danach mit Willen des Abnehmers die Lieferungen fortsetzt, ohne dass eine Einigung über den Preis erzielt wurde und das Unternehmen den Preis in entsprechender Anwendung der §sS 315,316 BGB bestimmt. Der BGH hat entschieden, dass in einem solchen Fall es dem Abnehmer nicht verwehrt sei, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
Im Unterschied zum hier vorliegenden Fall handelt es sich um einen gegen¬über einem Sonderabnehmer vom Versorgungsunternehmen aufgrund der §§ 315, 316 BGB festgelegten Preis und nicht um einen Allgemeinen Tarif. Wir möchten Sie deshalb darauf hinweisen, dass eine höchstrichterliche Rechtsprechung, die sich ohne weiteres auf Ihren Fall übertragen lässt, nicht vorliegt. Wir möchten deshalb davon absehen, auf die von Ihnen zitierte Rechtssprechung weiter einzugehen, da uns dies ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall nicht sinnvoll erscheint.
Zur Einzugsermächtigung:
Wie wir Ihnen auch in unserem Schreiben vom xx.xx.2004 mitgeteilt haben, ist eine Begrenzung der Einzugsermächtigung auf Ihren bisherigen Abschlag bei E.ON Westfalen Weser leider nicht möglich. Deshalb haben wir Sie aus dem Lastschriftverfahren herausgenommen. Davon betroffen ist auch die Einzugsermächtigung für Strom und Wasser. Zurzeit wird von Ihrem Konto deshalb gar kein Abschlag abgebucht. Welche Möglichkeiten Sie jetzt haben, Ihre Abschläge zu zahlen, haben wir Ihnen in unserem letzten Schreiben mitgeteilt. Bitte entschuldigen Sie, dass Ihnen darin keine ausreichende Frist zur Erteilung einer neuen Einzugsermächtigung gewährt wurde. Dies war selbstverständlich ein Versehen.
Wir hoffen, Ihre Fragen beantwortet zu haben. Sollte Ihnen darüber hinaus noch etwas unklar sein, wenden Sie sich bitte an Klaus Brüggemann, Telefonnummer 05251-5 03 341.
Mit freundlichen Grüßen
E.ON Westfalen Weser AG
Dem vorausgegangener Brief an Eon
Sehr geehrte Damen und Herren,
Kunden wie mir, welche gegen die Gaspreiserhöhung die Unbilligkeit gem. § 315 BGB gerügt haben, haben Sie ein umfangreiches Serienschreiben zukommen lassen, dessen Inhalt mich doch gelinde gesagt sehr erstaunt.
Laut Ihrem Schreiben vom 18.10.04 sind Sie nicht gewillt Ihre Kalkulationsunterlagen offen zu legen. Sie setzen e.on in Ihrem Schreiben mit jedem anderen Wirtschaftsunternehmen gleich und seien aus diesem Grund auch nicht zur Offenlegung der Kalkulationsunterlagen verpflichtet.
Kaum vorstellbar ist, dass Sie bei diesem Vergleich zu vergessen scheinen, dass die Versorgungsunternehmen eben eine Monopolstellung haben und eine einseitige Preisfestsetzung betreiben können, gegen die der Kunde sich leider eben nur auf diese Art zur Wehr setzen kann.
Als bisher treu zahlender Kunde bin ich umso irritierter, da dies vom BGH offensichtlich seit Jahren anders gesehen wird und Ihnen diese Urteile, ebenso wie mir, bekannt sein dürften. Ich wäre auch weiterhin selbstverständlich gerne bereit den geforderten Preis zu zahlen, sollte er sich anhand Ihrer Kalkulationsunterlagen tatsächlich rechtfertigen lassen.
Wenn die Preiserhöhung gerechtfertigt wäre, dürfte es doch kein Problem sein die Kalkulationsunterlagen offen zu legen, da die „Konkurrenzunternehmen“ doch heute sowieso nicht in Ihr Versorgungsgebiet liefern dürfen und daraus gar kein Kapital schlagen könnten.
Meine bereits ernsten Zweifel an der Preisgestaltung haben sich allerdings durch Ihr Schreiben erheblich verstärkt, wenn man Ihre rechtlich völlig unhaltbaren Äußerungen liest, die Weigerung der Offenlegung der Kalkulation zur Kenntnis nimmt und ferner nicht nur Fernsehsendungen wie WISO und Veröffentlichungen der Presse, sowie dem Bund der Energieverbraucher glauben darf.
Zur Billigkeit der Preiserhöhung
1. Unzutreffend ist Ihre Aussage, Sie unterlägen hinsichtlich der Billigkeit der von Ihnen geforderten Preise keiner Nachweispflicht.
2. Unzutreffend ist ferner der Hinweis, § 30 AVBGasV schließe den Einwand der Unbilligkeit aus. Das Gegenteil ist der Fall, vgl. nur BGH, Urt. v. 30.04.2003- VIII ZR 279/02 in: ZNER 2004, S. 76 mit weiteren Nachweisen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt seit langem Folgendes:
Tarife für Leistungen der Daseinsvorsorge, auf deren Inanspruchnahme der andere Teil angewiesen ist, unterliegen einer Kontrolle gem. § 315 BGB (vgl. nur Palandt, BGB, § 315 Rn. 4, mit weiteren Nachweisen). Bis zum Nachweis der Billigkeit sind die Forderungen vollkommen unverbindlich, § 315 Abs. 3 BGB.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH trifft das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit bei der Ermessensausübung bei Festsetzung des Leistungsentgelts (§ 315 Abs. 3 BGB) dann, wenn das Versorgungsunternehmen hieraus Ansprüche
gegen die andere Vertragspartei erhebt (vgl. BGH, Urt. v. 30.06.1969 – VII ZR 170/67; NJW 1969, 1809 f.; BGH, Urt. v. 04.12.1986 – VII ZR 77/86, WM 1987, 295 = NJW 1987, 1828 unter II 3 a; BGH, Urt. v. 02.10.1991- VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 = NJW-RR 1992,183 unter I; BGH, Urt. v. 05.02.2003 – VIII ZR 111/02, unter II 1 b; zuletzt BGH, Urt. v. 30.04.2003 – VIII ZR 279/02, ZNER 2004, 74 f.; siehe auch OLG Celle, NJW-RR 1993, 630 f., jeweils mit weiteren Nachweisen).
Nach der Rechtsprechung des BGH ergibt sich auch nichts anderes aus § 30 Nr. 1 AVBV, nach welcher Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur berechtigten, „soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen“.
Das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens wird davon nicht erfasst. Wie der VIII. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil vom 19.01.1983 sowohl für den Tarifkunden- wie auch für den Sonderkundenbereich (vgl. auch BGH Urt. v. 30.10.1975 – KZR 2/75;RdE 1976, 25 unter I zu Abschn. VIII, 4 der „Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens“ vom 27.01.1942) ausgeführt hat, betrifft der vom Kunden eines Versorgungsunternehmens erhobene Einwand der Unbilligkeit der Preisbestimmung nach § 315 BGB nicht Rechen- oder Ablesefehler oder andere Abrechnungs-grundlagen, sondern die Leistungspflicht des Kunden, der im Falle der Unangemessenheit von Anfang an nur den vom Gericht bestimmten Preis schuldet ( § 315 Abs. 3 BGB). Wenn die nach billigem Ermessen zu treffende Bestimmung der Gegenleistung einer Partei überlassen ist, entfällt die bei einem Vertrag normalerweise bestehende Gewissheit über Inhalt und Umfang der Leistung, welche aus der Einigung der Parteien hierüber folgt.
Den Belangen des Kunden, der die Preisbestimmung für unbillig hält und ein schutzwürdiges Interesse daran hat, lediglich den tatsächlich geschuldeten Preis zahlen zu müssen, kann nur dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass es ihm gestattet wird, sich gegenüber dem Leistungsverlangen des Versorgungsunternehmens entsprechend dem in § 315 BGB Abs. 3 BGB enthaltenen Schutzgedanken auf die Unangemessenheit und damit die Unverbindlichkeit der Preisbestimmung zu berufen und diesen Einwand im Rahmen der Leistungsklage zur Entscheidung des Gerichts zu stellen.
Hieran hat der erkennende Senat auch in nachfolgenden Entscheidungen festgehalten (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.1989- VIII ZR 8/89, WM 1990, 608 unter B I 3 a; BGH, Urt. v. 02.10.1991 a.a.O.; zuletzt BGH, Urt. v. 30.04.2003, a.a.O., jeweils mit weiteren Nachweisen).
Nach der Rechtsprechung des BGH muss das Versorgungsunternehmen zum Nachweis der Billigkeit der von ihm geforderten Entgelte gegenüber dem Kunden seine sämtlichen Kalkulationsgrundlagen vollständig offen legen (vgl. BGH, Urt. v.05.02.2003, a.a.O, mit weiteren Nachweisen). Bis zu diesem Nachweis ist nach der lange bestehenden Rechtsprechung des BGH völlig offen, welche Entgelte überhaupt berechtigt gefordert werden. Die Forderungen sind vollkommen unverbindlich.
Zur Abschlagszahlung
1. Unzutreffend ist auch Ihr Hinweis, der Kunde könne sich nur gegen eine Erhöhung der Abschlagspauschale wehren, wenn er sich auf einen geänderten niedrigeren Verbrauch beruft. Ein Recht die Zahlung aufgrund der Preiserhöhung zu verweigern habe er nicht.
Zunächst sollte von Ihnen der Nachweis der grundsätzlichen Berechtigung von einseitigen Preiserhöhungen erbracht werden. Ein solches Recht, welches der Versorger nachweisen muss, besteht nach den Kundenverträgen oftmals nicht.
Selbst wenn ein solches Recht besteht, hilft der Einwand der Unbilligkeit gegen die Preiserhöhung. Der Erhöhungsbetrag wird danach nach dem Gesetz und der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes frühestens mit Rechtskraft einer Zahlungsklage des Versorgers verbindlich, nachdem der Versorger seine Kalkulation offen gelegt hat und der Kunde die Berechtigung der Preiserhöhung anhand dieser prüfen konnte.
Mithin wurde bis heute mir gegenüber der Preis nicht wirksam erhöht. Deshalb gilt der alte Preis bis auf weiteres weiter.
Bei den Abschlägen nach § 25 AVBV handelt es sich um Vorauszahlungen, die den Versorger wegen seiner Vorleistungspflicht schützen sollen. Alle Abschläge zusammen sollen nach der Abrechnungsperiode (regelmäßig 1 Jahr) zu einer ausgeglichenen Jahresverbrauchsabrechnung führen, ideal ohne Überzahlung/ Nachzahlung des Kunden. Die Abschläge haben sich deshalb nach der zu erwartenden Jahresverbrauchsabrechnung zu den geltenden Preisen zu richten. Weil nach dem Einwand der Unbilligkeit zunächst die alten Preise weitergelten, darf der Versorger die Abschläge nicht mit der Begründung einer Preiserhöhung erhöhen.
Der Versorger darf hiernach aufgrund der erteilten Einzugsermächtigung nur die Abschläge abbuchen, welche sich aus dem prognostizierten Verbrauch der bisherigen Preisstellung ergeben. Einer Beschränkung der Einzugsermächtigung bedarf es deshalb streng genommen schon gar nicht. Zur Abbuchung höhrer Abschläge allein aus diesem Grund ist der Versorger nicht berechtigt.
Der Versorger darf den Kunden nach dem Einwand der Unbilligkeit auch nicht durch einen Ausschluss vom Einzugsverfahren maßregeln. Immerhin ist die gesonderte Überweisung für den Kunden mit entsprechendem Aufwand und auch mit gewissen Risiken verbunden. Zunächst gelten im Bereich der Daseinsvorsorge mit lebenswichtigen Gütern wie Strom, Gas und Wasser die Grundrechte unmittelbar und somit auch der Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Artikel 3 Grundgesetz.
Der Versorger könnte aber durch ein entsprechendes Vorgehen sich auch eines Verstoßes gegen das Schikaneverbot schuldig machen und deshalb gegenüber dem Kunden gem. § 826 BGB schadensersatzpflichtig werden.
Eine Einschränkung der Einzugsermächtigung kann insofern nicht vorliegen, da die geforderte Abschlagszahlung bis zum Beweis des Gegenteils auf einer unbilligen Forderung beruht.
Der Versorger muss überdies den Gesamtabschlag auf Verlangen in die einzelnen Abschläge für Wasser, Gas und Strom auf Verlangen aufschlüsseln. Immerhin handelt es sich um drei verschiedene Vertragsverhältnisse. Es gelten jeweils für Wasser die AVBWasserV, für Gas die AVBGasV und für Strom die AVBEltV. Auch von daher wäre eine Gesamtherausnahme aus dem Lastschriftverfahren schon gar nicht zulässig.
Da die Erhöhung der Abschlagspauschale mit einer nicht verbindlichen Preisanhebung begründet wird, kann der Kunde bis zum Nachweis der Billigkeit der Forderung, sofern er diese bestritten hat, auch zu Recht eine Anpassung der Abschlagspauschale bis zur Offenlegung der Kalkulation verlangen. Dies folgt aus den o.a. Gründen.
Der gegenteilige Beweis (Billigkeitsprüfung) wäre ohne Probleme unverzüglich von Ihnen lieferbar, sofern er denn auf einer billigen Preisgestaltung beruhen würde. Dies wird von e.on aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen verweigert. Der Verbraucher macht sich daher keiner Verletzung einer Verpflichtung schuldig, wenn er sich gegen die Erhöhung der Abschlagspauschale wendet und die Abschlagspauschale auf den alten Preis begrenzt bzw. wegen der Nichtverbindlichkeit des neuen Preises per Gesetz eh der alte Preis im Vertragsverhältnis weiter gilt.
2. Unzutreffend ist ferner Ihr Hinweis, der Kunde sei zunächst verpflichtet den in Rechnung gestellten Betrag zu bezahlen und müsse dann zur Geltendmachung seiner Rechte einen Rückforderungsprozeß führen
E.on´s Intention auf diesem Wege die Beweislast umkehren zu wollen ist leicht durchschaubar, aber ebenso ein unbilliges Verlangen. Andernfalls würde der Versorger den Verbraucherschutzgedanken des § 315 BGB umgehen, wie er im Urteil des BGH vom 30.04.2003- VIII ZR 279/02 bestätigt wurde. Die erhöhten Abschläge würden bei unbilliger Preiserhöhung unweigerlich zu Überzahlungen des Kunden führen, dieser müßte auf Rückerstattung klagen, weil er wegen § 31 AVBV nicht aufrechnen darf. Somit würde das Versorgungsunternehmen dem Kunden das Prozessrisiko, welches nach dem o. g. Urteil gerade der Versorger zu tragen hat, aufbürden.
Konsequenzen
Wie man der Lokal- sowie überregionalen Presse, zahlreichen Leserbriefen und Internetforen entnehmen konnte ist nun in der Bevölkerung ein breiter Protest zu spüren, der nicht nur wie in den vergangenen Jahren bestimmte politische Richtungen verfolgt, sondern breite Bevölkerungskreise und Schichten und alle politischen Richtungen umfasst. Dies sollte auch e.on und deren Preisgestaltung zu denken geben. Der Bürger ist längst nicht mehr bereit, sich von Monopolunternehmen zur Gewinnmaximierung - ohne Offenlegung der Preisgestaltung oder Öffnung des Marktes und Durchleitungsrechte zu regulierten Preisen für alle europäischen Anbieter - ausnehmen zu lassen.
Auf das Wort eines Monopolisten alleine - mit der Preisgestaltung sei selbstverständlich alles in Ordung- der Kunden mit rechtlich unhaltbaren Statements (s.o.) einzuschüchtern versucht und Sie entgegen höchstrichterlichen Entscheidungen auf einen Rückforderungsprozess mit Beweisumkehrlast verweisen will, sowie Kunden, die nur Ihre höchstrichterlich garantierten Rechte wahrnehmen, widerrechtlich mit Schikane bedroht, kann folglich niemand mehr ernsthaft vertrauen.
Der Zwang zur Offenlegung der Kalkulationsunterlagen der Versorgungsunternehmen, ob dem Kunden oder einer zu bildenden Genehmigungsbehörde gegenüber, wird in Zukunft unweigerlich zunehmen.
Selbstverständlich ist e.on nicht verpflichtet die Kalkulationsunterlagen offen zu legen, solange man das Geld für die Preiserhöhungen von Kunden, die Widerspruch eingelegt haben, auch nicht kassieren will.
Es ist äußerst unverständlich, dass man eine außergerichtliche Offenlegung der Preiskalkulation verweigert, wo man doch anschließend im Falle einer eigenen Zahlungsklage dies dann erstens doch tun müsste und zweitens bei nachgewiesener Billigkeit und Anerkennung des Preises durch den Kunden auch noch die Prozeßgebühren in jedem Einzelfall bezahlen müsste.
Demgegenüber steht natürlich das Risiko, das e.on im Falle einer niedrigeren Preisfestsetzung durch das Gericht allen Kunden diesen Preis abverlangen müsste.
Schande über den, der Böses dabei denkt?
Ich fordere Sie daher erneut zur Stellungnahme und Offenlegung der Preiskalkulation auf.
Mit dem Widerspruch gegen die Preiserhöhung gilt weiter der alte Preis und die alte Pauschale. Daran muß sich e.on halten und darf dann auch nur die alte Abschlagspauschale weiter einziehen. Die Erhöhung der Abschlagspauschale ist solange rechtswidrig bis Sie den Beweis der Billigkeit Ihrer Forderung erbracht haben.
Die von mir per Einschreiben eingeräumte Preiserhöhung um 2 Prozent war von daher gesehen schon ein Entgegenkommen, das e.on nutzen konnte, aber eben nicht zwingend mußte. Zum Einzug höherer Beträge sind Sie aber in keinem Fall berechtigt (s.o.)! Insofern lag keine Einschränkung der Einzugsermächtigung vor, sondern eher sogar noch eine Erweiterung.
Darüber hinaus war es anscheinend vorsorglich sogar nötig, damit Sie keine rechtswidrigen Abbuchungen vornehmen und auch zukünftige Preiserhöhungen bis zum Nachweis der Billigkeit nur anhand der in unserem Vertragsverhältnis gesetzlich geltenden Preise berechnen. Dieses sollte aber eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein.
Wegen der enttäuschenden Reaktion von e.on und damit e.on eine Offenlegung der Preiskalkulation vielleicht leichter fällt, nehme ich bis zum Beweis des Gegenteils auch die eingeräumte 2%ige Erhöhung wieder zurück und der alte Preis soll nun nach höchstrichterlicher Rechtssprechung weiter gelten bis zum Beweis der Billigkeit durch e.on.
Nach wie vor verweise ich auf die von mir hierzu erteilte Einzugsermächtigung. Sollten Sie davon keinen Gebrauch machen wollen, ist dies Ihre persönliche Entscheidung. Die Einzugsermächtigung deckt selbstverständlich nur rechtsverbindlich bestehende Tarife und kann nicht als Selbstbedienungseinrichtung oder Druckmittel missbraucht werden.
Der eventuelle Einwurf des Zahlungsverzuges kann in diesem Fall von Ihnen nicht erhoben werden, da Sie ja jederzeit in der rechtlich zulässigen, von mir angegebenen Höhe Abbuchungen vornehmen konnten.
Darüber hinausgehende angemessene Senkungen / Erhöhungen der Abschlagspauschale wegen Minder- / Mehrverbrauchs waren und sind nie eingeschränkt gewesen.
Zusätzliche Überweisungen auf Ihr Konto (wie von Ihnen gefordert) werde ich aus o.a. Gründen nicht tätigen.
Sollte sich die Angelegenheit nicht dementsprechend klären lassen, werde ich die gesamte Korrespondenz an Verbraucherverbände, die Verbraucherzentralen und die Kartellbehörden (Bundeskartellamt und Enegieaufsichtsbehörde beim Wirtschaftsministerium NRW) weiterleiten.
Mit freundlichem Gruss
xxxxxxxxxxx
P.S. Der Versand Ihres Schreibens, das mich am 22.10. erreicht und dann Fristen bis zum 22.10. setzt zeigt, mit welchen Mitteln e.on bereit ist zu arbeiten, um die Kunden zu verunsichern.