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Autor Thema: Widerspruch nachträglich gegen Gesamtpreis möglich ?  (Gelesen 7365 mal)

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Offline arebel

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Widerspruch nachträglich gegen Gesamtpreis möglich ?
« am: 23. Oktober 2006, 21:33:52 »
Hallo,
Habe im Januar 06 und nun erneut zum 1.10.06 mit Musterbriefen gegen Gaspreiserhöhungen Einspruch eingelegt.
Aus den Musterbriefen, die ich verwendet habe - auch im aktuellen - geht nun nicht eindeutig hervor, dass man den Widerspruch gegen den Gesamtpreis richten soll.

Wie dem auch sei, nach meinem letzten Einspruch kam ein Brief mit u.a. folgender Erklärung:
"Wir haben die Weitergabe unserer Bezugspreisänderung durch einen Wirtschaftsprüfer für das Ministerium in Düsseldorf überprüfen lassen. Diese Prüfung ergab, dass wir lediglich 86% der Bezugspreissteigerung weitergegeben haben."

Wie ist diese Aussage bzw. eine solche Prüfung durch eine Wirtschaftsprüfer zu werten ?
Und kann man, nachdem man gegen die Preiserhöhungen Widerspruch eingelegt hat, nachträglich auch gegen den Gesamtpreis an sich Widerspruch einlegen, auch wenn man bis dahin die geleisteten und auch gekürzten Zahlungen nicht unter Vorbehalt geleistet hat ??

Gruß

arebel

Offline Fidel

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Widerspruch nachträglich gegen Gesamtpreis möglich ?
« Antwort #1 am: 23. Oktober 2006, 22:21:23 »
Moin:

@arebel

Ihre Frage finden Sie hier beantwortet (u.a. Punkt 38) :

http://www.energieverbraucher.de/index.php?pre_cat_open=2&id=600&subid=1707&

Darüber hinaus finden Sie sicherlich auch noch Antworten, zu denen Ihnen die Fragen gar nicht eingefallen wären ;-)

Gruß
Fidel

Offline arebel

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Widerspruch nachträglich gegen Gesamtpreis möglich ?
« Antwort #2 am: 24. Oktober 2006, 18:48:05 »
@fidel & alle

Ja Danke, link hatte ich auch schon bei meinen Unterlagen, dass auch nachträglich Einspruch gegen den Gesamtpreis eingelegt werden kann, ist nun klar, aber wie formuliere ich dies mit dem Hintergrund, dass ich ja im Januar 06 zunächst nur der Erhöhung widersprochen habe ?

Widerspricht sich eine neues aktuelles Schreiben mit einem Einspruch, nun gegen den Gesamtpreis, nicht meinem bisherigen Widerspruch, auch weil ich ja ab januar 06 die gekürzten Zahlungen nicht unter Vorbehalt geleistet habe ?

Gruß
arebel

Offline arebel

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Widerspruch nachträglich gegen Gesamtpreis möglich ?
« Antwort #3 am: 24. Oktober 2006, 19:07:18 »
Wie wäre es z.B mit folgender Formulierung:
Ich bleibe jedoch bei meiner Auffassung und rüge nunmehr den Gesamtpreis Ihrer Gaspreise als unbillig.

Eine behördliche Überprüfung der Weitergabe Ihrer Bezugspreisänderung , wie von Ihnen angeführt, stellt keine Kontrolle der Billigkeit, nicht der Preiserhöhung und erst recht nicht des Gesamtpreises, dar.

Insofern bitte ich um Verständnis dafür, dass ich meine jetzigen Abschlagszahlungen, die sich nach der Höhe der Preise von Ende 2005 richten, ab sofort zwar weiterhin pünktlich leisten werde, aber auch nur noch unter Vorbehalt.


Mit freundlichen Grüßen


Wäre dies eine Möglichkeit, ist dies juristisch wohl korrekt ??

Offline RR-E-ft

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Widerspruch nachträglich gegen Gesamtpreis möglich ?
« Antwort #4 am: 24. Oktober 2006, 20:28:31 »
@arebel

Gibt es denn überhaupt eine wirksame Preisänderungsklausel im Vertrag, so dass es überhaupt nur dann noch etwa auf die Billigkeit ankommen könnte?

Es kommt darauf an, wie weit der Versorger die Preise einseitig festgelegt hat. Gegen den einseitig festgelegten Preis kann man sich insgesamt auf § 315 BGB berufen, also nicht nur hinsichtlich einer Preiserhöhung.

Das betrifft die Tariffestsetzung gegenüber Tarifkunden.

Hier bitte ganz aufmerksam zuhören:

http://www.wdr.de/themen/global/webmedia/webtv/getwebtvextrakt.phtml?p=200&b=014&ex=7

Auch der BGH spricht von der Unbilligkeit der Tariffestsetzung (BGH NJW 2003, 3131).

Gegenüber Tarifkunden werden die Tarife in mehr oder weniger  regelmäßigen Abständen nach einer Neukalkulation  insgesamt vollkommen neu festgelegt.

Das geschieht durch öffentliche Bekanntmachungen nach § 4 AVBGasV.

Gegen die letzte Tariffestsetzung lässt sich § 315 III 1 BGB also insgesamt einwenden. Erst nach Erhebung der entsprechenden Einrede darf man kürzen.

Offline RR-E-ft

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Widerspruch nachträglich gegen Gesamtpreis möglich ?
« Antwort #5 am: 25. Oktober 2006, 15:19:56 »

Offline KlausW

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Widerspruch nachträglich gegen Gesamtpreis möglich ?
« Antwort #6 am: 28. Oktober 2006, 08:59:58 »
Hallo zusammen,
nachdem ich vor einigen Tagen, mit dem Musterschreiben, der anstehenden Preiserhöhung von EnBW Ostwürttemberg widersprochen habe, erhielt ich ein Schreiben in dem man mir folgendes mitteilte:

Mit der Preisanpassung würden nur die höheren Beschaffungskosten weitergegeben werden.

Die Preisanpassung zum 01.11.2006 sei wirksam.

Man würde jetzt zwar nur die bisherigen Abschlagszahlungen erheben, ich müsse dann aber mit einer Nachzahlung rechnen.

Und zu guter Letzt hat man das Einzugsverfahren beendet.

Das stellt aber kein Problem dar, ich zahle dann halt immer nach Erhalt der Rechnung um nicht in Verzug zu geraten.

Meine Frage ist nun: Gibt es ein rechtlich fundiertes Musterschreiben mit dem man auch derartige Schreiben der Versorger antworten kann.
Der Bezug auf das bereits abgeschickte Musterschreiben sollte darin hergestellt sein?

Besten Dank für Euere Hilfen bereits im voraus.

Gruß Klaus

 

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