[ 29-U-2612-06 21-09-2006 ]
Preisänderungklausel in AGB eines Bezahlfernsehsenders ist wirksam
OLG München, Urteil vom 21.09.2006, Az. 29 U 2612/06
Die Kopplung einer Preisänderungsbefugnis an die Entwicklung der im Unternehmen eines "Pay-TV"-Anbieters entstehenden Kosten in dessen AGB benachteiligt die Kunden zwar unangemessen, weil es sich dabei - anders als bei Marktpreisen oder Tariflöhnen - um betriebsinterne Berechnungsgrößen handelt, die die Kunden weder kennen noch mit zumutbaren Mitteln in Erfahrung bringen können. Diese Unangemessenheit wird jedoch durch ein im Zusammenhang mit der Preisanpassungsklausel vorgesehenes Kündigungsrecht des Abonnenten kompensiert, wenn die - nur einmal jährlich zulässige - Erhöhung fünf Prozent oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht, so dass die Klausel nicht unwirksam ist.
BGB § 307 Abs. 1, BGB § 307 Abs. 3, BGB § 308 Nr. 4, BGB § 308 Nr. 5, UKlaG § 1
Anmerkung:
Auf Pay-TV ist man nicht angewiesen.
Auch unterliegt der Anbieter keinem Kontrahierungszwang.
Wer einen Energielieferungsvertrag etwa bei Erdgas kündigt, ist anders betroffen, so dass sich diese Rechtsprechung nicht übertragen lassen wird.