Niemand hat Anspruch darauf, dass der Versorger die "falsche" Rechnung (unter Zugrundelegung seiner aktuellen Preise) korrigiert.
Es handelt sich dabei insbesondere nicht um
offensichtlich falsche Rechnungen im Sinne des § 30 AVBV.
Wer auf die Idee gekommen ist, eine solche Argumentation in die Diskussion einzubringen, weiß ich nicht.
Schließlich meint der Versorger, ihm stehe der Anspruch zu. Die Rechnung ist nicht nur aus seiner Sicht Voraussetzung für die Fälligkeit der Forderung, § 27 Abs. 1 AVBV:
http://www.gesetze-im-internet.de/avbgasv/__27.html Man kann sich darüber streiten, was nach dem Unbilligkeitseinwand fällig ist. Die Versorger vertreten eine andere Rechtsauffassung, was ihnen nicht verwehrt ist, schließlich gibt es ja die Meinungsfreiheit.
Würden die Versorger nun aber nur die gekürzten Rechnungsbeträge zur Abrechnung stellen, könnte in jedem Falle - auch ohne Unbilligkeitseinrede - nicht mehr fällig werden.
Und schließlich wollen die Versorger ja die Angemessenheit nachweisen und so die Kunden dazu bewegen, die Unbilligkeitseinrede aufzugeben.
Die Verbraucher vertreten dazu die Auffassung, dass hierzu die Offenlegung der Preiskalkulation notwendig wäre.
Es ist also vollkommen töricht zu erwarten, der Versorger würde von sich aus geringere Beträge in Rechnung stellen und somit seine Rechtsposition (§ 27 I AVBV) räumen.
Das darf der womöglich gesellschafts- und aktienrechtlich überhaupt nicht. Man mag mir die deutliche Sprache nachsehen.
Das ändert aber nichts daran, dass
trotz der Rechnungen und
trotz § 30 AVBV nach dem Unbilligkeitseinwand bis auf weiteres nicht mehr fällig und zu zahlen ist als die entsprechend gekürzten Beträge, die man bitte genau und nachvollziehbar ermitteln und dem Versorger mitteilen sollte - wie auch den Umstand, dass man die entsprechende Zahlung exakt auf den sich aus der eigenen Gegenrechnung ergebenden Hauptsachebetrag leistet.
Dabei an den entsprechenden Nachweis denken.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt