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Autor Thema: Mahnbescheid/Schlichtungsstelle und Rechtmäßigkeit  (Gelesen 9492 mal)

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Offline Kampfzwerg

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Mahnbescheid/Schlichtungsstelle und Rechtmäßigkeit
« am: 01. November 2006, 19:40:29 »
Ich starte noch einen Versuch, auch auf die Gefahr hin mich als Dussel zu outen.  :lol:
Vielleicht beantragt ja inzwischen auch kein Versorger mehr einen MB aufgrund des Widerspruchs mit §315 ?
Dann hätte sich das Thema erledigt.
Zumindest Taxman (und ev. Newcomer ?) interessiert eine Antwort/Diskussion (vielleicht) nämlich auch.
 :wink:  

Also:
In NRW ist vor Klageerhebung bei einem Streitwert von bis zu 600,-€ entweder ein Mahnbescheid, oder ein Schlichtungsversuch vor einer anerkannten Schiedsstelle für die Klageerhebung zwingende Voraussetzung,
heißt gesetzlich vorgeschrieben.

Die Rechtmäßigkeit der Forderung wird bei Erlass eines Mahnbescheids allerdings vom zuständigen Gericht nicht geprüft.

Nach Einwand von §315 (Unverbindlichkeit = Nicht-Fälligkeit) ist eine Beantragung des Mahnbescheids rechtswidrig, da die Voraussetzung dafür wiederum eine fällige Forderung ist.

Bei rechtswidrig erlassenem Mahnbescheid und ohne Anrufung der Schiedsstelle müsste eine Klage bis Streitwert 600,- doch allein schon deswegen abzuweisen sein?

Dann würden Versorger-Klagen, zwar sowieso äußerst unwahrscheinlich, aber überhaupt, erst ab 600,- zu befürchten sein.
Pro Abrechnungsperiode, oder aufgelaufen?
Wahrscheinlich doch pro Abrechnungsperiode, da jeder Abrechnungszeitraum, wegen der Verwirkung, gesondert zu betrachten wäre?

Oder ist das ein Denkfehler?

Offline Schöfthaler

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Mahnbescheid/Schlichtungsstelle und Rechtmäßigkeit
« Antwort #1 am: 01. November 2006, 22:01:52 »
Warum soll ein Mahnbescheid rechtswidrig sein, wenn das Gericht den Inhalt des Mahnbescheids nicht überprüft? Einen Mahnbescheid können Sie ebenfalls gegen jeden ergehen lassen, dem Sie Geld abknöpfen wollen und dessen Augenfarbe Ihnen nicht gefällt - auch wenn sonnenklar wäre, dass keinerlei Fälligkeit existiert. Genau deshalb, weil das Anstrengen eines Mahnverfahrens für jedermann so einfach ist, darf ja der Angemahnte dem Mahnbescheid einfach per Kreuzchen in einem vorbereiteten Feld auf dem Mahnbescheid widersprechen.

Mahnen kann jeder, Forderungen durchsetzen nur derjenige, dem die Fälligkeit und Rechtmäßigkeit der Forderung nach einer (gerichtlichen) Prüfung auch zugesprochen wird.
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Offline Kampfzwerg

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Mahnbescheid/Schlichtungsstelle und Rechtmäßigkeit
« Antwort #2 am: 02. November 2006, 12:35:16 »
@Schöfthaler

Deswegen finde ich ein Mahnverfahren nach Einwand von §315 ja so paradox!

Das Mahnverfahren soll die kostspieligere Zivilklage ersetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahlungsverpflichtung nicht bestritten wird.

Ein Mahnverfahren kann nur zur Geltendmachung zivilrechtlicher, fälliger (Voraussetzung) Geldforderungen genutzt werden.

Die Fälligkeit/Voraussetzung wird aber nicht geprüft.

Wenn es also sonnenklar ist, das keine Fälligkeit existiert, ist die Voraussetzung nicht erfüllt.
Wozu gibt es diese dann?
Und wie kann ein Verfahren ohne Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzung rechtmäßig sein?


Sinn des MV ist es doch, dem Antragsteller möglichst schnell einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel zu verschaffen.
Und zwar einfacher, schneller und kostengünstiger, als bei einer Klage.
Des weiteren sollen die Gerichte durch diese Möglichkeit entlastet werden.
Ein Erlass des Vollsteckungsbescheids erfolgt dann nach zwei Wochen, wenn kein Widerspruch eingelegt worden ist.

Mit Einwand von § 315 wird aber:

- die Zahlungsverpflichtung bestritten
- die Forderung unverbindlich, also nicht fällig

Dementsprechend wird gegen den MB insgesamt, innerhalb der 2-W-Frist, mit Kreuzchen Widerspruch eingelegt.

Eine „beabsichtigte Ersetzung“ der Zivilklage stand also von vornherein überhaupt nicht zu erwarten.
Geschweige denn mehr Schnelligkeit, Kostengünstigkeit, oder Entlastung der Gerichte.

Also wozu der ganze Aufwand?
Wegen der zweifelhaften Hoffnung, dass die Frist verschlampt, oder das Kreuzchen falsch gesetzt wird?

Und, in Folge, wozu gibt es dann in NRW und andernorts wiederum vor Einreichung einer Zivilklage die Voraussetzung eines, in diesem Fall von vornherein völlig unsinnigen, abgeschlossenen Mahnverfahrens oder eben der Schlichtungsstelle?
Kann ein Verfahren denn ohne Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzung wirklich rechtmäßig sein?
Und in Konsequenz das dann darauf basierende zweite Verfahren der Zivilklage?
 
Die Diskussion über Verstöße gegen 307/315 ergibt doch ebenfalls, dass auf unwirksame Klauseln gestützte Forderungen nicht haltbar sind, da dementsprechende Voraussetzungen/Rechte schlichtweg fehlen.

Offline Schöfthaler

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Mahnbescheid/Schlichtungsstelle und Rechtmäßigkeit
« Antwort #3 am: 02. November 2006, 20:59:22 »
@Kampfzwerg:

Es mag ja sein, dass das Vorgehen in Ihren Augen paradox ist. Wie soll es aber anders zugehen?

Das Gericht prüft weder den Anspruch selbst noch die Anwendbarkeit eines Paragrafen (z.B. §315), den der Antragsgegner für seinen Widerspruch heranzieht, also die Fälligkeit des Anspruchs. Genau die Frage der Anwendbarkeit von §315 BGB für den Gaspreisprotest beschäftigte ja in bisherigen Verfahren etliche Gerichte. Auch wenn dies für uns mittlerweile als geklärt betrachtet werden kann und somit "sonnenklar" erscheint, müsste dies im Einzelfall durch das Gericht dennoch erst bestätigt werden - und genau das kann das Gericht bei einem Mahnverfahren nicht leisten. (Vielleicht ändert sich das, wenn der BGH im Dezember eine "gute" Grundsatzentscheidung trifft?)

Zitat aus www.mahnverfahren-aktuell.de:
Zitat
Das gerichtliche Mahnverfahren soll dem Gläubiger einer Geldforderung ermöglichen, auf einfache und schnelle Weise, einen zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel zu erhalten. [...] Das Mahnverfahren ist besonders für die Geltendmachung von Geldforderungen geeignet, in denen nicht zu erwarten ist, dass vom Antragsgegner Einwendungen gegen die Forderung erhoben werden. Auf diese Weise soll für beide Streitparteien ein aufwendiges gerichtliches Klageverfahren vermeiden werden.

Das Problem sind also die Versorger, die dieses Mittel alleinig zur Einschüchterung nutzen, wohl wissend, dass wir Kunden sehr wohl Einwände gegen die Forderung erheben (noch dazu gut begründete ...). Auch deren Motivation wird klar: ein aufwendiges gerichtliches Klageverfahren soll vermieden werden. Zumindest scheint es hierfür für unsere Versorger noch die Hoffnung zu geben ...  :o

Zitat
Das Mahngericht prüft diesen Antrag grundsätzlich nur formal, d.h. es prüft nur, ob alle notwendigen Angaben, insbesondere die genaue Bezeichnung des Antragstellers, des Antragsgegners sowie der Hauptforderung im Antrag enthalten sind und ob der Antrag nicht unzulässig ist (z.B. Sittenwidrigkeit).
Ist der Antrag vollständig und fehlerfrei, wird dann auf der Grundlage dieses Antrags ein Mahnbescheid erlassen, der dem Antragsgegner förmlich durch die Post zugestellt wird. In diesem Mahnbescheid wird dem Antragsgegner mitgeteilt, wer, welche Zahlungsforderung - einschließlich Kosten und Zinsen - gegen ihn erhebt. Gleichzeitig wird der Antragsgegner vom Gericht aufgefordert, entweder den Anspruch binnen 2 Wochen (seit dem Tage der Zustellung) bei dem Antragsteller oder dessen Prozessbevollmächtigten zu bezahlen, falls der Anspruch anerkannt wird, oder bei dem Mahngericht Widerspruch einzulegen, für den Fall, dass er das Bestehen der Forderung bestreitet.

Also: Für das Gericht ist sehr wohl von vornherein offen, ob die Forderung überhaupt besteht.

Zitat
Außerdem schickt das Gericht auch eine Kostenrechnung bzgl. der Kosten des Mahnverfahrens mit, die vom Antragsteller zu begleichen ist. Grundsätzlich entsteht für das Mahnverfahren - lt. Gerichtkostengesetz - eine halbe Gebühr, die sich nach dem Streitwert berechnet.

Die Versorger gehen also von vornherein das Risiko ein, auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Zitat
Legt der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein oder wehrt er sich mit einem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, kann das Mahnverfahren als "normaler" Zivilprozess weitergeführt werden. Der Antragsteller wird dann vom Prozessgericht aufgefordert, seinen Anspruch zu begründen und zu beweisen.

Hier bleiben die Versorger allen Beobachtungen nach hängen: Sie werden also vom Gericht im Widerspruchsfalle (dem Regelfall ...) sogar zur Begründung aufgefordert! Und diese Begründung unterbleibt offenkundig - zumindest gibt es bei uns in Reutlingen wie auch anderswo derzeit keine Klagewelle der Stadtwerke.


Nicht der Gesetzgeber ist schuld an dem "paradoxen" Missstand, dass Gerichte unnötig beschäftigt werden, sondern die Versorger sind es, die trotz der Erwartung, dass Einsprüche gegen die Forderungen erhoben werden, dieses Mahnverfahren anstrengen, das eigentlich dafür dienen soll, berechtigte Forderungen leichter eintreibbar zu machen. Oder haben wir unseren Versorgern etwa immer noch nicht klar genug gemacht, dass wir unsere Einsprüche für absolut berechtigt halten und nicht durch ein einschüchterndes gerichtliches Mahnverfahren aufgeben werden :roll: ?

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Offline superhaase

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Mahnbescheid/Schlichtungsstelle und Rechtmäßigkeit
« Antwort #4 am: 03. November 2006, 09:21:21 »
Ist doch eine inzwischen weit verbreitete Masche, begründet zahlungsunwiliige Kunden erst mit einem Schreiben von einem Rechtsanwalt und dann vielleicht mit einem gerichtlichen Mahnbescheid einzuschüchtern, in der Hoffnung, dass diese Muffensausen bekommen und dann widerwillig zahlen. Das macht z.B. auch die Telekom seit etlichen Jahren so. Und nicht nur die. Leider scheint es auch oft zu funktionieren.
Man muss nur standfest bleiben, hat bei mir bisher immer geholfen (Telekom, Stadtwerke). Irgendwann haben die bisher immer aufgegeben, weil sie einen wirklichen Prozess aufgrund geringer Erfolgsaussichten dann doch scheuen.
ciao,
sh
8) solar power rules

Offline Kampfzwerg

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Mahnbescheid/Schlichtungsstelle und Rechtmäßigkeit
« Antwort #5 am: 03. November 2006, 12:18:19 »
@ Schöfthaler
@ Superhaase

Wir sind uns absolut einig darin, dass die Versorger (und auch andere) ein gegebenes Rechtsmittel benutzen um Verbraucher einzuschüchtern, in der Hoffnung, dass diese durch einen vielleicht erstmalig erhaltenen und höchst offiziellen (kommt ja immer gut) MB vor lauter Erschrecken umfallen. :shock:

Dass diese Methode zumindest bei den Gasrebellen nicht wirklich funktioniert, daher von vornherein unsinnig erscheint (außer Spesen - nichts gewesen) und sie ihre Ansprüche mit einer ordentlichen Zivilklage weiter verfolgen müssten (was sie wohlweislich nicht tun, da sie dann in der selbst gestellten Falle landen würden) – auch klar.
Ich denke auch, dass sich die zweifelhaften Erfolgsaussichten der Methode inzwischen auch bis zum letzten Versorger herumgesprochen haben sollten. :wink:

Zitat
Das Gericht prüft weder den Anspruch selbst noch die Anwendbarkeit eines Paragrafen (z.B. §315), den der Antragsgegner für seinen Widerspruch heranzieht, also die Fälligkeit des Anspruchs.

Zitat
Also: Für das Gericht ist sehr wohl von vornherein offen, ob die Forderung überhaupt besteht.


Eben. So ist es! Und genau hier liegt der Haase im Pfeffer.
Das Gericht könnte nicht nur, sondern müsste m.E. sogar die Fälligkeit prüfen.

Zitat
Nicht der Gesetzgeber ist schuld an dem "paradoxen" Missstand, dass Gerichte unnötig beschäftigt werden, sondern die Versorger sind es


Stimmt nämlich nur zum Teil: :arrow:


Wenn der Gesetzgeber eine Voraussetzung (Fälligkeit) als Hürde für ein Verfahren einbaut, dann aber bei Antragstellung auf besagtes Verfahren nicht überprüft, ob diese auch übersprungen wurde, wozu ist sie dann überhaupt aufgestellt worden?:

Zitat
Das Mahngericht prüft diesen Antrag grundsätzlich nur formal, d.h. es prüft nur, ob alle notwendigen Angaben, insbesondere die genaue Bezeichnung des Antragstellers, des Antragsgegners sowie der Hauptforderung im Antrag enthalten sind und ob der Antrag nicht unzulässig ist (z.B. Sittenwidrigkeit).


Wäre der Antrag denn dann nicht ebenfalls unzulässig?!

Wenn z.B. auf Sittenwidrigkeit (i. Ü. ja auch keine Formalie) geprüft wird, sollte es doch wohl erst recht möglich sein, die Einhaltung einer gesetzlichen Voraussetzung zu prüfen.



 :lol: Womit wir dann wieder beim ersten Teil der Ausgangsfrage wären:
Kann ein Verfahren denn ohne Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzung wirklich rechtmäßig sein?
Und in Konsequenz das dann darauf basierende (ev.) zweite Verfahren der Zivilklage?

Offline jroettges

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Mahnbescheid/Schlichtungsstelle und Rechtmäßigkeit
« Antwort #6 am: 03. November 2006, 12:40:00 »
Zitat
und ob der Antrag nicht unzulässig ist (z.B. Sittenwidrigkeit).
Ist ein Antrag zu einem Mahnbescheid nicht "sittenwidrig", wenn es keine fällige Forderung gibt?
Müsste dies nicht mal eine Verbraucherorganistaion per Klage feststellen lassen?

Offline Schöfthaler

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Mahnbescheid/Schlichtungsstelle und Rechtmäßigkeit
« Antwort #7 am: 03. November 2006, 20:59:36 »
Ob die Forderung tatsächlich fällig ist oder nicht, kann das Gericht im Rahmen einer formalen Prüfung doch gar nicht feststellen. Dazu müsste es doch schon inhaltlich prüfen: ist §315 BGB in diesem konkreten Falle unter diesen exakten Voraussetzungen anwendbar?

Für uns ist das klar, aber für das Mahngericht doch nicht von vornherein! Was meint Ihr, wieviele Mahnverfahren angeregt werden?

Unter Sittenwidrigkeit fällt es nicht, wenn der Versorger die Anwendbarkeit von §315 BGB bzw. der Unbilligkeitseinrede bezweifelt.

Die Voraussetzung für ein Mahnverfahren ist nicht die bereits nachgewiesene Fälligkeit einer Forderung, sondern die Behauptung der Fälligkeit einer Forderung durch den Antragsteller. Wenn die Fälligkeit von vornherein sonnenklar bewiesen wäre, dann wäre ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid wohl ziemlich gegenstandslos.

Zitat www.frankfurt-main.ihk.de:
Zitat
Das Mahnverfahren ist in erster Linie auf den "faulen Zahler" zugeschnitten, der voraussichtlich gegen den Anspruch keine Einwände vorbringen wird. Nur in diesem Fall ist es ein relativ schnelles und wirksames Mittel gegenüber säumigen Schuldnern.

Das Mahnverfahren ist dann nicht der schnellste Weg, einen gerichtlichen Titel für die Zwangsvollstreckung zu erhalten, wenn zu erwarten ist, dass der Schuldner den Mahnbescheid nicht widerspruchslos hinnimmt. Gegenüber den normalen Klageverfahren geht Zeit verloren. Denn sobald der Schuldner gegen den ihm zugestellten Mahnbescheid rechtzeitig Widerspruch einlegt, verwandelt sich das Mahnverfahren in ein normales Zivilprozessverfahren mit eingehend zu begründender Klageschrift und mündlicher Verhandlung.
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Offline Kampfzwerg

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Mahnbescheid/Schlichtungsstelle und Rechtmäßigkeit
« Antwort #8 am: 04. November 2006, 20:16:23 »
Zitat von: \"Schöfthaler\"

 Die Voraussetzung für ein Mahnverfahren ist nicht die bereits nachgewiesene Fälligkeit einer Forderung, sondern die Behauptung der Fälligkeit einer Forderung durch den Antragsteller. Wenn die Fälligkeit von vornherein sonnenklar bewiesen wäre, dann wäre ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid wohl ziemlich gegenstandslos.


Danke Schöfthaler!
Nur sprechenden Menschen kann geholfen werden :D

Jetzt ist mir ein Licht aufgegangen :idea: :
1. „Behauptung“ ist das Schlüsselwort.
2. Unter  „Voraussetzung“ verstand ich bis dato eine unabdingbare  Vorbedingung :!: , also etwas, dass erfüllt sein muss, bevor etwas anderes eintreffen kann.

Dass darunter ggf. auch eine „Annahme“ fallen könnte, widerspricht einfach meiner Logik, d.h. ist mir einfach nicht in den Sinn gekommen.
(find ich i.Ü. ebenfalls paradox  :wink: ,
 „Bedingung“ und „Annahme einer Bedingung“ , also  = Hypothese, sind für mich nämlich nicht dasselbe, aber ich will mal nicht so kleinlich sein)

Im Mahnbescheidsantrag behauptet also der Antragsteller, dass ihm der geltend gemachte Anspruch gegen den Antragsgegner zusteht.
Das Mahngericht prüft diese Annahme nicht.

Damit wäre meine Ausgangsfrage dann auch, zwar nicht explizit, aber konkludent, beantwortet.
(Hartnäckigkeit zahlt sich eben aus :D , auch wenn sie vielleicht manchmal durchaus lästig erscheinen kann)

Fazit:

Mit einem Mahnverfahren kann ein nach § 15a II Nr. 5 EGZPO erforderliches außergerichtliches Güteverfahren umgangen werden.

Sozusagen "Trick 17 durch die Brust ins Auge“, oder auch „wir nutzen die Lücken, die wir finden“.

Kann man den Versorgen auch nicht einmal übel nehmen, machen wir ja auch   :wink:

 

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