Anmerkung:
Im genannten Parellelverfahren war die Berufung ebenfalls zugelassen.
Die Niederrheinwerke Viersen nahmen die Berufung in der mündlichen Verhandlung vor dem 2. Kartellsenat des OLG Düsseldorf am 12.04.2006 jedoch zurück, nachdem das Berufungsgericht deutlich darauf verweisen hatte, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Unzutreffend ist indes die Feststellung des Gerichts, die Grundversorgungspflicht ende jedenfalls am 31.12.2006.
Inkonsequent erscheint die Entscheidung an anderer Stelle:
Wenn die AVBGasV schon ganz klar gar nicht gilt, kann es auf die Frage eines Einwendungsausschlusses nach § 30 AVBGasV auch mittelbar überhaupt gar nicht ankommen. Dieses Thema bedarf dann keiner Erörterung.
Nach § 17 GasGVV kann dieses Thema auch keine Rolle mehr spielen.