Siehe hier:
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s2391.pdf (Strom/GasGVV)
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s2477.pdf (NAV/ NDAV)
Der Versuch, die Dokumente auszudrucken ist zwecklos.Auf den ersten Blick fallen Unterschiede zwischen § 19 II StromGVV und § 19 II GasGVV auf, die sich nicht recht erklären lassen.
Es ist nichts daraüber ersichtlich, wo die Form und die Frist im Sinne des § 19 II StromGVV geregelt sein sollten, noch was unter Schlüssigkeit im Sinne der Vorschrift verstanden sein sollte.
Da nach § 17 GVV der Einwand nach § 315 BGB (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB) schon unberührt bleibt und sich bei dessen Anwendung die Rechtslage klar gestaltet, muss es nunmehr wohl noch weitere schlüssig darzulegende Gründe geben, die zur Zahlungsverweigerung berechtigen, also die ernstliche Möglichkeit offensichtlicher Fehler begründen sollen.
Hierzu auch die
Begründungen des Bundesrates beachten:
http://www.bundesrat.de/cln_051/SharedDocs/Drucksachen/2006/0301-400/306-06_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/306-06(B).pdfDie Fälle des § 315 BGB im Sinne des § 17 GVVStrom/ Gas betreffen
alle Fälle, in denen der Versorger die Preise
einseitig festgelegt hat und sich der Kunde diesen gegenüber auf § 315 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB beruft.
Dies betrifft gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 GVV
allein und ausschließlich die Grund- und Ersatzversorgung mit Elektrizität und Gas im Sinne der §§ 36, 38 EnWG n.F..
Zugleich ist klargestellt, dass auf nach dem 13.07.2005 neu abgeschlossene Vertragsverhältnisse in der Grundversorgung bzw. auf Ersatzversorgungsverhältnisse von Anfang an rückwirkend nur die entsprechende GVV zur Anwendung kommt, nicht aber (zwischenzeitlich) die AVBV (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 4 GVV).In diesem Punkt irrte wohl Herr Kollege Wesche vom BGW:
http://dvgw-bb.de/www.bgw-hessen.de/data/media/3426/wesche-novellierung_avbgasv.pdfDiese Verordnungen gelten - wie schon die Vorgängerregelungen AVBEltV und AVBGasV - als Rechtsverordnungen
nicht für die Belieferung außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung gem. §§ 36 und 38 EnWG.
Die GVV kommen mithin nicht auf
Sondervertragskunden zur Anwendung, auch nicht bei der Versorgung von Haushaltskunden außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung (§ 41 EnWG).
Lediglich als Rechtsrefelex über
§ 310 Abs. 2 BGB kann sich ggf.ergeben, dass
Allgemeine Geschäftsbedingungen in Sonderverträgen, die zu Lasten der Kunden von den Bestimmungen der GVV abweichen (dort insbesondere § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV), gem.
§ 307 BGB unwirksam sind (vgl.
Dres. Kunth/ Tüngler, RdE 2006, 257 ff. und
Wesche, aaO.[Folie 15/22]).
Gut, wenn wir auch das geklärt haben und uns insoweit mit dem BGW einig sind.

Programmhinweise:
http://www.managementcircle.de/pdf_upload/08-51488web.pdfhttp://www.bgw-kongress.de/pdf_veranst/avbgasv_nov_dez.pdfhttp://www.euroforum.de/DATA/pdf/P1100660.pdfhttp://www.energate.de/news/83783?media=print