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Autor Thema: Neue Verordnungen treten am 08.11.2006 in Kraft !!  (Gelesen 6278 mal)

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Offline RR-E-ft

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Neue Verordnungen treten am 08.11.2006 in Kraft !!
« am: 07. November 2006, 14:51:52 »
Siehe hier:

http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s2391.pdf (Strom/GasGVV)

http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s2477.pdf (NAV/ NDAV)

Der Versuch, die Dokumente auszudrucken ist zwecklos.

Auf den ersten Blick fallen Unterschiede zwischen § 19 II StromGVV und § 19 II GasGVV auf, die sich nicht recht erklären lassen.

Es ist nichts daraüber ersichtlich, wo die Form und die Frist im Sinne des § 19 II StromGVV geregelt sein sollten, noch was unter Schlüssigkeit im Sinne der Vorschrift verstanden sein sollte.

Da nach § 17 GVV der Einwand nach § 315 BGB (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB) schon unberührt bleibt und sich bei dessen Anwendung die Rechtslage klar gestaltet, muss es nunmehr wohl noch weitere schlüssig darzulegende Gründe geben, die zur Zahlungsverweigerung berechtigen, also die ernstliche Möglichkeit offensichtlicher Fehler begründen sollen.

Hierzu auch die Begründungen des Bundesrates beachten:

http://www.bundesrat.de/cln_051/SharedDocs/Drucksachen/2006/0301-400/306-06_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/306-06(B).pdf

Die Fälle des § 315 BGB im Sinne des § 17 GVVStrom/ Gas betreffen alle Fälle, in denen der Versorger die Preise einseitig festgelegt hat und sich der Kunde diesen gegenüber auf § 315 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB beruft.

Dies betrifft gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 GVV allein und ausschließlich die Grund- und Ersatzversorgung mit Elektrizität und Gas im Sinne der §§ 36, 38 EnWG n.F..

Zugleich ist klargestellt, dass auf nach dem 13.07.2005 neu abgeschlossene Vertragsverhältnisse in der Grundversorgung bzw. auf Ersatzversorgungsverhältnisse von Anfang an rückwirkend nur die entsprechende GVV zur Anwendung kommt, nicht aber (zwischenzeitlich) die AVBV (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 4 GVV).

In diesem Punkt irrte wohl Herr Kollege Wesche vom BGW:

http://dvgw-bb.de/www.bgw-hessen.de/data/media/3426/wesche-novellierung_avbgasv.pdf

Diese Verordnungen gelten - wie schon die Vorgängerregelungen AVBEltV und AVBGasV - als Rechtsverordnungen nicht für die Belieferung außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung gem. §§ 36 und 38 EnWG.

Die GVV kommen mithin nicht auf Sondervertragskunden zur Anwendung, auch nicht bei der Versorgung von Haushaltskunden außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung (§ 41 EnWG).

Lediglich als Rechtsrefelex über § 310 Abs. 2 BGB kann sich ggf.ergeben, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen in Sonderverträgen, die zu Lasten der Kunden von den Bestimmungen der GVV abweichen (dort insbesondere § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV), gem. § 307 BGB unwirksam sind (vgl. Dres. Kunth/ Tüngler, RdE 2006, 257 ff. und Wesche, aaO.[Folie 15/22]).

Gut, wenn wir auch das geklärt haben und uns insoweit mit dem BGW einig sind.:D

Programmhinweise:

http://www.managementcircle.de/pdf_upload/08-51488web.pdf

http://www.bgw-kongress.de/pdf_veranst/avbgasv_nov_dez.pdf

http://www.euroforum.de/DATA/pdf/P1100660.pdf

http://www.energate.de/news/83783?media=print

Offline RR-E-ft

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Neue Verordnungen treten am 08.11.2006 in Kraft !!
« Antwort #1 am: 08. November 2006, 19:45:41 »
Zur Übergangsregelung siehe hier:

http://www.mkvdp.de/de/aktuell/StromGVV-GasGVV-in-Kraft-getreten.html

Richtig zu stellen ist allein, dass nach dem 12.07.2005 keine Vertragsverhältnisse mehr auf der Grundlage der AVBGasV oder der AVBEltV neu begründet werden konnten (Argument: § 116 Satz 2 EnWG).

Offline Cremer

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Neue Verordnungen treten am 08.11.2006 in Kraft !!
« Antwort #2 am: 08. November 2006, 20:53:08 »
@Herr Fricke,

danke nochmals für die Klarstellung.

Na, dann werden die SW KH sich auf meinen Brief freuen.

Die hatten mir die bisherigen Verträge am 16.8.06 zum 31.12.2006 gekündigt und im Oktober neue Verträge vorgelegt, worin man sich vertraglich auf die AVBGasV stützt und diese sogar beigelegt hatte.
MFG
Gerd Cremer
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« Antwort #3 am: 08. November 2006, 20:58:01 »
@Cremer

Schade um das Papier für das neue Vertragsangebot.

Wenn das alle so machen, stirbt wohl der Regenwald und hinterher will es wieder keiner gewesen sein. :wink:

http://www.echo-online.de/suedhessen/template_detail.php3?id=409374

Offline Cremer

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« Antwort #4 am: 14. November 2006, 13:45:33 »
@Fricke,

zu Ihrem Thread:

GVV und StromVV sind anwendbar für Haushaltskunden.

Nicht anwendbar für Sondertarifkunden.

Dem allgemeinen Sprachgebrauch der Versorger sind Verträge für die Gasversorgung im privaten Bereich  Sondervertragskunden (Beispiel SW KH: Gassondervertrag A)  

Nach §2 EnWG Nr. 22, ertser Teilsatz:

Letztverbraucher, die Energie überwiegend im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kwh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen,

sind dies aber  Haushaltskunden. damit unterliegen die Verräge der GVV.
MFG
Gerd Cremer
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« Antwort #5 am: 20. November 2006, 18:25:33 »
@Cremer

Juristen wissen es besser. :wink:

Für Haushaltskunden außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung im Sinne von § 41 EnWG kommt die GVV gerade nicht zur Anwendung.

Offline Remus

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Neue Verordnungen treten am 08.11.2006 in Kraft !!
« Antwort #6 am: 25. November 2006, 11:19:05 »
kurze Frage zur Novellierung:

Ich entnehme dem Beitrag, dass für Versorgungsverträge die bereits vor dem 12.07.2005 bestand hatten (so wie meiner bspw.), die Übergangsfrist von 6 Monaten und somit weiterhin die Bedingungen der AVBGasV/ AVBEltV gelten.
Sprich, Sperre 2 Wochen nach konkreter Androhung, § 315 BGB nicht konkret erfasst, etc. pp. (Ausnahme Änderung von Preisen und allgemeinen Bedingungen).

Der Grundversorger kann die Verträge jedoch schon vorzeitig durch öff. Bekanntmachung anpassen (liegt aber dann wohl im Ermessen des Versorgers ob er das tut oder nicht).

Habe ich das so richtig verstanden?

Und im Umkehrschluss heist das dann wohl auch, dass ich mich im Falle einer Sperrandrohung (worauf es wohl nach derzeitigem Stand meines Widerspruches hinauslaufen wird) nicht auf § 17 GasGVV/ StromGVV berufen kann und im schlimmsten Fall einen Anwalt aufsuchen und eine einstweilige Anordnung erwirken muss?

Grüße
Remus

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Neue Verordnungen treten am 08.11.2006 in Kraft !!
« Antwort #7 am: 25. November 2006, 13:12:40 »
@Remus

Die Überagngsregelung besteht nur hinsichtlich bestehender, bereits vor dem 12.07.2005 abgeschlossener Tarifkundenverträge, auf welche die AVBV nach § 1 Abs. 1 und 2 AVBV überhaupt nur zur Anwendung kamen.

Man muss sich immer entsprechend zur Wehr setzen, wenn eine Versorgungseinstellung angedroht wird.

§ 17 GVV gibt nur die schon immer bestehende BGH- Rechtsprechung zu § 30 AVBV wieder (so ausdrücklich die amtliche Begründung zur GVV).
Geändert hat sich also überhaupt nichts. Der neue Verordnungstext ist in § 17 GVV dank Intervention der Verbraucherverbände nur klarer gefasst als die bisherige Regelung. Es handelt sich demnach ausdrücklich lediglich um eine Klarstellung der immer schon bestehenden Rechtslage.

Offline Remus

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Neue Verordnungen treten am 08.11.2006 in Kraft !!
« Antwort #8 am: 28. November 2006, 16:30:52 »
Hallo Herr Fricke,

Okay, verstanden. Danke für die prompte Antwort.

Die Sperrfrist beträgt dann also im Zeitraum der Übergangsregelung immernoch nur zwei Wochen, so dass schnelles Handeln gefragt ist.

 

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