Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: BEW Bayreut Gutachten des Versorgers soll Billigkeit belegen  (Gelesen 16902 mal)

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Offline mitro

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BEW Bayreut Gutachten des Versorgers soll Billigkeit belegen
« am: 06. November 2006, 10:27:34 »
Hallo zusammen,

wie viele in diesem Forum führen meine Frau und ich den Kampf gegen 40% Gaspreiserhöhung unseres Energieversorgers (BEW Bayreuth) seit Oktober 05. Dabei kam es bereits zu mehreren Schriftwechseln. Unsere Position ist klar: gegen alle 3 Stufen der Preiserhöhung haben wir Einspruch der Unbilligkeit geltend gemacht. Wir akzeptieren unter Vorbehalt eine 15%ige Preiserhöhung ab 01.01.07, wollen der BEW aber in einem letzten Brief mitteilen, dass sie klagen muß, wenn sie einen höheren Preis haben will.
Die Argumentation der BEW ist allerdings in gewisser Weise auch plausibel: Sie hat 2 unabhängige Wirtschaftsgutachter mit der Prüfung ihrer Preiserhöhungen beauftragt. Diese haben in ihren Gutachten bestätigt, dass nur die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben wurden. Angeblich gibt es mehrere Urteile, die belegen sollen, dass es zum Nachweis der Billigkeit ausreicht, wenn der Versorger durch entsprechende Gutachten glaubhaft macht, dass lediglich die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben worden sind. Damit wird begründet, dass wir uns im Verzug befinden und demnächst eine Sperrandrohung folgen wird.
Ist diese Argumentation der BEW rechtlich sauber, sprich sind wir durch diese Gutachten tatsächlich im Verzug?

Offline kamaraba

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BEW Bayreut Gutachten des Versorgers soll Billigkeit belegen
« Antwort #1 am: 06. November 2006, 12:30:36 »
@mitro

Bitte hier im Forum stöbern und lesen und die Suchfunktionen verwenden.
Das Thema wurde schon mehrfach abgehandelt.
Sie müssen keine Zugeständnisse machen und auch nicht unter Vorbehalt bezahlen und schon keine 15%ige Erhöhung akzeptieren.
Die sog. unabhängigen Wirtschaftsprüfer kennen wir alle schon und wer die
Musik bestellt bezahlt auch. :wink:

Gruss aus Karlsruhe
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Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
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Offline Fidel

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BEW Bayreut Gutachten des Versorgers soll Billigkeit belegen
« Antwort #2 am: 06. November 2006, 13:31:49 »
Moin:

@kamaraba

Sie meinten sicherlich: wes Brot ich ess\', des Lied ich sing ;-)

Gruß
Fidel

Offline kamaraba

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BEW Bayreut Gutachten des Versorgers soll Billigkeit belegen
« Antwort #3 am: 06. November 2006, 14:18:26 »
@fidel

äh..... genau :oops:
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
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Offline superhaase

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BEW Bayreut Gutachten des Versorgers soll Billigkeit belegen
« Antwort #4 am: 06. November 2006, 15:42:31 »
@mitro:
Wenn Du den von Dir als unbillig gerügten Betrag bezahlt hast, ist eine Sperrandrohung unzulässig.
Ob die Gutachten ausreichen, ist fraglich, auch vor Gericht kann das zu Deinen Ungunsten ausgehen.
Der springende Punkt dabei ist, dass die Preise ja schon vor Beginn der Erhöhungen nicht billig waren.
Also solltest Du schnellstmöglich die Unbilligkeit des Gesamtpreises einwenden. Du brauchst dann auch nicht die 15% Erhöhung zugestehen, denn der Preis war wie gesagt von Anfang an zu hoch. Es wird hier allgemein geraten, den Preis Ende 2004 als Basis zu nehmen.
ciao,
sh
8) solar power rules

Offline Gaspreismuffel

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BEW Bayreut Gutachten des Versorgers soll Billigkeit belegen
« Antwort #5 am: 06. Januar 2008, 12:09:31 »
Ich bin in einer ähnlichen Lage, sehe aber noch keinen Grund die Schreiben ernst zu nehmen.

Mir scheint das Gutachten von Rödel & Partner was die Preistabellen und die Graphik angeht OK, daher will ich das zunächst nicht anzweifeln, behalte mir aber vor, später Beweise zu fordern.
Mehr Zweifel habe ich daran, dass die BEW alle Effizienzreserven genutzt haben, um Kostensenkungen zu erreichen und dass sie diese auch weitergegeben haben d.h. die Preiserhöhung des Vorlieferanten zum Teil abgefangen haben.

Wirklich interessant scheint mir aber der in Abschnitt 1 Absatz 3 gegebene Hinweis des Gutachters,
\"Nicht Gegenstand unserer Prüfung war die Prüfung der Gaspreise insgesamt, die Angemessenheit der Preisanpassungsklauseln des Vorlieferanten sowie die Übereinstimmung der Preisstellung insgesamt mit den gesetzlichen Vorgaben im Falle einer Prüfung durch die Kartellbehörde\".

Genau an dieser Stelle liegt nach meiner Ansicht der \"Hund begraben\" und entsprechend werde ich an RA Zambelli schreiben. Die Daten von Rödel habe ich durch die Einkaufspreise an der deutschen Grenze ergänzt d.h. eine Dritte Kurve in das Diagramm Anlage 4 eingefügt. Daran erkennt man, dass sich der Vorlieferant nicht an das Kriterium gehalten hat, nur seine Bezugspreissteigerungen weiter zu geben sondern er hat noch zusätzlich 30-40% \"draufgehauen\". Da die Netzkosten gesunken sind, hätte er vermutlich statt Preise zu erhöhen, Preise senken müssen, hat aber das Gegenteil gemacht. Das Ergebnis des gegenteiligen und nach meinem Ermessen nicht rechtmäßuigen Verhaltens scheint aus den Bilanzen der Vorlieferanten zu rufen \"Sieh da, sieh da Timoteus ...\" - die genaue Quelle der \"Windfall Profits\" in der Bilanz müsste allerdings noch untersucht werden.

Nun ergibt sich die Frage, ob die BEW für das Verhalten ihres Vorlieferanten haften müssen. Da gibt es ein interessantes Urteil des OLG Düsseldorf, 23.3.2007, VI-2 U (Kart) 17/4 dass davon ausgeht, dass derlokale Netzbetreiber auch für die Billigkeit der von ihm an den Vorlieferaten bezahlten Preises haftet. (Habe ich aus dem letzten Hinweis von RA Fricke im Thread \"Grundsatzfragen\" - ich weiß leider nicht, wie ich den Link einfügen kann).

Vielleicht sollten wir in Kontakttreten: gaspreismuffel@arcor.de.

Offline nomos

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BEW Bayreut Gutachten des Versorgers soll Billigkeit belegen
« Antwort #6 am: 06. Januar 2008, 18:50:55 »
Zitat
Original von Gaspreismuffel
......

Nun ergibt sich die Frage, ob die BEW für das Verhalten ihres Vorlieferanten haften müssen. Da gibt es ein interessantes Urteil des OLG Düsseldorf, 23.3.2007, VI-2 U (Kart) 17/4 dass davon ausgeht, dass derlokale Netzbetreiber auch für die Billigkeit der von ihm an den Vorlieferaten bezahlten Preises haftet. (Habe ich aus dem letzten Hinweis von RA Fricke im Thread \"Grundsatzfragen\" - ich weiß leider nicht, wie ich den Link einfügen kann).
    @Gaspreismuffel, ich vermute mal es ist
dieser Link ?

Hier geht es um Netzentgelte. Zwischen den Netzkunden und den vorgelagerten Netzen bestehen weder vertragliche Beziehungen noch kennen die Netzkunden die Einzelheiten der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Weiterwälzung der Entgelte. Dementsprechend ist auf Grund einer nach § 242 BGB bestehenden Schutz- und Rücksichtsnahmepflicht für die Vermögensinteressen der Netznutzer der Netzbetreiber verpflichtet, die Netznutzungsentgelte vorgelagerter Netzebenen nur in Rechnung zu stellen, soweit sie angemessen sind. Diese Nebenpflicht beruht insbesondere auf der Kenntnis der vom Netznutzer geltend gemachten Vorbehalte gegen die Höhe der Entgelte einschließlich der weiter gewälzten Entgelte.

RA Fricke ist dort der Meinung:
Erwägungen aus dieser Entscheidung können auch bei der Billigkeitskontrolle der Energiepreise selbst Bedeutung erlangen.

Das wäre nach meiner Meinung auch nicht mehr als recht und billig. Die Verbraucher haben auf die Vorlieferanten etc. ja keinerlei Einfluss.

PS: Richtig interessant wird das dort, wo der Vorlieferant am EVU des Endkunden beteiligt ist. Würde die Vorlieferung keine Rolle spielen, wäre der Manipulation Tür und Tor geöffnet.

[/list]

Offline Gaspreismuffel

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BEW Bayreut Gutachten des Versorgers soll Billigkeit belegen
« Antwort #7 am: 07. Januar 2008, 21:54:42 »
Das ist die Stelle!

Definitiv: e-on ist zu 24,9% an BEW beteiligt.

Ins Unreine: Die Beteiligung des Vorlieferanten am lokalen Netzbetreiber ist mit 24,9% gegeben, dieser ist auch in den Aufsichtsgremien vertreten. Die genauen Familienbeziehungen muss ich noch klären, Beteiligte:  e-on, FGN = Ferngas Nordbayern, BEW-Bayreuth.

Offline e-Stromer

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BEW Bayreut Gutachten des Versorgers soll Billigkeit belegen
« Antwort #8 am: 09. Februar 2008, 23:59:01 »
DATEN:

http://www.ferngas-nordbayern.de/organe.html

Organe der Gesellschaft

Ferngas Nordbayern GmbH
Fürther Straße 13
90429 Nürnberg

Aufsichtsrat
 
Dr. Bernhard Reutersberg
Mitglied des Vorstands der
E.ON Ruhrgas AG, Essen,
Vorsitzender

Dr. Friedrich Janssen
Mitglied des Vorstands der
E.ON Ruhrgas AG, Essen
Konrad Reinert
Sprecher des Vorstands der
Saar Ferngas AG, Saarbrücken,
stellvertretender Vorsitzender

Dr. Stefan Vogg
Mitglied des Vorstands der
E.ON Bayern AG, Regensburg
 
Dr. Peter Deml
Vorsitzender des Vorstands der
E.ON Bayern AG, Regensburg


Herbert Dombrowsky
Vorsitzender des Vorstands der
N-ERGIE Aktiengesellschaft,
Nürnberg


Dr. Hanno Dornseifer
Mitglied des Vorstands der
Saar Ferngas AG, Saarbrücken
Geschäftsführung
Dr. Hilmar Klepp
Icking
 
E-Mail: info@ferngas-nordbayern.de
Vertretungsberechtigter: Dr. Hilmar Klepp, Geschäftsführer
Handelsregister: Amtsgericht Nürnberg, HRB-Nr. 17519
Ust-Ident-Nr: DE 132268732
zuständige Aufsichtsbehörde: Bay. Staatsministerium für Wirtschaft,
Verkehr und Technologie

 

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