Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Neue Verordnungen treten am 08.11.2006 in Kraft !!
RR-E-ft:
Siehe hier:
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s2391.pdf (Strom/GasGVV)
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s2477.pdf (NAV/ NDAV)
Der Versuch, die Dokumente auszudrucken ist zwecklos.
Auf den ersten Blick fallen Unterschiede zwischen § 19 II StromGVV und § 19 II GasGVV auf, die sich nicht recht erklären lassen.
Es ist nichts daraüber ersichtlich, wo die Form und die Frist im Sinne des § 19 II StromGVV geregelt sein sollten, noch was unter Schlüssigkeit im Sinne der Vorschrift verstanden sein sollte.
Da nach § 17 GVV der Einwand nach § 315 BGB (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB) schon unberührt bleibt und sich bei dessen Anwendung die Rechtslage klar gestaltet, muss es nunmehr wohl noch weitere schlüssig darzulegende Gründe geben, die zur Zahlungsverweigerung berechtigen, also die ernstliche Möglichkeit offensichtlicher Fehler begründen sollen.
Hierzu auch die Begründungen des Bundesrates beachten:
http://www.bundesrat.de/cln_051/SharedDocs/Drucksachen/2006/0301-400/306-06_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/306-06(B).pdf
Die Fälle des § 315 BGB im Sinne des § 17 GVVStrom/ Gas betreffen alle Fälle, in denen der Versorger die Preise einseitig festgelegt hat und sich der Kunde diesen gegenüber auf § 315 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB beruft.
Dies betrifft gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 GVV allein und ausschließlich die Grund- und Ersatzversorgung mit Elektrizität und Gas im Sinne der §§ 36, 38 EnWG n.F..
Zugleich ist klargestellt, dass auf nach dem 13.07.2005 neu abgeschlossene Vertragsverhältnisse in der Grundversorgung bzw. auf Ersatzversorgungsverhältnisse von Anfang an rückwirkend nur die entsprechende GVV zur Anwendung kommt, nicht aber (zwischenzeitlich) die AVBV (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 4 GVV).
In diesem Punkt irrte wohl Herr Kollege Wesche vom BGW:
http://dvgw-bb.de/www.bgw-hessen.de/data/media/3426/wesche-novellierung_avbgasv.pdf
Diese Verordnungen gelten - wie schon die Vorgängerregelungen AVBEltV und AVBGasV - als Rechtsverordnungen nicht für die Belieferung außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung gem. §§ 36 und 38 EnWG.
Die GVV kommen mithin nicht auf Sondervertragskunden zur Anwendung, auch nicht bei der Versorgung von Haushaltskunden außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung (§ 41 EnWG).
Lediglich als Rechtsrefelex über § 310 Abs. 2 BGB kann sich ggf.ergeben, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen in Sonderverträgen, die zu Lasten der Kunden von den Bestimmungen der GVV abweichen (dort insbesondere § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV), gem. § 307 BGB unwirksam sind (vgl. Dres. Kunth/ Tüngler, RdE 2006, 257 ff. und Wesche, aaO.[Folie 15/22]).
Gut, wenn wir auch das geklärt haben und uns insoweit mit dem BGW einig sind.:D
Programmhinweise:
http://www.managementcircle.de/pdf_upload/08-51488web.pdf
http://www.bgw-kongress.de/pdf_veranst/avbgasv_nov_dez.pdf
http://www.euroforum.de/DATA/pdf/P1100660.pdf
http://www.energate.de/news/83783?media=print
RR-E-ft:
Zur Übergangsregelung siehe hier:
http://www.mkvdp.de/de/aktuell/StromGVV-GasGVV-in-Kraft-getreten.html
Richtig zu stellen ist allein, dass nach dem 12.07.2005 keine Vertragsverhältnisse mehr auf der Grundlage der AVBGasV oder der AVBEltV neu begründet werden konnten (Argument: § 116 Satz 2 EnWG).
Cremer:
@Herr Fricke,
danke nochmals für die Klarstellung.
Na, dann werden die SW KH sich auf meinen Brief freuen.
Die hatten mir die bisherigen Verträge am 16.8.06 zum 31.12.2006 gekündigt und im Oktober neue Verträge vorgelegt, worin man sich vertraglich auf die AVBGasV stützt und diese sogar beigelegt hatte.
RR-E-ft:
@Cremer
Schade um das Papier für das neue Vertragsangebot.
Wenn das alle so machen, stirbt wohl der Regenwald und hinterher will es wieder keiner gewesen sein. :wink:
http://www.echo-online.de/suedhessen/template_detail.php3?id=409374
Cremer:
@Fricke,
zu Ihrem Thread:
GVV und StromVV sind anwendbar für Haushaltskunden.
Nicht anwendbar für Sondertarifkunden.
Dem allgemeinen Sprachgebrauch der Versorger sind Verträge für die Gasversorgung im privaten Bereich Sondervertragskunden (Beispiel SW KH: Gassondervertrag A)
Nach §2 EnWG Nr. 22, ertser Teilsatz:
Letztverbraucher, die Energie überwiegend im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kwh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen,
sind dies aber Haushaltskunden. damit unterliegen die Verräge der GVV.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
Zur normalen Ansicht wechseln