Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Mahnbescheid/Schlichtungsstelle und Rechtmäßigkeit
Kampfzwerg:
@ Schöfthaler
@ Superhaase
Wir sind uns absolut einig darin, dass die Versorger (und auch andere) ein gegebenes Rechtsmittel benutzen um Verbraucher einzuschüchtern, in der Hoffnung, dass diese durch einen vielleicht erstmalig erhaltenen und höchst offiziellen (kommt ja immer gut) MB vor lauter Erschrecken umfallen. :shock:
Dass diese Methode zumindest bei den Gasrebellen nicht wirklich funktioniert, daher von vornherein unsinnig erscheint (außer Spesen - nichts gewesen) und sie ihre Ansprüche mit einer ordentlichen Zivilklage weiter verfolgen müssten (was sie wohlweislich nicht tun, da sie dann in der selbst gestellten Falle landen würden) – auch klar.
Ich denke auch, dass sich die zweifelhaften Erfolgsaussichten der Methode inzwischen auch bis zum letzten Versorger herumgesprochen haben sollten. :wink:
--- Zitat ---Das Gericht prüft weder den Anspruch selbst noch die Anwendbarkeit eines Paragrafen (z.B. §315), den der Antragsgegner für seinen Widerspruch heranzieht, also die Fälligkeit des Anspruchs.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Also: Für das Gericht ist sehr wohl von vornherein offen, ob die Forderung überhaupt besteht.
--- Ende Zitat ---
Eben. So ist es! Und genau hier liegt der Haase im Pfeffer.
Das Gericht könnte nicht nur, sondern müsste m.E. sogar die Fälligkeit prüfen.
--- Zitat ---Nicht der Gesetzgeber ist schuld an dem "paradoxen" Missstand, dass Gerichte unnötig beschäftigt werden, sondern die Versorger sind es
--- Ende Zitat ---
Stimmt nämlich nur zum Teil: :arrow:
Wenn der Gesetzgeber eine Voraussetzung (Fälligkeit) als Hürde für ein Verfahren einbaut, dann aber bei Antragstellung auf besagtes Verfahren nicht überprüft, ob diese auch übersprungen wurde, wozu ist sie dann überhaupt aufgestellt worden?:
--- Zitat ---Das Mahngericht prüft diesen Antrag grundsätzlich nur formal, d.h. es prüft nur, ob alle notwendigen Angaben, insbesondere die genaue Bezeichnung des Antragstellers, des Antragsgegners sowie der Hauptforderung im Antrag enthalten sind und ob der Antrag nicht unzulässig ist (z.B. Sittenwidrigkeit).
--- Ende Zitat ---
Wäre der Antrag denn dann nicht ebenfalls unzulässig?!
Wenn z.B. auf Sittenwidrigkeit (i. Ü. ja auch keine Formalie) geprüft wird, sollte es doch wohl erst recht möglich sein, die Einhaltung einer gesetzlichen Voraussetzung zu prüfen.
:lol: Womit wir dann wieder beim ersten Teil der Ausgangsfrage wären:
Kann ein Verfahren denn ohne Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzung wirklich rechtmäßig sein?
Und in Konsequenz das dann darauf basierende (ev.) zweite Verfahren der Zivilklage?
jroettges:
--- Zitat ---und ob der Antrag nicht unzulässig ist (z.B. Sittenwidrigkeit).
--- Ende Zitat ---
Ist ein Antrag zu einem Mahnbescheid nicht "sittenwidrig", wenn es keine fällige Forderung gibt?
Müsste dies nicht mal eine Verbraucherorganistaion per Klage feststellen lassen?
Schöfthaler:
Ob die Forderung tatsächlich fällig ist oder nicht, kann das Gericht im Rahmen einer formalen Prüfung doch gar nicht feststellen. Dazu müsste es doch schon inhaltlich prüfen: ist §315 BGB in diesem konkreten Falle unter diesen exakten Voraussetzungen anwendbar?
Für uns ist das klar, aber für das Mahngericht doch nicht von vornherein! Was meint Ihr, wieviele Mahnverfahren angeregt werden?
Unter Sittenwidrigkeit fällt es nicht, wenn der Versorger die Anwendbarkeit von §315 BGB bzw. der Unbilligkeitseinrede bezweifelt.
Die Voraussetzung für ein Mahnverfahren ist nicht die bereits nachgewiesene Fälligkeit einer Forderung, sondern die Behauptung der Fälligkeit einer Forderung durch den Antragsteller. Wenn die Fälligkeit von vornherein sonnenklar bewiesen wäre, dann wäre ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid wohl ziemlich gegenstandslos.
Zitat www.frankfurt-main.ihk.de:
--- Zitat ---Das Mahnverfahren ist in erster Linie auf den "faulen Zahler" zugeschnitten, der voraussichtlich gegen den Anspruch keine Einwände vorbringen wird. Nur in diesem Fall ist es ein relativ schnelles und wirksames Mittel gegenüber säumigen Schuldnern.
Das Mahnverfahren ist dann nicht der schnellste Weg, einen gerichtlichen Titel für die Zwangsvollstreckung zu erhalten, wenn zu erwarten ist, dass der Schuldner den Mahnbescheid nicht widerspruchslos hinnimmt. Gegenüber den normalen Klageverfahren geht Zeit verloren. Denn sobald der Schuldner gegen den ihm zugestellten Mahnbescheid rechtzeitig Widerspruch einlegt, verwandelt sich das Mahnverfahren in ein normales Zivilprozessverfahren mit eingehend zu begründender Klageschrift und mündlicher Verhandlung.
--- Ende Zitat ---
Kampfzwerg:
--- Zitat von: \"Schöfthaler\" ---
Die Voraussetzung für ein Mahnverfahren ist nicht die bereits nachgewiesene Fälligkeit einer Forderung, sondern die Behauptung der Fälligkeit einer Forderung durch den Antragsteller. Wenn die Fälligkeit von vornherein sonnenklar bewiesen wäre, dann wäre ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid wohl ziemlich gegenstandslos.
--- Ende Zitat ---
Danke Schöfthaler!
Nur sprechenden Menschen kann geholfen werden :D
Jetzt ist mir ein Licht aufgegangen :idea: :
1. „Behauptung“ ist das Schlüsselwort.
2. Unter „Voraussetzung“ verstand ich bis dato eine unabdingbare Vorbedingung :!: , also etwas, dass erfüllt sein muss, bevor etwas anderes eintreffen kann.
Dass darunter ggf. auch eine „Annahme“ fallen könnte, widerspricht einfach meiner Logik, d.h. ist mir einfach nicht in den Sinn gekommen.
(find ich i.Ü. ebenfalls paradox :wink: ,
„Bedingung“ und „Annahme einer Bedingung“ , also = Hypothese, sind für mich nämlich nicht dasselbe, aber ich will mal nicht so kleinlich sein)
Im Mahnbescheidsantrag behauptet also der Antragsteller, dass ihm der geltend gemachte Anspruch gegen den Antragsgegner zusteht.
Das Mahngericht prüft diese Annahme nicht.
Damit wäre meine Ausgangsfrage dann auch, zwar nicht explizit, aber konkludent, beantwortet.
(Hartnäckigkeit zahlt sich eben aus :D , auch wenn sie vielleicht manchmal durchaus lästig erscheinen kann)
Fazit:
Mit einem Mahnverfahren kann ein nach § 15a II Nr. 5 EGZPO erforderliches außergerichtliches Güteverfahren umgangen werden.
Sozusagen "Trick 17 durch die Brust ins Auge“, oder auch „wir nutzen die Lücken, die wir finden“.
Kann man den Versorgen auch nicht einmal übel nehmen, machen wir ja auch :wink:
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