Ich habe von meinem Versorger eine Nachberechnung für den Zeitraum 01.10.2002 - 31.12.2005 erhalten, für die Versorgung meines Wohnhauses. Hintergrund ist, dass vom Versorger irrtümlich nur ein Wärmemengenzähler für den Strang der Raumheizung abgerechnet wurde, der zweite für den Warmwasserstrang jedoch "vergessen" wurde.
Nach meinem Kenntnisstand ist lediglich eine Nachberechnung gem. § 195 BGB für 3 Jahre möglich, i.V.m. § 199 BGB ist der Beginn der Verjährungsfrist mit dem Schluss des Kalenderjahres definiert, in welchem der Anspruch entstanden ist.
Damir wäre doch in meinem Fall der 31.12.2002 als Beginn der Verjährungsfrist zu sehen und damit die Nachforderung für 2002 hinfällig?
Hat jemand andere Erkenntnisse?
Rudolf