@Monaco
Wo denn?
Für die meisten stellt sich die Frage nicht, weil sie das Problem gar nicht kennen.
Eine generelle Antwort kann es nicht geben.
Wie sonst auch sollte niemand einen Vertrag abschließen, von dessen Inhalt er nicht überzeugt ist, zumal, wenn er bereits absehen kann, welche Schwierigkeiten sich zukünftig ggf. ergeben könnten.
Wer mit einer Preisstellung in einem angebotenen Sondervertrag nicht einverstanden ist, nimmt eben vom Vertragsabschluss Abstand, wenn keine Preisverhandlungen zu einem akzeptablen Preis führen.
Bei einem Vertrag darf man nicht nur auf den Preis sehen, sondern muss auch alle anderen Vertragsbedingungen im Auge haben.
Wenn man einverstanden ist, schließt man einen Vertrag ab.
Ist man nicht einverstanden, muss man es lassen.
Das Einverständnis und die Einigung sind ja für einen wirksamen Vertragsabschluss gerade immer notwendig, §§ 145 ff. BGB.
Handelt man individuell etwas aus, läuft man Gefahr, dass der Schutz der §§ 305 ff. BGB verloren geht, weil es sich um keine AGB des Verwenders mehr handelt.
Man hat ja noch die Möglichkeit der Grundvesrorgung, bei welcher die Tariffestsetzung als unbillig gerügt werden kann. Nur in der Grundversorgung gibt es eine gesetzliche Versorgungspflicht.
Schließlich kann man auch über Alternativen zu Erdgas nachdenken und einen Energieberater zu Rate ziehen. Es muss ja nicht immer Erdgas sein.