Die Voraussetzung für ein Mahnverfahren ist nicht die bereits nachgewiesene Fälligkeit einer Forderung, sondern die Behauptung der Fälligkeit einer Forderung durch den Antragsteller. Wenn die Fälligkeit von vornherein sonnenklar bewiesen wäre, dann wäre ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid wohl ziemlich gegenstandslos.
Danke Schöfthaler!Nur sprechenden Menschen kann geholfen werden
Jetzt ist mir ein Licht aufgegangen :idea: :
1. „Behauptung“ ist das Schlüsselwort.
2. Unter „Voraussetzung“ verstand
ich bis dato eine unabdingbare Vorbedingung :!: , also etwas, dass erfüllt sein muss, bevor etwas anderes eintreffen kann.
Dass darunter ggf. auch eine
„Annahme“ fallen könnte, widerspricht einfach
meiner Logik, d.h. ist mir einfach nicht in den Sinn gekommen.
(find ich i.Ü. ebenfalls paradox :wink: ,
„Bedingung“ und „Annahme einer Bedingung“ , also = Hypothese, sind für mich nämlich nicht dasselbe, aber ich will mal nicht so kleinlich sein)
Im Mahnbescheidsantrag
behauptet also der Antragsteller, dass ihm der geltend gemachte Anspruch gegen den Antragsgegner zusteht.
Das Mahngericht prüft diese
Annahme nicht.
Damit wäre meine Ausgangsfrage dann auch, zwar nicht explizit, aber konkludent, beantwortet.
(Hartnäckigkeit zahlt sich eben aus

, auch wenn sie vielleicht manchmal durchaus lästig erscheinen kann)
Fazit:
Mit einem Mahnverfahren kann ein nach § 15a II Nr. 5 EGZPO erforderliches außergerichtliches Güteverfahren
umgangen werden.
Sozusagen "Trick 17 durch die Brust ins Auge“, oder auch „wir nutzen die Lücken, die wir finden“.
Kann man den Versorgen auch nicht einmal übel nehmen, machen wir ja auch :wink: