Energiepreis-Protest > BEW Bayreuth
BEW Bayreut Gutachten des Versorgers soll Billigkeit belegen
Gaspreismuffel:
Ich bin in einer ähnlichen Lage, sehe aber noch keinen Grund die Schreiben ernst zu nehmen.
Mir scheint das Gutachten von Rödel & Partner was die Preistabellen und die Graphik angeht OK, daher will ich das zunächst nicht anzweifeln, behalte mir aber vor, später Beweise zu fordern.
Mehr Zweifel habe ich daran, dass die BEW alle Effizienzreserven genutzt haben, um Kostensenkungen zu erreichen und dass sie diese auch weitergegeben haben d.h. die Preiserhöhung des Vorlieferanten zum Teil abgefangen haben.
Wirklich interessant scheint mir aber der in Abschnitt 1 Absatz 3 gegebene Hinweis des Gutachters,
\"Nicht Gegenstand unserer Prüfung war die Prüfung der Gaspreise insgesamt, die Angemessenheit der Preisanpassungsklauseln des Vorlieferanten sowie die Übereinstimmung der Preisstellung insgesamt mit den gesetzlichen Vorgaben im Falle einer Prüfung durch die Kartellbehörde\".
Genau an dieser Stelle liegt nach meiner Ansicht der \"Hund begraben\" und entsprechend werde ich an RA Zambelli schreiben. Die Daten von Rödel habe ich durch die Einkaufspreise an der deutschen Grenze ergänzt d.h. eine Dritte Kurve in das Diagramm Anlage 4 eingefügt. Daran erkennt man, dass sich der Vorlieferant nicht an das Kriterium gehalten hat, nur seine Bezugspreissteigerungen weiter zu geben sondern er hat noch zusätzlich 30-40% \"draufgehauen\". Da die Netzkosten gesunken sind, hätte er vermutlich statt Preise zu erhöhen, Preise senken müssen, hat aber das Gegenteil gemacht. Das Ergebnis des gegenteiligen und nach meinem Ermessen nicht rechtmäßuigen Verhaltens scheint aus den Bilanzen der Vorlieferanten zu rufen \"Sieh da, sieh da Timoteus ...\" - die genaue Quelle der \"Windfall Profits\" in der Bilanz müsste allerdings noch untersucht werden.
Nun ergibt sich die Frage, ob die BEW für das Verhalten ihres Vorlieferanten haften müssen. Da gibt es ein interessantes Urteil des OLG Düsseldorf, 23.3.2007, VI-2 U (Kart) 17/4 dass davon ausgeht, dass derlokale Netzbetreiber auch für die Billigkeit der von ihm an den Vorlieferaten bezahlten Preises haftet. (Habe ich aus dem letzten Hinweis von RA Fricke im Thread \"Grundsatzfragen\" - ich weiß leider nicht, wie ich den Link einfügen kann).
Vielleicht sollten wir in Kontakttreten: gaspreismuffel@arcor.de.
nomos:
--- Zitat ---Original von Gaspreismuffel
......
Nun ergibt sich die Frage, ob die BEW für das Verhalten ihres Vorlieferanten haften müssen. Da gibt es ein interessantes Urteil des OLG Düsseldorf, 23.3.2007, VI-2 U (Kart) 17/4 dass davon ausgeht, dass derlokale Netzbetreiber auch für die Billigkeit der von ihm an den Vorlieferaten bezahlten Preises haftet. (Habe ich aus dem letzten Hinweis von RA Fricke im Thread \"Grundsatzfragen\" - ich weiß leider nicht, wie ich den Link einfügen kann).
--- Ende Zitat ---
@Gaspreismuffel, ich vermute mal es ist dieser Link ?
Hier geht es um Netzentgelte. Zwischen den Netzkunden und den vorgelagerten Netzen bestehen weder vertragliche Beziehungen noch kennen die Netzkunden die Einzelheiten der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Weiterwälzung der Entgelte. Dementsprechend ist auf Grund einer nach § 242 BGB bestehenden Schutz- und Rücksichtsnahmepflicht für die Vermögensinteressen der Netznutzer der Netzbetreiber verpflichtet, die Netznutzungsentgelte vorgelagerter Netzebenen nur in Rechnung zu stellen, soweit sie angemessen sind. Diese Nebenpflicht beruht insbesondere auf der Kenntnis der vom Netznutzer geltend gemachten Vorbehalte gegen die Höhe der Entgelte einschließlich der weiter gewälzten Entgelte.
RA Fricke ist dort der Meinung:
Erwägungen aus dieser Entscheidung können auch bei der Billigkeitskontrolle der Energiepreise selbst Bedeutung erlangen.
Das wäre nach meiner Meinung auch nicht mehr als recht und billig. Die Verbraucher haben auf die Vorlieferanten etc. ja keinerlei Einfluss.
PS: Richtig interessant wird das dort, wo der Vorlieferant am EVU des Endkunden beteiligt ist. Würde die Vorlieferung keine Rolle spielen, wäre der Manipulation Tür und Tor geöffnet.
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Gaspreismuffel:
Das ist die Stelle!
Definitiv: e-on ist zu 24,9% an BEW beteiligt.
Ins Unreine: Die Beteiligung des Vorlieferanten am lokalen Netzbetreiber ist mit 24,9% gegeben, dieser ist auch in den Aufsichtsgremien vertreten. Die genauen Familienbeziehungen muss ich noch klären, Beteiligte: e-on, FGN = Ferngas Nordbayern, BEW-Bayreuth.
e-Stromer:
DATEN:
http://www.ferngas-nordbayern.de/organe.html
Organe der Gesellschaft
Ferngas Nordbayern GmbH
Fürther Straße 13
90429 Nürnberg
Aufsichtsrat
Dr. Bernhard Reutersberg
Mitglied des Vorstands der
E.ON Ruhrgas AG, Essen,
Vorsitzender
Dr. Friedrich Janssen
Mitglied des Vorstands der
E.ON Ruhrgas AG, Essen
Konrad Reinert
Sprecher des Vorstands der
Saar Ferngas AG, Saarbrücken,
stellvertretender Vorsitzender
Dr. Stefan Vogg
Mitglied des Vorstands der
E.ON Bayern AG, Regensburg
Dr. Peter Deml
Vorsitzender des Vorstands der
E.ON Bayern AG, Regensburg
Herbert Dombrowsky
Vorsitzender des Vorstands der
N-ERGIE Aktiengesellschaft,
Nürnberg
Dr. Hanno Dornseifer
Mitglied des Vorstands der
Saar Ferngas AG, Saarbrücken
Geschäftsführung
Dr. Hilmar Klepp
Icking
E-Mail: info@ferngas-nordbayern.de
Vertretungsberechtigter: Dr. Hilmar Klepp, Geschäftsführer
Handelsregister: Amtsgericht Nürnberg, HRB-Nr. 17519
Ust-Ident-Nr: DE 132268732
zuständige Aufsichtsbehörde: Bay. Staatsministerium für Wirtschaft,
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