Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Neue Verordnungen treten am 08.11.2006 in Kraft !!
RR-E-ft:
@Cremer
Juristen wissen es besser. :wink:
Für Haushaltskunden außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung im Sinne von § 41 EnWG kommt die GVV gerade nicht zur Anwendung.
Remus:
kurze Frage zur Novellierung:
Ich entnehme dem Beitrag, dass für Versorgungsverträge die bereits vor dem 12.07.2005 bestand hatten (so wie meiner bspw.), die Übergangsfrist von 6 Monaten und somit weiterhin die Bedingungen der AVBGasV/ AVBEltV gelten.
Sprich, Sperre 2 Wochen nach konkreter Androhung, § 315 BGB nicht konkret erfasst, etc. pp. (Ausnahme Änderung von Preisen und allgemeinen Bedingungen).
Der Grundversorger kann die Verträge jedoch schon vorzeitig durch öff. Bekanntmachung anpassen (liegt aber dann wohl im Ermessen des Versorgers ob er das tut oder nicht).
Habe ich das so richtig verstanden?
Und im Umkehrschluss heist das dann wohl auch, dass ich mich im Falle einer Sperrandrohung (worauf es wohl nach derzeitigem Stand meines Widerspruches hinauslaufen wird) nicht auf § 17 GasGVV/ StromGVV berufen kann und im schlimmsten Fall einen Anwalt aufsuchen und eine einstweilige Anordnung erwirken muss?
Grüße
Remus
RR-E-ft:
@Remus
Die Überagngsregelung besteht nur hinsichtlich bestehender, bereits vor dem 12.07.2005 abgeschlossener Tarifkundenverträge, auf welche die AVBV nach § 1 Abs. 1 und 2 AVBV überhaupt nur zur Anwendung kamen.
Man muss sich immer entsprechend zur Wehr setzen, wenn eine Versorgungseinstellung angedroht wird.
§ 17 GVV gibt nur die schon immer bestehende BGH- Rechtsprechung zu § 30 AVBV wieder (so ausdrücklich die amtliche Begründung zur GVV).
Geändert hat sich also überhaupt nichts. Der neue Verordnungstext ist in § 17 GVV dank Intervention der Verbraucherverbände nur klarer gefasst als die bisherige Regelung. Es handelt sich demnach ausdrücklich lediglich um eine Klarstellung der immer schon bestehenden Rechtslage.
Remus:
Hallo Herr Fricke,
Okay, verstanden. Danke für die prompte Antwort.
Die Sperrfrist beträgt dann also im Zeitraum der Übergangsregelung immernoch nur zwei Wochen, so dass schnelles Handeln gefragt ist.
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