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Autor Thema: Antwort auf Jahresrechnung  (Gelesen 8557 mal)

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Offline AnJo

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Antwort auf Jahresrechnung
« am: 25. Oktober 2006, 11:48:15 »
Hallo,

ich habe vor einigen Tagen meine Jahresabrechnung bekommen, auf welches ich jetzt mit entsprechenden Musterschreiben antworten möchte.
Das Problem bei meinem Widerspruch aus dem letzten Jahr habe ich mich
verrechnet.
Anstatt eines Guthabens ergab sich eine geringfüge Nachzahlung.
Um dieses Richtig zu stellen, habe ich das Musterschreiben um entsprechende Textpassagen und Berechnungen ergänzt.

Meine Befürchtung ist die, das ich jetzt etwas geschrieben habe, aus dem
der Energiekonzern mir einen Strick drehen kann.

Daher meine Frage kann ich dieses Schreiben so verschicken ?

Fehlt eventuell noch der Hinweis auf § 366 BGB und § 367 BGB ?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Gruß

AnJo

Zitat

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf o. g. Jahresrechnung und o. g. Einschreiben.

Bitte weisen Sie mir Ihre Berechtigung zu einseitigen Preisanpassungen nach.

Die von Ihnen seit dem 01.01.2005 geforderten Gaspreise insgesamt und alle weiteren Gaspreiserhöhungen erachte ich als unbillig gemäß § 315 BGB.
Für angemessen halte ich nach billigem Ermessen einen Gaspreis, der sich aus dem Arbeitspreis von ______ Cent/kWh (Arbeitspreis Stand 31.12.04 zzgl. 2 %) und dem Grundpreis von _______ (Umgerechnet auf Anteilige Tage) zusammensetzt.

Dieses teilte ich Ihnen auch schon mit Einschreiben vom _________ mit.

Leider hat sich in diesem Einschreiben vom __________ ein Rechenfehler eingeschlichen.
Unter Zugrundelegung des o. g. von mir nach billigem Ermessen bestimmten Gaspreises
ergab sich nicht ein Guthaben von ______ Euro sondern eine Nachzahlung von _____ € , welche sich wie folgt berechnet:
:
:
:
Diesen Betrag werde ich als Ausgleich zu Ihrer o.g. Rechnung in den nächsten Tagen überweisen.

Sollten Sie zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, solange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. Ich berufe mich insoweit auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Zur Wirkung des Unbilligkeitseinwandes verweise ich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 3131 f.; LG Köln, RdE 2004, S. 306 und Entscheidung vom 5. Juli 2005, X ZR 60/04).

Bitte weisen Sie mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit Ihrer Preisforderung durch eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlage nach.

Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie bitte von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen.

Da Ihre Energiepreisforderung wegen des von mir erhobenen Unbilligkeitseinwands bis auf weiteres nicht in der von Ihnen geforderten Höhe fällig wird, gilt dies insbesondere für den darin enthaltenen Erhöhungsbetrag.

Andererseits ist mir bewusst, dass ich für die bezogene Energie einen angemessenen Preis bezahlen muss. Bis dieser feststeht, zahle ich unter Vorbehalt folgenden Betrag:
:
:
:
Diesen Betrag werde ich als Ausgleich zu Ihrer o.g. Rechnung in den nächsten Tagen überweisen.

Die künftigen Abschlagszahlungen berechnen sich unter Zugrundelegung des aktuellen Jahresverbrauchs wie folgt:
:
:
:
Da die künftigen Abschlagszahlungen durch Sie anhand des für den nächsten Abrechnungszeitraum für meine Abnahmestelle geschätzten Verbrauches ermittelt werden, wollen Sie mir binnen einer Frist von 14 Tagen den für diesen Zeitraum für mich geltenden, geschätzten Verbrauch mitteilen. Sollte ich innerhalb dieser Frist keine Rückantwort durch Sie erhalten gehe ich davon aus, dass der bei mir geschätzte Verbrauch für den neuen Abrechnungszeitraum dem Verbrauch der letzten Abrechnung Ihrerseits in Ihrer Schätzung entspricht. Meine  Abschlagszahlungen bleiben daher wie oben angegeben, so lange ich mein Verbrauchsverhalten (also die abgenommene Energiemenge) nicht wesentlich verändere.

Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen. Schließlich bitte ich darum, mir den Erhalt dieses Schreibens kurzfristig schriftlich zu bestätigen.


Mit freundlichem Gruß


Offline Cremer

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Antwort auf Jahresrechnung
« Antwort #1 am: 25. Oktober 2006, 12:10:00 »
@roegeb,

Sie sollten schon im Eingang Ihres Schreibens klarstellen, dass Sie Widerspruch nach § 315 einlegen, ich vermisse diesen Satz, der gehört an den Anfang

Also in etwa

Ich lege Widerspruch ein gemäß § 315 BGB gegen die Preishöhe ansich und gegen die Preissteigerungen.

Schauen Sie nochmals im Eneregienetz nach, da steht der Musterbrief
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline AnJo

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Antwort auf Jahresrechnung
« Antwort #2 am: 25. Oktober 2006, 12:48:36 »
Danke für die Antwort Herr Cremer.

Werde die entsprechende Textpassage an den Anfang meines Schreibens
setzen.

Mein Energieversorger ist die RWE Westfalen Weser Ems.

Dieser rechnet nur Gas und Abwasser ab.

Die Beiträge für Abwasser sinken aufgrund des geringeren Verbrauchs  ständig.

Auch wenn ich den Unterschied zwischen § 366 BGB und § 367 BGB nicht
richtig verstanden habe, denke ich das in diesem Fall keiner der beiden
Paragraphen bei mir zum Tragen kommt, weil keine anderweitige Verrechnung möglich ist.

Ist das so korrekt ?

Gruß
AnJo

Offline RR-E-ft

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Antwort auf Jahresrechnung
« Antwort #3 am: 25. Oktober 2006, 14:35:49 »
@cremer

An den Anfang gehört der Satz, dass ein vertragliches Recht zu einseitigen Preiserhöhungen überhaupt nicht besteht !


@roegeb

Es ist nicht ersichtlich, wie ein Verbraucher selbst den angemessen Preis ermitteln könnte, den er überhaupt nicht kennen kann !

Mit Verlaub, grober Unfug:

Zitat
Für angemessen halte ich nach billigem Ermessen einen Gaspreis, der sich aus dem Arbeitspreis von ______ Cent/kWh (Arbeitspreis Stand 31.12.04 zzgl. 2 %) und dem Grundpreis von _______ (Umgerechnet auf Anteilige Tage) zusammensetzt.


Man sollte als Verbraucher nie den Eindruck erwecken, man könnte einen angemessenen Gaspreis abschätzen oder gar ermitteln.

Das ist bei Lichte besehen nämlich ohne die Kenntnis der effizienten Kosten und angemessenen (notwenigen) Gewinne in der gesamten Lieferkette überhaupt nicht möglich.

Es wäre auch schlicht töricht, weil man diesen selbst  als angemessen bezeichneten Gaspreis auf jeden Fall für alle Zeit zu zahlen hätte, auch wenn man sich zu seinen Lasten verschätzt hätte.


Zitat
solange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde.

Sie haben gar nicht gemerkt, dass Sie den selbst als angemessen bezeichneten Preis damit bereits ein für alle mal anerkannt haben.

Wie unvorteilhaft.

Man sollte deshalb nie auf eine solch törichte Idee verfallen, einen  angemessen Gaspreis selbst zu ermitteln und zu benennen.

a)

Wo es keine wirksame Preisänderungsklausel (§ 307 BGB) gibt, kommt es auf einen solchen schon nicht an, weil jedwede einseitige Preiserhöhung unzulässig ist.


b)

Wo Tarife jeweils neu einseitig festgelegt werden, unterliegt die gesamte Tariffestsetzung der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB, wenn man den zuletzt festgelegten Gesamttarif, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis als unbillig rügt.

ARD Ratgeber Recht: Gasrebellen auf der sicheren Seite

Ich persönlich denke, dass Ihre Abschätzung eines angemessenen Preises auf Annahmen beruht, die nicht zutreffen müssen und können:


a)

Sie hatten sich auch früher schon verrechnet.

b)

Das Unternehmen musste bekanntlich seine Netzentgelte erheblich reduzieren, so dass dieser Anteil an den Preisen wohl schon immer zu hoch war. Welchen Anteil die Netzentegelte in Cent/ kWh an den von Ihnen geforderten Gaspreisen haben, können Sie wohl gar nicht wissen.

Sie müssetn schon über Insider- Kenntnisse verfügen, wollten Sie eine zutreffende Berechnung anstellen.

Sie sind deshalb wohl im Begriff, sich selbst ein Bein zu stellen.

In diesem Sinne erscheint mir das Ganze auch nicht korrekt zu sein.

Wenn dem Versorger überhaupt das Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung gem. § 315 BGB wirksam eingeräumt sein sollte - was schon zumeist gar nicht der Fall ist - so hat man sich auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zu berufen, nämlich auf die Unverbindlichkeit !

Bei dem Unfug, den Sie zu fabrizieren gerade im Bilde sind, stünde zu besorgen, dass der Versorger zurückschreibt, dass er es ausgesprochen dankbar zur Kenntnis nimmt und Ihr Angebot auf die Einigung auf den von Ihnen als angemessen bezeichneten Preis annimmt.

Dieser Preis gilt dann immer weiter, bis Sie den Vertrag selbst kündigen.

Grausig !

Ich bin ehrlich erschrocken, was man alles falsch machen kann. :shock:

Zitat
Meine Befürchtung ist die, das ich jetzt etwas geschrieben habe, aus dem
der Energiekonzern mir einen Strick drehen kann.

Fallstricke dreht man sich regelmäßig selbst.

Offline AnJo

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Antwort auf Jahresrechnung
« Antwort #4 am: 25. Oktober 2006, 15:49:48 »
@RR-E-ft
danke für die umfassende und deutliche Antwort.

Wenn ich Sie recht verstehe geht es im wesentlichen um meine Preisfestsetzung die nicht in Ordnung ist.

Der Rest des Schreibens scheint ja in Ordnung zu sein zumal er aus
Textbausteinen der hier herunter geladenen Musterbriefe besteht:

http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/Musterschreiben_an_Versorger/site__1703/


Jetzt aber nocheinmal zur Preisfestsetzung:
Irgendwelche Abschläge muß ich doch zahlen ????

Wie bitte soll ich die denn ermitteln, ohne einen Arbeitspreis einsetzen
zu können?

Was ist denn der Unterschied, ob ich laut Musterbrief schreibe
[code:1]
Zahlungen erfolgen künftig nur auf die Hauptforderung zu den alten Preisen.  
[/code:1]

oder aber ob ich die "alten Preise" in Zahlen ausdrücke ?

Gruß
AnJo

Offline RR-E-ft

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Antwort auf Jahresrechnung
« Antwort #5 am: 25. Oktober 2006, 16:06:02 »
@roegeb

Wegen des Textbausteins auf der von Ihnen genannten Seite wenden Sie sich bitte per pn an energienetz oder über info@energieverbraucher.de

Sie wollten schreiben, dass Sie bestimmte Preise für angemessen halten.

Das ist ein Kardinalfehler.

Es ist wie folgt zu unterscheiden:

Im Falle eines Sondervertrages (Sonderpreise) gilt:

Wenn schon kein wirksames Preisänderungsrecht (§ 307 BGB) bestehen sollte, waren alle einseitigen Preiserhöhungen seit Vertragsabschluss unwirksam.

Sie hätten also zunächst  bei Abschluss eines Sondervertragskundenvertrages nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preisen zu sehen.

Höhere Preise als diese und die sich danach ermittelten Abschläge könnten dann überhaupt nicht geschuldet sein. Indes sind diese alten Preise zu zahlen.

Sie können keine Preise einseitig festsetzen.

Ein solches Recht steht auch dem Verbraucher nicht zu.

Es gelten dann die Preise bei Vertragsabschluss weiter, auf die man sich geeinigt hatte.




Bei Versorgung als  Tarifkunde gilt etwas anderes.

Die haben es komfortabler.

Wenn Sie sich insgesamt auf die Unverbindlichkeit einer einseitigen Tariffestsetzung und die Unverbindlichkeit und  Nichtfälligkeit der Forderungen berufen, ergibt sich die aktuelle Zahlungsverpflichtung konsequenter Weise daraus.

Eine teilweise Verbindlichkeit gibt es ebensowenig wie eine teilweise Fälligkeit oder eine teilweise Schwangerschaft.

Wie Sie mit der Sitauation umgehen möchten, müssen Sie für sich selbet entscheiden.

Schauen Sie sich den ARD Ratgeber Recht selbst noch einmal an und hören Sie genau zu:

ARD Ratgeber Recht: Gasrebellen auf der sicheren Seite

Ich habe es so verstanden:

"Gasrebellen zahlen die Gaspreise nicht und warten ab."

Ich zahle seit zwei Jahren nach Unbilligkeitseinrede keine Abschläge und Rechnungsbeträge, weil ich den angemessenen Preis nicht selbet ermitteln kann,  bin gleichwohl bestens versorgt, habe nie eine Sperrandrohung o. ä. bekommen.

Allerdings warte ich eben ab.
Und ich habe eines - viel Geduld.

Ich bin mir auch bewusst, dass ich einen angemessenen Preis zu zahlen haben werde, indes jedoch erst, wenn dieser feststeht und fällig wird.

Sonst müsste ich Vorfälligkeitszinsen in Abzug bringen.

Möglicherweise ist der entsprechende Satz im Mustertextbaustein deshalb missdeutig.

Er ist wohl gedacht für Verbraucher, die bereits etwas zahlen möchten, bevor feststeht, was überhaupt von Anfang an nur geschuldet ist und also vor der Fälligkeit, quasi als überobligatorisches Entgegenkommen.


Dieser Text stammt nicht von mir, weil ich anders formuliert hätte.

Ich weiß nämlich - wie mein Versorger auch, dass ich derzeit nicht zur Zahlung verpflichtet sein kann, weil mein Versorger sich bisher schlicht weigert, die Billigkeit seiner Tariffestsetzungen nachzuweisen:


http://www.zdf.de/ZDFmediathek/inhalt/11/0,4070,3021099-5,00.html

http://www.swr.de/report/archiv/sendungen/050228/02/index.html

Vielleicht will er es nur nicht. Viel wahrscheinlicher kann er es aber auch nicht, selbet wenn er wollte, weil die Tarife eben gerade nicht billig sind.

Wer zahlt, bevor der angemessene Preis feststeht, läuft Gefahr, dass es zu keiner gerichtlichen Klärung kommt, weil er bereits mehr als den angemessenen Preis gezahlt hat und der Versorger deshalb vollkommen zufrieden ist und deshalb nicht klagt.

Daran, dass bisher kaum jemand verklagt wurde, kann man wohl deutlich sehen, dass auch bei Zahlungskürzungen oft noch weit mehr als der angemessene Preis bezahlt wird. Dieser Gefahr wollte man doch aber gerade unter Berufung auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB begegnen.

Man hat dann eigentlich auch dabei - trotz teilweiser Kürzung - schon wieder zu viel gezahlt, kann jedoch deshalb nicht auf Rückzahlung klagen, weil man den angemessenen Preis gar nicht kennt und deshalb auch den Rückerstattungsanspruch der Höhe nach nicht bestimmen und beziffern kann. Dies wäre für eine Rückzahlungsklage aber unbedingt nötig.

Auch die Kompetenzseite von Clifford Chance sagt eindeutig, dass der Versorger sich auch nicht auf eine "vorläufige" Fälligkiet eines billigen Anteils am Preis berufen kann. Klüger möchte auch ich nicht sein.  

Ein Dilemma, dem man nur durch konsequentes Kürzen begegnen kann.

Ich will jedenfalls auf gar keinen Fall zuviel zahlen und muss deshalb bis zum Nachweis der Billigkeit der Tarife abwarten.

Waren die geforderten Tarife - wie vermutet  -unbillig,  waren diese zu keinem Zeitpunkt  - auch nicht teilweise - geschuldet.

Erst ein vom Gericht bestimmter angemessener Preis wird erst mit der Rechtskraft eines entsprechenden Urteils fällig.

Das alles liegt daran, dass auch der Verbraucher den Preis nicht einseitig festsetzen darf.  :wink:


Eine Mindermeinung (Kollegen Dres. Kunth/ Tüngler) geht davon aus, dass auch auf Sonderverträge § 315 BGB anwendbar wäre, weil diese den Tarifkunden gleichzustellen seien.

Das könnte man sich zwar als Verbraucher wünschen.

Aber auf diese ausgesprochene Mindermeinung sollten sich Verbraucher lieber nicht verlassen. Die Kollegen lagen auch mit anderen Einschätzungen falsch.

Offline AnJo

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Antwort auf Jahresrechnung
« Antwort #6 am: 25. Oktober 2006, 18:26:04 »
Hallo Herr Fricke,

ich denke (bzw. hoffe) ich habe verstanden.

Bitte korregieren Sie mich wenn ich wieder falsch liege.

Es ist grundsätzlich nicht Falsch Abschläge unter Vorbehalt zu leisten.
Diese Abschläge lassen sich auch in Zahlen erfassen.

Mein "Kardinalsfehler" war also der, die Abschlagszahlungen die ich
bereit bin zu zahlen, als "angemessen und billig" zu bezeichnen.

Für Ihre Variante keine Abschläge und Rechnungsbeträg zu bezahlen fehlt
mir offen gesagt noch der Mut.

Mit freundlichen Grüßen

AnJo

Offline RR-E-ft

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Antwort auf Jahresrechnung
« Antwort #7 am: 25. Oktober 2006, 18:47:12 »
@roegeb

In welcher Höhe die derzeit nach umfassenden Unbilligkeitseinwand tatsächlich geschuldeten Preise liegen, richtet sich danach, ob Sie Sondervertragskunde oder Tarifkunde sind.

Den Unterschied habe ich deutlich aufgezeigt.


Es bleibt Ihnen vollkommen unbenommen, mehr zu zahlen, als derzeit geschuldet sein kann.

Sie dürfen dann aber - auch bei Zahlung unter Vorbahlt - nicht auf eine freiwillige Rückzahlung der möglicherweise eintretenden Überzahlungen hoffen.

Eine Rückzahlungsklage scheitert dann daran, dass Sie den Rückforderungsbetrag nicht wie notwendig eindeutig beziffern können.

Wenn Sie dieses Risko von nicht mehr umkehrberen Überzahlungen in Kauf nehmen möchten, können Sie jeden Preis wählen zwischen dem derzeit tatsächlich geschuldeten Preis (siehe oben) und dem vom Versorger derzeit verlangten Preis, wie es Ihnen beliebt.

Das eben genannte Risiko bewusst einzugehen, ist nicht weniger mutig. :wink:

Sie sind so frei.

Diesen so von Ihnen gewählten Preis legen Sie sodann  bei der Ermittlung der  unter Vorbehalt weiter zu zahlenden Abschläge zugrunde.

Deren Höhe teilen Sie dem Versorger mit genauso, was Sie zur Wahl dieses Preises bewogen hat, wobei Sie es jedoch tunlichst vermeiden, davon die Rede zu führen, irgend etwas sei angemessen.

Unschädlich ist es hingegen, darauf hinzuweisen, dass etwas unangemessen ist.

Viel Erfolg nun beim Sparen zu billigen Preisen.

Denken Sie bitte an Ihre Nachbarn, Arbeitskollegen, Verwandten und Freunde und lassen Sie diese teilhaben an Ihren neu gewonnen Erkenntnissen, damit auch diese nicht zuviel zahlen müssen.

Dafür können Sie folgenden Link über Ihren E-Mail- Verteiler schicken:

http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=4582

 

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