@roegeb
Wegen des Textbausteins auf der von Ihnen genannten Seite wenden Sie sich bitte per pn an energienetz oder über info@energieverbraucher.de
Sie wollten schreiben, dass Sie bestimmte Preise für angemessen halten. Das ist ein Kardinalfehler.
Es ist wie folgt zu unterscheiden:
Im Falle eines
Sondervertrages (Sonderpreise) gilt:
Wenn schon kein wirksames Preisänderungsrecht (§ 307 BGB) bestehen sollte, waren alle einseitigen Preiserhöhungen
seit Vertragsabschluss unwirksam.
Sie hätten also zunächst bei Abschluss eines Sondervertragskundenvertrages nach den
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preisen zu sehen.
Höhere Preise als diese und die sich danach ermittelten Abschläge könnten dann überhaupt nicht geschuldet sein. Indes sind diese alten Preise zu zahlen.
Sie können keine Preise einseitig festsetzen. Ein solches Recht steht auch dem Verbraucher nicht zu.
Es gelten dann die Preise bei Vertragsabschluss weiter, auf die man sich
geeinigt hatte.
Bei Versorgung als
Tarifkunde gilt etwas anderes.
Die haben es komfortabler.
Wenn Sie sich insgesamt auf die Unverbindlichkeit einer einseitigen Tariffestsetzung und die Unverbindlichkeit und Nichtfälligkeit der Forderungen berufen, ergibt sich die aktuelle Zahlungsverpflichtung konsequenter Weise daraus.
Eine teilweise Verbindlichkeit gibt es ebensowenig wie eine teilweise Fälligkeit oder eine teilweise Schwangerschaft.
Wie Sie mit der Sitauation umgehen möchten, müssen Sie für sich selbet entscheiden.
Schauen Sie sich den ARD Ratgeber Recht selbst noch einmal an und hören Sie genau zu:
ARD Ratgeber Recht: Gasrebellen auf der sicheren SeiteIch habe es so verstanden:
"Gasrebellen zahlen die Gaspreise nicht und warten ab."Ich zahle seit zwei Jahren nach Unbilligkeitseinrede keine Abschläge und Rechnungsbeträge, weil ich den angemessenen Preis nicht selbet ermitteln kann, bin gleichwohl bestens versorgt, habe nie eine Sperrandrohung o. ä. bekommen.
Allerdings warte ich eben ab.
Und ich habe eines - viel Geduld.
Ich bin mir auch bewusst, dass ich einen angemessenen Preis zu zahlen haben werde, indes jedoch
erst, wenn dieser feststeht und fällig wird.
Sonst müsste ich Vorfälligkeitszinsen in Abzug bringen.
Möglicherweise ist der entsprechende Satz im Mustertextbaustein deshalb missdeutig.
Er ist wohl gedacht für Verbraucher, die bereits etwas zahlen möchten,
bevor feststeht, was überhaupt von Anfang an nur geschuldet ist und also
vor der Fälligkeit, quasi als überobligatorisches Entgegenkommen.
Dieser Text stammt nicht von mir, weil ich anders formuliert hätte.
Ich weiß nämlich - wie mein Versorger auch, dass ich
derzeit nicht zur Zahlung verpflichtet sein kann, weil mein Versorger sich bisher schlicht weigert, die Billigkeit seiner Tariffestsetzungen nachzuweisen:
http://www.zdf.de/ZDFmediathek/inhalt/11/0,4070,3021099-5,00.htmlhttp://www.swr.de/report/archiv/sendungen/050228/02/index.htmlVielleicht will er es nur nicht. Viel wahrscheinlicher kann er es aber auch nicht, selbet wenn er wollte, weil die Tarife eben gerade
nicht billig sind.
Wer zahlt, bevor der angemessene Preis feststeht, läuft Gefahr, dass es zu keiner gerichtlichen Klärung kommt, weil er bereits mehr als den angemessenen Preis gezahlt hat und der Versorger deshalb vollkommen zufrieden ist und deshalb nicht klagt.
Daran, dass bisher kaum jemand verklagt wurde, kann man wohl deutlich sehen, dass auch bei Zahlungskürzungen oft noch weit mehr als der angemessene Preis bezahlt wird. Dieser Gefahr wollte man doch aber gerade unter Berufung auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB begegnen.
Man hat dann eigentlich auch dabei -
trotz teilweiser Kürzung - schon wieder
zu viel gezahlt, kann jedoch deshalb nicht auf Rückzahlung klagen, weil man den angemessenen Preis gar nicht kennt und deshalb auch den Rückerstattungsanspruch der Höhe nach nicht bestimmen und beziffern kann. Dies wäre für eine Rückzahlungsklage aber unbedingt nötig.
Auch die Kompetenzseite von Clifford Chance sagt eindeutig, dass der Versorger sich auch nicht auf eine "vorläufige" Fälligkiet eines billigen Anteils am Preis berufen kann. Klüger möchte auch ich nicht sein.
Ein Dilemma, dem man nur durch
konsequentes Kürzen begegnen kann.
Ich will jedenfalls auf gar keinen Fall zuviel zahlen und muss deshalb
bis zum Nachweis der Billigkeit der Tarife abwarten.
Waren die geforderten Tarife - wie vermutet -unbillig, waren diese
zu keinem Zeitpunkt -
auch nicht teilweise - geschuldet.
Erst ein vom Gericht bestimmter angemessener Preis wird erst mit der Rechtskraft eines entsprechenden Urteils fällig.
Das alles liegt daran, dass auch der Verbraucher den Preis nicht einseitig festsetzen darf. :wink:
Eine Mindermeinung (Kollegen Dres. Kunth/ Tüngler) geht davon aus, dass auch auf
Sonderverträge § 315 BGB anwendbar wäre, weil diese den
Tarifkunden gleichzustellen seien.
Das könnte man sich zwar als Verbraucher wünschen.
Aber auf diese ausgesprochene Mindermeinung sollten sich Verbraucher lieber nicht verlassen. Die Kollegen lagen auch mit anderen Einschätzungen falsch.