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Autor Thema: \"Falsche\" Rechnungen der Versorger  (Gelesen 3686 mal)

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Offline RR-E-ft

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\"Falsche\" Rechnungen der Versorger
« am: 05. Oktober 2006, 13:35:58 »
Niemand hat Anspruch darauf, dass der Versorger die "falsche" Rechnung (unter Zugrundelegung seiner aktuellen Preise) korrigiert.

Es handelt sich dabei insbesondere nicht um offensichtlich falsche Rechnungen im Sinne des § 30 AVBV.

Wer auf die Idee gekommen ist, eine solche Argumentation in die Diskussion einzubringen, weiß ich nicht.

Schließlich meint der Versorger, ihm stehe der Anspruch zu. Die Rechnung ist nicht nur aus seiner Sicht Voraussetzung für die Fälligkeit der Forderung, § 27 Abs. 1 AVBV:

http://www.gesetze-im-internet.de/avbgasv/__27.html

Man kann sich darüber streiten, was nach dem Unbilligkeitseinwand fällig ist. Die Versorger vertreten eine andere Rechtsauffassung, was ihnen nicht verwehrt ist, schließlich gibt es ja die Meinungsfreiheit.

Würden die Versorger nun aber nur die gekürzten Rechnungsbeträge zur Abrechnung stellen, könnte in jedem Falle - auch ohne Unbilligkeitseinrede - nicht mehr fällig werden.

Und schließlich wollen die Versorger ja die Angemessenheit nachweisen und so die Kunden dazu bewegen, die Unbilligkeitseinrede aufzugeben.

Die Verbraucher vertreten dazu die Auffassung, dass hierzu die Offenlegung der Preiskalkulation notwendig wäre.

Es ist also vollkommen töricht zu erwarten, der Versorger würde von sich aus geringere Beträge in Rechnung stellen und somit seine Rechtsposition (§ 27 I AVBV) räumen.

Das darf der womöglich gesellschafts- und aktienrechtlich überhaupt nicht. Man mag mir die deutliche Sprache nachsehen.

Das ändert aber nichts daran, dass trotz der Rechnungen und trotz § 30 AVBV nach dem Unbilligkeitseinwand bis auf weiteres nicht mehr fällig und zu zahlen ist als die entsprechend gekürzten Beträge, die man bitte genau und nachvollziehbar ermitteln und dem Versorger mitteilen sollte - wie auch den Umstand, dass man die entsprechende Zahlung exakt auf den sich aus der eigenen Gegenrechnung ergebenden Hauptsachebetrag leistet.

Dabei an den entsprechenden Nachweis denken.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Christian Guhl

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\"Falsche\" Rechnungen der Versorger
« Antwort #1 am: 05. Oktober 2006, 18:23:21 »
Um es noch einmal auf den Punkt zu bringen :
Ich habe nachweislich 1.200,-€ Abschläge gezahlt. Der Versorger schreibt in seiner Rechnung : gezahlte Abschläge 1.120,- €.
Diese Rechnung ist offensichtlich falsch, egal ob ich vorher gekürzt habe oder ob ich zweckgebunden gezahlt habe. Damit habe ich nach § 30 AVBV das Recht die Zahlung bis zur Korrektur des Fehlers zu verweigern.
Hätte der Versorger in seiner Rechnung ausgewiesen :
gezahlte Abschläge 1200,-€ abzgl.Restforderung aus 2005 60,-€,abzgl.Mahngebühren 20,-€, könnte ich mit § 30 nichts ausrichten, da dann ja keine offensichtliche Unrichtigkeit bestehen würde.Ob er das Recht hatte die Restforderung und die Mahngebühren zu belasten oder nicht, müßte notfalls gerichtlich geklärt werden, ändert aber nichts an der rechnerischen Richtigkeit der Rechnung.
Ich habe nun zwei Möglichkeiten: 1. ich verweigere weiter die Zahlung des gesamten Rechnungsbetrages und der Abschläge und bestehe auf einer geänderten Rechnung und kürze diese dann, oder 2. ich kürze die (falsche) Rechnung auf die anerkannten Preise und ziehe den Abschlag in der Höhe ab, die ich gezahlt habe. Die Mahngebühren ignoriere ich.Abschläge zahle ich in der gekürzten Höhe.
Nr.2 ist der bequemere Weg, aber stellt mich irgendwie nicht zufrieden, da
Avacon dann mit der dreisten Art durchkommen würde.
Das Ergebnis ist in beiden Fällen gleich. Oder können später Nachteile entstehen, weil man nicht gegen die Verrechnung der Abschläge vorgegangen ist ?

Offline RR-E-ft

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\"Falsche\" Rechnungen der Versorger
« Antwort #2 am: 05. Oktober 2006, 18:34:43 »
@Christian Guhl

Zitat
Ich habe nachweislich 1.200,-€ Abschläge gezahlt. Der Versorger schreibt in seiner Rechnung : gezahlte Abschläge 1.120,- €.


Das behaupten Sie !  :wink:


Dazu, was man unter einem "offensichtlichen Fehler" im Sinne des § 30 AVB versteht, gibt es sehr umfangreiche Kommentierung.

Eine falsche Verrechnung entgegen Verrechnungsbestimmungen des Schuldners im Sinne von § 367 BGB wird wohl eher nicht zu den Fehlern zu rechnen sein, die der "Rechnung quasi auf die Stirn geschrieben/ gestempelt sind" und die ohne weitere Beweiserhebung (!) auch für ein Gericht erkennbar wären.

Immer dann, wenn im Zahlungsprozess eine zusätzliche Beweiserhebung hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit der Rechnung notwendig wäre, soll der Fehler nicht mehr offensichtlich sein.  

Wenn man erst noch einen "Nachweis" erbringen muss, ist demnach zweifelhaft, ob es sich um einen offensichtlichen Fehler handeln kann.

Immerhin könnte der Versorger den "Nachweis" und dessen Echtheit bestreiten.....

Es soll schon Versorger gegeben haben, die vor Gericht bestritten haben, dass ihre Kunden tatsächlich ihre Kunden sind und dass die Preise vom Versorger einseitig festgelegt wurden....

Da darf man grundsätzlich nichts für unmöglich halten.

Es gibt auch umfangreiche Rechtsprechung zu § 30 AVBV, die man leicht  im Netz findet.


Womöglich eine Frage des Einzelfalles, zu der sich keine generelle Aussage treffen lässt.


Selbst wenn es sich um einen "offensichtlichen Fehler" der Rechnung handeln würde, würde ein solcher wohl nicht dazu berechtigen, die Zahlung der Gesamtrechnung zu verweigern.

Die Zahlung kann dann nämlich wohl nur "soweit" verweigert werden, wie die Rechnung offensichtlich fehlerhaft ist, also nicht vollständig:

http://www.gesetze-im-internet.de/avbgasv/__30.html





Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Christian Guhl

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\"Falsche\" Rechnungen der Versorger
« Antwort #3 am: 05. Oktober 2006, 22:54:24 »
Danke für die Ausführungen ! Werde also meine Nerven schonen und Weg 2
beschreiten. Bundeskartellamt und Energieaufsicht habe ich informiert.

Offline Pelikan

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\"Falsche\" Rechnungen der Versorger
« Antwort #4 am: 06. Oktober 2006, 08:43:22 »
moin moin,

ist es denn zuviel verlangt, vom Versorger eine einfache und nachvollziehbare Abrechnung zu erwarten?
So, wie in meiner Abrechnung, wird der reale Sachverhalt verschleiert.
Ausserdem hat der Versorger auf den Zahlscheinen der Abschläge eine Rechnungsnummer angegeben, den Verwendungszweck also selber bestimmt.

Gut finde ich ja noch immer, das ich über ein negatives Restguthaben verfüge...;-).

Mit Gruß vom
Pelikan

 

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