Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Bundeskartellamt: § 315 BGB bei Strom/Gas- Tarifkunden
RR-E-ft:
Das Bundeskartellamt bestätigt Kürzungsrecht der Tarifkunden bei Unbilligkeitseinwand gegen Preiserhöhungen oder Tariffestsetzung gem. § 315 BGB.
Bitte genau lesen:
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=748&file=dl_mg_1161767009.pdf
Es ist niemand gehindert, nicht nur die Preiserhöhung, sondern die Tariffestsetzung insgesamt als unbillig zu rügen.
Das Kürzungsrecht besteht nur, soweit die Unbilligkeit gerügt wurde und der Kunde sich auf die Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB berufen hat.
Wer lediglich einzelne Preiserhöhungen als unbillig gerügt hat, darf demnach lediglich den auf die als unbillig gerügte Preiserhöhung entfallenden Teil des Rechnungsbetrages und der Abschlagsanforderungen kürzen....
Aushebelung des Unbilligkeitseinwandes gem. § 315 BGB durch Androhung der Versorgungseinstellung ist kartellrechtswidrig und mithin verboten.
Die Androhung der Versorgungseinstellung ist unabhängig von der Kartellrechtswidrigkeit schon deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 AVBV bzw. 19 GVV ausdrücklich nicht vorliegen, weil insoweit schon keine fälligen Forderungen bestehen, mithin gar keine Zahlungsverpflichtung besteht, die etwa verletzt werden könnte.
Bis zum Nachweis der Billigkeit oder der gerichtlichen Feststellung des angemessenen Preises ist demnach nichts fällig.
Glücklich darf sich demnach schätzen, wer noch grundversorgter Stromtarifkunde ist und seine Rechte kennt.
Deshalb ist es nicht eben schlimm, wenn man wegen § 307 BGB die Preiserhöhungen in einem Sondervertrag verweigert und "zur Strafe" in die vorgeblich teure Grundversorgung fällt. Denn die Grundversorgung hat bekanntlich so preisgünstig wie möglich zu erfolgen (§§ 1, 2 Abs. 1 EnWG). Was zu beweisen wäre.
Nun braucht es nur den Mut derjenigen, die günstigere Preise wollen, also eine Grundversorgung (die berühmte Daseinsvorsorge), die ihres Namens würdig ist, eben eine möglichst preisgünstige Versorgung.
Die Sache ist m. E. regierungsamtlich eindeutig. Siehe Stellungnahme Bundesjustizministeriums an den Deutschen Bundestag:
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=696&file=dl_mg_1154343170.pdf
Allein die Energieversorger lassen natürlich immer andere Kunde und alte Kamelle hinsichtlich § 30 AVBV verbreiten.
Der Zahn ist gezogen.
Der Fall liegt eindeutig, auch wenn es einige immer noch nicht wahrhaben wollen. Die Rechtslage ist vollkommen klar und eindeutig.
Ebenso § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV:
http://www.bundesrat.de/cln_051/SharedDocs/Drucksachen/2006/0301-400/306-06_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/306-06(B).pdf
Wer sich nicht selbst wehrt, der darf nicht mehr jammern, weil er wohl ein Stück Mitverantwortung an der Situation trägt.
elektron:
Hallo, Herr Fricke,
danke für die frohe Kunde!
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Es ist niemand gehindert, nicht nur die Preiserhöhung, sondern die Tariffestsetzung insgesamt als unbillig zu rügen.
...
Bis zum Nachweis der Billigkeit oder der gerichtlichen Feststellung des angemessenen Preises ist demnach nichts fällig.
--- Ende Zitat ---
Auch ich beginne das zu glauben! :wink:
--- Zitat ---Die Sache ist m. E. regierungsamtlich eindeutig:
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=696&file=dl_mg_1154343170.pdf
...
Siehe Stellungnahme Bundesjustizministeriums an den Deutschen Bundestag:
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=696&file=dl_mg_1154343170.pdf
--- Ende Zitat ---
Sie verweisen zweimal auf dasselbe Dokument! Wollten Sie das?!
elektron
RR-E-ft:
@elektron
BGH NJW 2003, 3131 = VIII ZR 278/02, mit vielen weiten Nachweisen.
Glauben versetzt Berge, aber es ist auch gut zu wissen.
elektron:
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---BGH NJW 2003, 3131 = VIII ZR 278/02, mit vielen weiten Nachweisen.
--- Ende Zitat ---
Ich nehme an, Sie beziehen sich auf meine Nachfrage, die ich zwischenzeitlich schon gelöscht hatte, weil ich in der Tat einige (wenn auch nicht diese) Entscheidungen gefunden habe. Dennoch danke!
Ich halte also fest: Wenn ich als Kunde unter Berufung auf § 315 BGB die Billigkeit des geforderten Gaspreises in Zweifel ziehe und die Zahlung verweigere, muss das Versorgungsunternehmen, wenn es auch nur einen Cent von mir sehen will, von sich aus die Billigkeit seiner Preisforderung prüfen lassen resp. vom Gericht einen billigen Preis feststellen lassen.
Was geschieht eigentlich, wenn das Gericht feststellt, dass der ursprünglich vom Versorger geforderte Preis tatsächlich billig war? Wer trägt dann die Prozesskosten?
(Dahinter steht für mich u.a. die Frage: Könnte da nicht jeder Kunde prophylaktisch die Billigung jedweder Rechnung in Zweifel ziehen und so das Versorgungsunternehmen dazu zwingen, jedesmal neu zur Preisfeststellung vor Gericht zu ziehen - oder zähneknirschend die Forderung zurückzuziehen? Das kann der Gesetzgeber doch nicht ernsthaft im Sinn gehabt haben. Oder ist das eine bislang noch nicht allzu sehr missbrauchte Gesetzeslücke?)
elektron
RR-E-ft:
@elektron
Wenn der Topf aber nun ein Loch hat, lieber Heinrich, lieber Heinrich:
Lesen Sie noch einmal ganz in Ruhe hier:
Wann/wie erfolgt gerichtliche Feststellung billiger Preise? :wink:
Welcher ursprünglich vom Gericht festgestellte Preis sollte das denn sein? Einen solchen gibt es doch gar nicht. Wenn der geforderte Preis billig war, die Billigkeit also nachgewiesen wird, dann verliert der Kunde und trägt die Prozesskosten.
Wer verliert, zahlt die Prozesskosten.
Streitet man sich um 40 EUR können ca. 240 EUR hinzukommen.
Das steht unter Fragen und Antworten genau nachzulesen.
Streitet man sich um einen weit höheren Betrag, bessert sich dieses Verhältnis deutlich. Beispiel Sammelklage Streitwert 60 TEUR, Prozesskosten ca. 8.000 EUR bei 150 Teilnehmern für jeden nur noch 53,33 EUR.
Merke:
Umso mehr man kürzt, um so höher das Risiko verklagt zu werden, aber um so günstiger dieses Verhältnis des Streiwertes zu den Prozesskosten und so geringer das Risiko, zuviel bezahlt zu haben.
Ein letztes Mal:
Es ist eigentlich unserer gesamten Rechtsordnung vollkommen femd, dass eine private Vertragspartei, der anderen gegenüber einseitig festlegt, was gelten soll.
Die Regel ist die Einigung, das Einigsein.
Deshalb ist der Schutz so hoch.
Niemand hindert den Versorger daran, vom Ross zu steigen und sich mit den eizelnen Kunden jedesmal neu zu einigen.
Das machen Sie ja an der Tankstelle auch so.
Und diese Einigung gilt dann.
Das machen die neuen Energielieferanten schließlich auch oder hatte man schon die öffentliche Bekanntmachung neuer Lichtblick- oder Yello- Strom- Preise gesehen?
Beim Sondervertrag hat man sich grundsätzlich auf den Anfangspreis geeinigt, so dass dieser noch gilt,....
Bitte nicht immer wieder von vorn, sondern erst die eigenen Gedanken ordnen, ggf. ein paar Tage setzen lassen.
Die Versorger werden selbst ein reges Interesse daran erlangen, jederzeit ihre Kalkulation vollkommen transparent und nachvollziehbar auf ihren Seiten zu veröffentlichen und solche Preise zu verlangen, deren Billigkeit sie jederzeit ohne schlechtes Gewissen nachweisen können und schon ist Ruhe.
Aber soweit ist es eben noch lange nicht.
Man muss sich eben als Kunde etwas gedulden können, dann wird das von ganz alleine kommen.
Ich habe viel Geduld, um auf eine nachvollziehbare Erklärung zu warten:
--- Zitat ---Wie oben aufgezeigt ist das günstigste Strompreisangebot der Jenaer Stadtwerke 196 EUR bei 3.000 kWh teurer als das günstigste Strompreisangebot des günstigsten lokalen Versorgers bundesweit oder anders gewendet :
169 EUR (netto) : 3.000 kWh = 5,6322 Cent/ kWh (netto)
Preisunterschied !
--- Ende Zitat ---
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