Original von RR-E-ft
... weil aufgrund ihrer Abhängigkeit im Angestelltenverhältnis schon nicht gewährleistet ist, dass sie insoweit als unabhängige Organe der Rechtspflege tätig werden.
Also die Logik erschliesst sich mir (immer noch) nicht.
Ein selbständiger Anwalt ist zwar nicht weisungsgebunden, muss aber in Betracht ziehen nicht (weiter) von seinem Mandanten beauftragt zu werden, wenn er diesen nicht zufrieden stellt.
Dies schliesst insbesondere den Fall eines Konfliktes zwischen den Interessen des Mandanten und der Verpflichtung zur unabhängigen Rechtspflege (was immer das im konkreten Fall bedeudet) ein. Ein Beispiel wäre das Bestreiten von Tatsachen, die dem Mandanten jedoch bekannt sind.
Ob ein Anwalt angestellt und damit weisungsgebunden oder selbständig ist und um Folgeaufträge bangen muss, ist meines Erachtens Jacke wie Hose.
Gruss,
ESG-Rebell.