Hallo, mein Versorger hat voriges Jahr nicht wie in o.g. Gesetzen persönlich und brieflich gefordert die Kunden informiert und wird es wohl dieses Jahr auch nicht tun...
Auszug aus dem StromGVV:
§ 5 Art der Versorgung
(2) 1Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. 2Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen....
Nach meiner Rechtsauffassung hat er sich damit selber eine gesetzlich geforderte Grundlage für die Preiserhöhung entzogen was meiner bescheidenen Auffassung nach eine Zurückbehaltung des Erhöhungsbetrages rechtfertigen sollte. Was halten Sie davon???
MfG
TW