Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Höhe des Strompreises?
DieAdmin:
@RR-E-ft
@Monaco
Vielen Dank für die Antworten :)
--- Zitat von: \"Monaco\" --- Allgemeiner Tarif, Kürzen auf 0.
--- Ende Zitat ---
Ich werde nicht zu dem allgemeinen Tarif beliefert. EVI nennt ihn Strompodukt : http://www.evi-energy.de/strom_preis_eigenes_netz.htm
Zumindest war ich bisher der Meinung, das ich bei Strom Tarifkunde bin.
Schließlich wurde mir anfangs das Faltblatt AVBEltV zugeschickt.
Geh ich erstmal davon aus, dass ich Tarifkunde bin.
--- Zitat von: \"@RR-E-ft \" ---
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4576&start=75
--- Ende Zitat ---
Fazit aus diesem Link:
- Tarife aus vergangenen Abrechnungsperioden kann ich zwar noch für unbillig erklären (innerhalb der Verjährungsfrist), aber das Geld ist weg.
Also muss ich ein Unbilligkeits-Schreiben für den derzeitig gültigen Tarif und jedesmal bei Tarifänderung losschicken, damit ich auf Null kürzen kann.
- Die Bereitschaft zur Zahlung eines Teilbetrages, weil ich für bezogene Leistung etwas bezahlen möchte, kann mir auf die Füße fallen, ob nun finanziell oder irgendwann Gericht
An der Formulierung des Schreiben muss ich noch arbeiten. Aber ich merk mir mal den blaumarkierten Textbaustein vor. Oder gibts Formulierungsideen?
Da mein Abrechnungsjahr bald (noch 2 Abschläge) zu Ende ist , noch eine Frage dazu: Kann ich hier mit den Abschlägen aussetzen (auch der Gasanteil), wenn das bisher Gezahlte die Überzahlung erreicht hat, ohne das ich eine berechtigte Sperre (Gas) riskiere?
Schönen Restsonntag
RuRo:
--- Zitat von: \"Evitel2004\" ---
Da mein Abrechnungsjahr bald (noch 2 Abschläge) zu Ende ist , noch eine Frage dazu: Kann ich hier mit den Abschlägen aussetzen (auch der Gasanteil), wenn das bisher Gezahlte die Überzahlung erreicht hat, ohne das ich eine berechtigte Sperre (Gas) riskiere?
--- Ende Zitat ---
Wenn du den Unbilligkeitseinwand mit Gegenrechnung erstellt hast und an den Versorger geschickt hast - ja
§ 33 Abs. 2 AVBGasV
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist das Gasversorgungsunternehmen berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichende Aussicht besteht, daß der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Gasversorgungsunternehmen kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
Keine Verpflichtung - keine Mahnung - keine rechtmässige Sperrandrohung :wink:
DieAdmin:
--- Zitat von: \"RuRo\" ---
§ 33 Abs. 2 AVBGasV
--- Ende Zitat ---
Da hammers wieder: Tarifkunde sein oder nicht sein. Das ist hier die Frage.
Ich entdecke gerade auf der Rückseite einer Rechnung aus dem Abrechnungsjahr 2003 folgende Sätze:
--- Zitat ---
Die "Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGASV)" vom 21.06.1979 sowie die hierzu ergangenen Anlage, nach denen die Belieferung erfolgt, sowie die "Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung" (AVBEltV) liegen der EVI zur Einsicht aus.
--- Ende Zitat ---
Also alle Rechnungen bis zur Umstellung des Abrechnungssystems haben diesen Text auf der Rückseite.
RR-E-ft:
@Evitel2004
Wurde denn überhaupt jemals ein Sondervertrag abgeschlossen, bei dem man sich auf einen Preis geeinigt hatte, oder wurde der Preis immer schon einseitig durch das Unternehmen festgelegt?
Es ist doch vollkommen egal, ob das Unternehmen auch andere "Produkte" bekannt geben möchte.
Elektrischer Strom ist ein Produkt.
Andere Produkte sind etwa Eier, Milch und Grütze.
DieAdmin:
Hallo Herr Fricke,
ich hatte inzwischen meinen Beitrag noch editiert. Deswegen ist mir Ihr Posting "entgangen".
Mit mir ist der Sondervertrag nicht geschlossen worden. Ich konnte im Nachhinein erfahren, das das wohl mit den Hauseigentümern gemacht wurde, und dazu die Auflage, auch den Strom von EVI zu beziehen.
In der ersten Abschlagsberechnung bestätigte EVI mir
"das Zustandekommens des Versorgungsvertrages"
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