Wenn der Groschen fällt:Sowohl von Seiten
Freshfields Bruckhaus Deringer als auch
Clifford Chance lässt sich wohl eindeutig vernehmen, dass auf einseitig bestimmte Energiepreise § 315 BGB
direkte Anwendung findet und deshalb die
einseitige Leistungsbestimmung insgesamt überhaupt
nur verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht:
Quersubventionierung bei den StadtwerkenDamit wurde auch von dieser Seite deutlich weiter zur Klärung der Rechtslage beigetragen.
Einige mag es verwundert haben, dass die Kollegen offensichtlich so deutlich für eine "Rückkehr" zu § 315 BGB plädieren.
Die Gründe dafür können indes dahingestellt bleiben.
Ich sehe keinen Grund, den Auffassungen der Kollegen
insoweit zu widersprechen.
Siehe auch hier:
http://www.udo-leuschner.de/energie-chronik/060904.htmFreundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt