@uwes
Hinsichtlich der bisherigen Tarifkundenversorgung und nunmehrigen Grundversorgung haben sich LG Berlin und LG Dresden gerade nicht geäußert.
Sie haben sich nur zutreffend dazu geäußert, dass sich aus § 4 AVBV gegenüber Sondervertragskunden kein einseitiges Preisänderungsrecht ergeben kann. Punkt. Mehr nicht.
Dies entspricht der BGH- Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.02.98 (Az.: VIII ZR 276/96)
aa) Allerdings hält die angegriffene Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG – entgegen der Ansicht der Revision – nicht bereits deshalb stand, weil sie der Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVBEltV entspricht und diese eine gesetzliche Regelung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG darstellt, an deren "Leitbild" sich eine Inhaltskontrolle auszurichten hätte. Die "gesetzliche Regelung, von der abgewichen wird", umfaßt die dem Gerechtigkeitsgebot entsprechenden allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze, d. h. neben den (dispositiven) Gesetzesbestimmungen auch alle ungeschriebenen Rechtsgrundsätze, die Regeln des Richterrechts oder die aufgrund ergänzender Auslegung nach §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten (vgl. BGHZ 89, 206, 211; 100, 157, 163; 121, 13, 18 m.w.Nachw.). Die Rechtsgrundsätze müssen jedoch, um ein "Abweichen" durch Allgemeine Geschäftsbedingungen überhaupt zu ermöglichen, in dem jeweiligen Vertragsverhältnis grundsätzlich Geltung erlangen. Daran fehlt es für die AVBEltV im Verhältnis zu Sonderkunden der Energieversorgungsunternehmen. Unmittelbar gelten sie hier bereits deshalb nicht, weil sich die dem Verordnungsgeber durch § 7 Abs. 2 Energiewirtschaftgesetz eingeräumte Regelungskompetenz zum Erlaß der AVBEltV auf den Bereich der Tarifkunden beschränkt hat (vgl. Schmidt-Salzer in Herrmann/Recknagel/ Schmidt-Salzer aaO Rdnr. 329). Eine analoge Anwendung der AVBEltV auf die Sonderkunden der Energieversorgungsunternehmen kommt im Hinblick darauf, daß § 23 Abs. 2 Nr. 2 AGBG sonst gegenstandslos wäre, ebenfalls nicht in Betracht.
Für § 4 AVBV kann in Bezug auf Sondervertragskunden nichts anderes gelten.
Dass gegenüber Tarifkunden ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB besteht, wurde vom BGH immer wieder klar ausgeführt (BGH NJW 2003, 1449; BGH NJW 2003, 3131; BGH NJW 2005, 2919, jeweils m.w.N.).
Daran bestand nie ein Zweifel.