Also mir ist qualmt der Kopf! Habe ich richtig verstanden, das ich einen Widerspruch einlegen kann gegen die aktuelle Erhöhung, nicht gegen alte,da ich ja die anderen Nachzahlungen gezahlt (also anerkannt) habe.
Nein, das haben Sie nicht richtig verstanden.
Sie legen den Widerspruch nach §315 gegen den
Gesamtpreis (Arbeits- und Grundpreis) an sich
und gegen
alle Preiserhöhungen nach z.B. Stand 09/2004 ein...
Wenn ich aber mein verbrauch mit den Preisen vom letzten Jahr rechne (Strom: 10,11Ct netto Gas: 3,54CT netto) zzgl.: Stromsteuer, Umsatzsteuer,Leistungspreise müsste ich immer noch 479,10€ nachzahlen.
...Dann berechnen Sie Ihre Verbräuche mit den Preisen von Stand 09/2004, falls Sie diese Preisbasis zugrunde gelegt haben.
Diese Berechnung teilen Sie dem Versorger mit und begleichen dann gemäß Ihrer Berechnung seine Forderung.
Achtung wenn dem Versorger eine Einzugsermächtigung vorliegt, wird er diese höchstwahrscheinlich auch in seinem Sinne nutzten, also seine Forderung abbuchen.
Alternativ dazu könnten Sie die Zahlung auch ganz einstellen,
wenn Sie Tarifkunde sind, da nach dem Einwand der Unbilligkeit die Gesamtforderung des Versorgers unverbindlich und damit nicht fällig ist.
Damit würde sich Ihre Berechnung dann ganz erledigen, weil nicht mehr notwendig.
Sind Sie allerdings Sondertarifkunde gelten andere Spielregeln!
Fragt sich, wie stark Ihr Wille ist :wink:
Man sollte aber doch so zurückrechnen das keine Nachforderung mehr entsteht, oder habe ich alles falsch verstanden (nach 6Std. lesen wäre es kein Wunder)
Für die Zukunft berechnen/Kürzen Sie Ihre Abschläge so, dass keine Nachforderung entstehen kann.
Fall Sie o.g. Alternative nutzen sollten, zahlen Sie dann konsequenterweise gar keine Abschläge mehr.
Noch "billiger" geht es kaum.
Und 6 Stunden Lesen wird nicht ausreichen!
Für einen qualmenden Kopf reicht das, aber nicht zum Verständnis der Materie.
Alo nicht entmutigen lassen und weiter lesen...lesen...lesen...