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Autor Thema: Verrechnung der nachfolgenden Abschlagszahlungen  (Gelesen 6058 mal)

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Offline John J.

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Verrechnung der nachfolgenden Abschlagszahlungen
« am: 26. November 2004, 16:44:48 »
Sehr geehrter Herr Fricke!
Liebe Leidensgenossen!

Ich bin ebenfalls Kunde von EON-Westfalen-Weser und habe mich mit Hilfe des Musterbriefes gegen die unbillige Preiserhöhung zur Wehr gesetzt. Wie alle anderen auch wurde ich von EON vom Lastschriftverfahren ausgeschlossen und habe Ende Oktober erstmalig die alte Abschlagszahlung +2% selbst überwiesen.

Nun nähert sich der November dem Ende und die nächste Abschlagszahlung wird fällig. An anderer Stelle meine ich schon einmal gelesen haben, dass man nun nach §366 BGB dem EVU gegenüber schriftlich erklären muss, dass alle zukünftigen Zahlungen nur auf die im jeweiligen Monat neu anstehenden Abschläge anzurechnen sind und nicht mit ausstehenden Forderungen aus zurück liegenden Monaten verrechnet werden sollen, damit sich Monat für Monat eine Restschuld aufbaut, die das EVU entweder irgendwann einklagen oder verjähren lassen kann?!

Stimmt das so? Wie formuliere ich das am besten? Gibt es dafür auch so was wie ein Musterschreiben?

In diesem Zusammenhang habe ich noch ein zuzätzliches Problem, das viele Kunden von EON-Westfalen-Weser mit mir gemeinsam haben dürften: Ich beziehe nicht nur Gas, sondern auch Strom von EON. Strom und Gas sind zwei separate Verträge mit unterschiedlichen Vertragsnummern, die aber unter der gleichen Kundenkontonummer geführt werden. Bisher war das ja auch kein Problem. Es wurde immer ein Gesamtabschlag abgebucht. In der Jahresrechnung wurden dann durch geänderten Verbrauch verursachte Forderungen und Guthaben aus Gas und Strom miteinander verrechnet.

Nun möchte ich aber nicht (mehr), dass ein eventuelles Guthaben bei Strom mit den ausstehenden Forderungen bei Gas verrechnet werden. Nach §31 AVBGasV dürfen Kunden Forderungen des EVU nur mit rechtskräftig festgestellen Ansprüchen aufrechnen. Darf das EVU im umgekehrten Fall Guthaben des Kunden aus einem Vertragsverhältnis mit noch nicht rechtkräftig festgestellten Forderungen aus einem anderen Vertrag aufrechnen?

Ich habe die Abschläge für Strom und Gas Ende Oktober getrennt überwiesen. Reicht das aus? Oder muss ich auch hier ausdrücklich erklären, dass Abschlagszahlungen für den Stromvertrag nur mit Stromforderungen verrechnet werden dürfen und dass am Ende des Jahres ggf. angefallene Guthaben zu erstatten und nicht mit den Gasforderungen zu verrechnen sind?!?

Mit freundlichen Grüßen aus Paderborn

Offline RR-E-ft

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Verrechnung der nachfolgenden Abschlagszahlungen
« Antwort #1 am: 26. November 2004, 17:00:37 »
Freundliche Grüße zunächst nach Paderborn!!!

Die Sendung im WDR Markt über die Gaspreisrebellen dort fand u.a. auch in der MDR- Umschau am 23.11.2004 Verwendung als leuchtendes Beispiel für die Menschen in Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt, sich gegen ungerechtfertigte Preiserhöhungen zu wehren.

Näheres dazu unter

www.mdr-umschau.de

Die Abschläge für Strom und Gas getrennt überweisen und jeweils genau angeben, dass auf die Hauptforderung z.B. \"Abschlag Gas 11/04 kundennummer...)\" verrechnet werden soll. Wenn der Kunde als Schuldner eine solche Verrechnungsabrede getroffen hat, darf das Versorgungsunternehmen als Gläubiger keine andere Vererechnung etwa nach §§ 366 ff. BGB vornehmen. Es ist an die Verrechnungsbestimmung des kunden somit gebunden. Das ist wirklich ganz wichtig.


Weiterhin viel Erfolg in Paderborn!


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline John J.

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Verrechnung der nachfolgenden Abschlagszahlungen
« Antwort #2 am: 29. November 2004, 16:18:34 »
D.h. also, wenn sich am Jahresende herausstellen sollte, dass ich in 2004 weniger Strom verbraucht habe als 2003, ist EON verpflichtet, mir das daraus resultierende Guthaben zu erstatten. EON darf dieses Guthaben nicht mit offenen Forderungen aus dem Gasvertrag verrechnen?!?

Offline RR-E-ft

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Verrechnung der nachfolgenden Abschlagszahlungen
« Antwort #3 am: 29. November 2004, 16:45:04 »
Das Aufrechnungsverbot des § 31 AVBV gilt für den Kunden, nicht für den Versorger. Man kann dem Versorger eine entsprechende Aufrechnung deshalb wohl auch schlecht verbieten.

Es gibt aber eine Institution, die dem Versorger ein entsprechendes Vorgehen ggf. verbieten könnte: Die Energieaufsichtsbehörde beim Landeswirtschaftsministerium oder das Bundeskartellamt (www.bundeskartellamt.de).

Dorthin sollten sich betroffene Verbraucher ggf. wenden, wenn ihnen ihr Versorger auf schriftliches Verlangen nicht schriftlich zusichert, entsprechende Verrechnungen zu unterlassen.

Der Kunde sollte dem Versorger für die Abgabe einer entsprechenden Erklärung eine angemessene Frist (14 Tage) einräumen und für den Fall des Nichteinlenkens ankündigen, o. g. staatliche Aufsichtsbehörden einzuschalten und zu unterrichten.

Das sollte ausreichen, um ein entsprechendes Ergebnis zu erreichen.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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