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Autor Thema: 3 Jahre lang 0 Gas-Verbrauch geschätzt  (Gelesen 46788 mal)

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Offline RuRo

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3 Jahre lang 0 Gas-Verbrauch geschätzt
« Antwort #30 am: 02. November 2006, 13:10:37 »
Zitat von: \"Free Energy\"


Wenn dich dein Energieversorger nicht verklagt, ist dein Anspruch, wenn ich das richtig verstanden habe, nach 3 Jahren nach seiner Entstehung verwirkt, wenn der Energieversorger nicht weiter mahnt.


Das hast du falsch verstanden.

Die Verwirkung unterliegt keiner festen Frist. Sie ist Ausfluss aus § 242 BGB (Treu und Glauben). Die Verwirkung kann demnach wesentlich früher einsetzen. Die Frage, die es dabei zu beantworten gilt lautet: Ab welchem Zeitpunkt konnte der Verbraucher darauf vertrauen, dass der Versorger seine Rechte gerade nicht mehr wahrnimmt?

RR-E-ft hat dies auch schon mal unter dem Gesichtspunkt der stetigen Preiserhöhung ausgeführt. Bei mehreren Erhöhungen im Rahmen eines Abrechnungsjahres kann wohl kein Gericht nachvollziehbar noch eine Billigkeit feststellen. Ergo kann die Verwirkung auch schon nach einem halben Jahr gegeben sein, da der Versorger es gerade unterlassen hat, die in seinen Augen berechtigten Forderungen einzuklagen. Dann Bitteschön soll er es aber auch tun :wink:

Die Verwirkung muss in Abgrenzung zur Verjährung nach m.E. ihre Grenze in der 3-Jahres-Frist erfahren, denn sonst wäre der Versorger, trotz Nichthandelns ggf. auch noch besser gestellt.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline AKW NEE

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3 Jahre lang 0 Gas-Verbrauch geschätzt
« Antwort #31 am: 02. November 2006, 16:35:01 »
@RuRo
@RR-E-ft

Zitat
Die Verwirkung muss in Abgrenzung zur Verjährung nach m.E. ihre Grenze in der 3-Jahres-Frist erfahren, denn sonst wäre der Versorger, trotz Nichthandelns ggf. auch noch besser gestellt.


Verstehe ich es richtig, dass die Verwirkung hier spätestens nach drei Jahren eintritt?

Gruß

Offline RuRo

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3 Jahre lang 0 Gas-Verbrauch geschätzt
« Antwort #32 am: 02. November 2006, 19:14:32 »
@AKW NEE

Zitat von: \"RR-E-ft\"

Noch fataler.

Stellt sich der Versorger nun auf den Standpunkt, die Forderungen seien billig und mithin nicht unverbindlich, so hätte er jedenfalls wohl auch auch eine laufende Verjährungsfrist zu beachten. Denn er selbst kann sich nicht darauf berufen, dass der Lauf der Verjährung nicht begann.

Daneben ist auch an Verwirkung zu denken.
Und diese könnte ggf. sogar kürzer sein.

Es spricht m.E. einiges dafür, dass der Bestimmende zeitnah nach der Erhebung der Einrede bereits eine Feststellungsklage zu erheben hat, da es schließlich auf die Billigkeit der Ermessensentscheidung im Zeitpunkt der Bestimmung ankommt.

Schließlich steht zu besorgen, dass der die Bestimmung treffende nach einigem Zeitablauf selbst nicht mehr weiß, was er sich wohl dabei gedacht hatte, wie er seine notwendige Abwägungsentscheidung zwischen den gegenläufigen Interessen der Vertragspartner getroffen hatte, welche Erwägungen er dabei alles angestellt hatte, mithin alle Dafür und Dawider, die er gegeneinander gewogen hatte, um schlussendlich nach reiflicher Überlegung zu seiner Entscheidung zu finden.

(Möglicherweise gibt es darüber Protokolle).

Bei E.ON WW ist zum Beispiel Herr Villis nicht mehr da. Sollte dieser die jeweiligen Entscheidungen  getroffen haben und sich nun heute nicht mehr erinnern können, was er hin und her gegrübelt hatte..... Er hatte jedenfalls am 25.01.2005 im Nixdorf- Forum noch versichert, dass er sich die Entscheidung nicht leicht gemacht hatte.

"Aber wie war das doch gleich noch seinerzeit im Herbst 2004 ? Hatte ich überhaupt Marmelade am Ärmel ?" (Vattenfall).

Hier der Link zum Gesamtbeitrag:


E.ON um Verjährung vieler Gaspreisforderungen besorgt ?
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline AKW NEE

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3 Jahre lang 0 Gas-Verbrauch geschätzt
« Antwort #33 am: 03. November 2006, 08:30:49 »
@RuRo

Danke für die Nachricht.

Der Text sollte leicht auffindbar bei den häufig gestellten Fragen eingestellt werden.

Gruß

Offline Remus

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3 Jahre lang 0 Gas-Verbrauch geschätzt
« Antwort #34 am: 03. November 2006, 16:10:29 »
So, der erste Schock ist verdaut.

Nun bin ich gerade dabei, mein Widerspruchsschreiben zu entwerfen.

Sollte ich - im Bezug darauf, dass die Abrechnung sowohl Strom als auch Gas betrifft - etwas besonderes beachten?

Vor allem auch, weil Gas für die letzten drei Jahre (wenn natürlich auch vom Versorger derzeit auf ein Jahr), Strom aber tatsächlich nur für das letzte Jahr berechnet wird?

Ich muss sagen, ein wenig flau ist mir dabei schon zumute. Aber zumindest hab ich Dienstag einen Termin auf der Bank um mich schonmal mit dem finanziellen Polster auszustatten, für den Fall der Fälle (bzw. um auszuloten, ob ich eins bekomm)!

Viele Grüße
Remus

Offline Remus

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3 Jahre lang 0 Gas-Verbrauch geschätzt
« Antwort #35 am: 05. November 2006, 10:41:02 »
So, hab mein Widerspruchsschreiben entworfen.

Würde mich freuen, wenn der Ein oder Andere hier mal einen Blick drauf werfen könnte um mir zu sagen, ob es juristisch gesehen irgendwelche Fehler enthält oder ob sonst irgend etwas zu verbessern wäre.

[code:1]Ihre Jahresabrechnung vom 27.10.2006, eingegangen am 31.10.2006
Kundennummer: ………………………………...............................


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf Ihr Ihre o.g. Jahresabrechnung und bitte zunächst um Mitteilung, woraus Sie die dort behauptete Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung herleiten. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.

Sollten Sie zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, solange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. Ich berufe mich insoweit auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und rüge sowohl den Gesamtpreis als auch die Preiserhöhungen als unbillig.

Zur Wirkung des Unbilligkeitseinwandes verweise ich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 3131 f.; LG Köln, RdE 2004, S. 306 und Entscheidung vom 5. Juli 2005, X ZR 60/04).

Bitte weisen Sie mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit Ihrer Preisforderung durch eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlage nach.

Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie bitte von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen.

Da die künftigen Abschlagszahlungen durch Sie anhand des für den nächsten Abrechnungszeitraum für meine Abnahmestelle geschätzten Verbrauches ermittelt werden/ wurden, weise ich darauf hin, dass seitens der SWH bereits seit XX.XX.2003 keine Gaslieferungen mehr in Rechnung gestellt wurden.
Das Ergebnis Ihrer maschinellen Schätzungen lautete bereits in den letzten 3 Jahren jeweils 0 kWh.
Wie es zu einer derartig irrationalen Schätzung kommen konnte, ist mir zum einen nicht bekannt und zum anderen auch nicht verständlich. Die Wohnung wurde durchgehend seit 1999 von mir bewohnt und – wie aus den Stromverbrauchsdaten wohl offensichtlich – auch im Hinblick auf die Energieversorgung genutzt.

Demnach weise ich darauf hin, dass der von Ihnen in Rechnung gestellte Gas-Verbrauch den Zeitraum von 3 Jahren betrifft und somit für jegliche weitere Überlegung oder Handlung Ihrerseits bzw. meinerseits ein Drittel des für den Zeitraum 01.10.2005 bis 19.10.2006 ermittelten Verbrauchs zugrunde zu legen ist.

Zum Beleg dieses Sachverhaltes werde ich die künftigen monatlichen Verbrauchswerte selbst ablesen und an Sie melden.

Meine  Abschlagszahlungen bleiben daher vorerst unverändert, so lange ich mein Verbrauchsverhalten (also die abgenommene Energiemenge) nicht wesentlich verändere. Die Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt, bis zur endgültigen Klärung bezüglich der Billigkeit des Gesamtpreises.

Den Nachzahlungsbetrag werde ich aus den genannten Gründen vorerst einbehalten.

Ich weise auch darauf hin, dass die Verrechnung der künftigen Abschläge mit der derzeit unverbindlichen Nachzahlung aus der oben genannten Jahresabschlussrechnung unzulässig ist.

Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen. Schließlich bitte ich darum, mir den Erhalt dieses Schreibens kurzfristig schriftlich zu bestätigen.

Mit freundlichem Gruß
[/code:1]

Wäre schön, ein paar Statements dazu zu bekommen ;)

Und die Frage mit der Gas-Strom-Problematik ist für mich persönlich immernoch unklar :(

Viele Grüße
Remus

Offline superhaase

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3 Jahre lang 0 Gas-Verbrauch geschätzt
« Antwort #36 am: 05. November 2006, 11:46:14 »
Hallo Remus,

ich würde das für Strom und Gas getennt machen, d.h. zwei getrennte Briefe, in denen Du jeweils explizit aufs Gas und auf den Strom Bezug nimmst. Vor allem, weil beim Gas ja noch die Sache mit den früheren falschen Abrechnungen dazu kommt.
Aus Deinem jetzigen Schreiben geht außerdem gar nicht hervor, welchen Preis Du als unbillig bezeichnest, könnte nur der Gas- oder nur der Strompreis, oder auch der Kartoffelpreis sein. Außerdem solltest Du auch Deine Zahlungen getrennt machen, also z.B. extra Äbschläge für Strom und Gas mit klarer Zweckbindung auf dem Überweisungsträger. Das schafft für eine spätere Auseinandersetzung, so diese denn überhaupt kommt, klare Verhältnisse.
Ansonsten scheint das Schreiben ok zu sein, meiner Meinung nach.

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline RuRo

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3 Jahre lang 0 Gas-Verbrauch geschätzt
« Antwort #37 am: 05. November 2006, 13:15:22 »
Kleine Anmerkungen:

Zitat von: \"Remus\"


Sollten Sie zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, solange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. Ich berufe mich insoweit auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und rüge sowohl den Gesamtpreis als auch die Preiserhöhungen als unbillig.


Du erkennst überhaupt nichts an; der billige Preis bleibt der gerichtlichen Entscheidung vorbehalten. Du berufst dich auch nicht auf Satz 2, sondern Satz 1.

§ 315 Abs. 3 BGB nochmal in Ruhe lesen - Satz 1 enthält den Tatbestand (Unbilligkeitseinwand), Satz 2 die Rechtsfolge.

Zitat von: \"Remus\"


Demnach weise ich darauf hin, dass der von Ihnen in Rechnung gestellte Gas-Verbrauch den Zeitraum von 3 Jahren betrifft und somit für jegliche weitere Überlegung oder Handlung Ihrerseits bzw. meinerseits ein Drittel des für den Zeitraum 01.10.2005 bis 19.10.2006 ermittelten Verbrauchs zugrunde zu legen ist.


Muss es dann nicht 01.10.2003 bis 19.10.2006 heißen? Prüf\' das nochmal -  ich verstehe deine Darstellung so, dass dein Versorger den Abschlag aufgrund des 3-Jahres-Verbrauchs angesetzt hat, du aber als Basis nur ein Verbrauchsjahr anwenden willst. Wobei mit dem dann folgenden Satz, eh\' alles gesagt ist. Du zahlst nur noch nach tatsächlichem Verbrauch.

Zitat von: \"Remus\"

Die Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt, bis zur endgültigen Klärung bezüglich der Billigkeit des Gesamtpreises.


Überflüssig - "unter Vorbehalt" = böses Wort :wink:

Zitat von: \"Remus\"

Den Nachzahlungsbetrag werde ich aus den genannten Gründen vorerst einbehalten.


Ebenfalls überflüssig.

Zitat von: \"Remus\"

Ich weise auch darauf hin, dass die Verrechnung der künftigen Abschläge mit der derzeit unverbindlichen Nachzahlung aus der oben genannten Jahresabschlussrechnung unzulässig ist.


Würde ich so formulieren:
Ich weise darauf hin, dass meine künftigen Abschlagszahlungen nur entsprechend meiner Zweckbestimmung verwendet werden dürfen.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline superhaase

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3 Jahre lang 0 Gas-Verbrauch geschätzt
« Antwort #38 am: 05. November 2006, 13:35:12 »
@RuRo:

Mach mal halblang, lieber RuRo:
Nicht alle Teile des Musterbriefes von energiepreise.de runter sind Quatsch, der passt größtenteils schon.

Der erste Absatz zitiert quasi den §315: die Formulierung "... solange die Forderung nicht von mir anerkannt oder vom zust. Gericht ...." ist völlig korrekt so!

Auch beruft man sich auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, weil man sich eben gerade auf die Rechtsfolge beruft, um seine Handlungsweise zu rechtfertigen. Auch das ist völlig korrekt so!

Auch leistet man alle zukünftigen Zahlungen sehr wohl unter Vorbehalt, das ist kein böses Wort, sondern sichert einem im Falle einer rückwirkenden Festlegung eines billigen Preises, so sie denn kommen mag, dass man dann einfach sein zuviel bezahltes Geld zurückverlangen kann, da man ja unter Vorbehalt und ohne Anerkenntnis "eines Sockelbetrages" gezahlt hat. Ist vielleicht nicht unbedingt notwendig, schadet aber nicht. Sicher ist sicher. Also ist die Formulierung aus dem Musterbrief sehr wohl sinnvoll!

Ferner darf man getrost auf das Aufrechnungsverbot hinweisen.

Wie gesagt, der Musterbrief ist nicht komplett unsinnig.

Allerdings würde ich auch nicht davon sprechen, den Nachzahlungsbetrag einzubehalten, das klingt nach Verweigerung eines berechtigten Anspruchs (obwohl er ja nicht berechtigt ist). Ich würde es eher andersrum formulieren und schreiben, dass ich eine evtl. Nachzahlung nach Feststellung oder Anerkenntnis eines billigen Preises leisten werde.

ciao,
sh
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Offline Remus

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3 Jahre lang 0 Gas-Verbrauch geschätzt
« Antwort #39 am: 05. November 2006, 14:16:59 »
Erstmal Danke für die Antworten :)

Ich habe den Text entsprechend korrigiert:

[code:1]Sollten Sie zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, solange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. Ich berufe mich insoweit auf § 315 BGB (insbesondere Absatz 3) und rüge sowohl den Gesamtpreis als auch die Preiserhöhungen als unbillig.

(...)

Demnach weise ich darauf hin, dass der von Ihnen für den Zeitraum 01.10.2005 bis 19.10.2006 in Rechnung gestellte Gas-Verbrauch tatsächlich den Zeitraum von 3 Jahren betrifft (konkret ab 23.09.2003).

Zum Beleg dieses Sachverhaltes werde ich die künftigen monatlichen Verbrauchswerte selbst ablesen und an Sie melden.
---(hier dürfte nun Klarheit herrschen)---
(...)

Ich weise auch darauf hin, dass die Verrechnung der künftigen Abschläge mit der derzeit unverbindlichen Nachzahlung aus der oben genannten Jahresabschlussrechnung unzulässig ist und die Zahlungen daher entsprechend dem Verwendungszweck zu verwenden sind.[/code:1]

Den Absatz mit der Einbehaltung der Nachzahlung habe ich ersatzlos gestrichen.

Weiterhin habe ich dieses Schreiben konkret auf das Gas umgeschrieben und ein zweites Schreiben mit dem gleichen Inhalt für die Stromanteile der Abrechnung verfasst, nur eben die Absätze bezüglich der 3-Jahres-Problematik heraus genommen.

Offline Kampfzwerg

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3 Jahre lang 0 Gas-Verbrauch geschätzt
« Antwort #40 am: 05. November 2006, 14:49:22 »
@Remus

kleine Anmerkungen:
Zitat
ich nehme Bezug auf Ihr Ihre o.g. Jahresabrechnung und bitte zunächst um Mitteilung, woraus Sie die dort behauptete Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung herleiten. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.
"dort" würde ich komplett herausnehmen.

Zitat
Bitte weisen Sie mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit Ihrer Preisforderung durch eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlage
, sowie Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung, nach(-zuweisen).
"Bitte weisen" durch "Ich fordere Sie auf" ersetzen.

Zitat
Die Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt, bis zur endgültigen Klärung bezüglich der Billigkeit des Gesamtpreises.

 ...und bis die geforderten Nachweise von Ihnen erbracht werden.

Zitat
Ich weise auch darauf hin, dass die Verrechnung der künftigen Abschläge mit der derzeit unverbindlichen Nachzahlung aus der oben genannten Jahresabschlussrechnung unzulässig ist.

Wichtig: Alle ab dem XXX geleisteten und die zukünftigen Abschlagszahlungen, sowie die Zahlungen gemäß der Jahresabrechnung sind von Ihnen gemäß §§ 366 und 367 BGB nur auf die jeweilige Hauptforderung unter Zugrundelegung der Preise mit Basis xxx, gemäß Verwendungszweck, anzurechnen
(Aufrechnungsverbot also einmal getrennt für Strom und Gas und zweitens nur für die jeweiligen Abrechnungsperioden.)

Offline superhaase

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« Antwort #41 am: 05. November 2006, 14:55:14 »
Zitat von: \"Kampfzwerg\"
unter Zugrundelegung der Preise mit Basis xxx, gemäß Verwendungszweck, anzurechnen

Welche Preisbasis?
Er nennt ja keine solche, braucht er auch nicht.
Kommt darauf an, ob er einen bestimmten Preis unter Vorbehalt zahlen will und entsprechende Gegenrechnung aufmachen will. Will er aber scheinbar gar nicht. Muss er auch nicht.
Will sagen, man muss nicht bis ins kleinste Detail argumentieren und alle Eventualitäten vorwegnehmen.
8) solar power rules

Offline RuRo

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3 Jahre lang 0 Gas-Verbrauch geschätzt
« Antwort #42 am: 05. November 2006, 14:55:52 »
@superhaase

Hab\' ich geschrieben, dass das Musterschreiben Quatsch ist - finde ich nirgendwo  :roll:

Wenn schon § zitiert werden, dann bitte richtig und unmissverständlich oder weglassen.

Nochmal:

Sollten Sie zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, solange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde.

Das ist ohne Zweifel, Inhalt von § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, ergänzt um das persönliche Anerkenntnis, welches in der Vorschrift überhaupt nicht genannt wird.

Ich berufe mich insoweit auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und rüge sowohl den Gesamtpreis als auch die Preiserhöhungen als unbillig.

Ich berufe mich und rüge - ist wie - die Ampel ist grün und ich fahre

Die Rüge, der Einwand, oder was auch immer, der Unbilligkeit gehört zu Satz 1 dieser Vorschrift.

Remus bat um Anregungen, die hat er bekommen. Wenn etwas nicht eindeutig ist, darf man darauf schon hinweisen  :wink:

Zudem hat jeder seinen eigenen Schreibstil, Gott sei Dank, der Unbilligkeitseinwand soll ja auch nicht zum standardisierten Serienbrief verkommen, wie die Antwort der Versorger auf selbigen  :wink:
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Offline Kampfzwerg

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3 Jahre lang 0 Gas-Verbrauch geschätzt
« Antwort #43 am: 05. November 2006, 14:58:36 »
@superhaase
Zitat
Muss er auch nicht.
Will sagen, man muss nicht bis ins kleinste Detail argumentieren und alle Eventualitäten vorwegnehmen
.

Du hast Recht :wink:

Offline Remus

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3 Jahre lang 0 Gas-Verbrauch geschätzt
« Antwort #44 am: 07. November 2006, 16:22:07 »
Hallo,

das war´s dann erstmal mit meinem Vorhaben. Die Bank gibt mir keinen Kredit, da ich in meiner Ausbildung mal Ärger mit meinem Handy hatte (is zwar schon längst bezahlt, aber steht halt 3 Jahre in der Schufa).
Und ohne finanzielle Mittel ist mir das Risiko einfach zu hoch, auf Zahlung verklagt zu werden und dabei zu verlieren.

Wenn ich meinen Versorger jetzt erst ärgere, dann brauch ich hinterher wohl kaum mit nem Ratenzahlungsgesuch ankommen (auf das ja sowieso kein anspruch besteht).

Werd jetzt also versuchen gleich ne Ratenzahlung zu erreichen.

Vielleicht lässt mein Versorger ja mit sich reden, dass er den Gas-Verbauch auf die letzten 3 Jahre ausrechnet und mir dann hoffentlich die Abschlagszahlungen nach unten korrigiert :(

Sonst sieht´s bald duster aus (ohne Strom und Gas im wahrsten Sinne des Wortes).

Aber trotzdem Danke für all die gutgemeinten Ratschläge.

Grüße
Remus

 

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