Sachverhalt:
Im BGB finden sich ja explizite Regelungen zum Diskriminierungsverbot z.B. § 611a. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet sich in Art. 3 GG im Abschnitt der Grundrechte. Damit wird vorrangig das Verhältnis Bürger/Staat geregelt. Eine Drittwirkung der Grundrechte (bei privaten Rechtsverhältnissen) ist i.d.R. über die Generalklauseln (z.B. § 242 BGB - Treu und Glauben) gegeben.
Frage:
Gibt es in Bezug auf die Verbrauchspreise auch eine einschlägige Grundlage im BGB oder bleibt es beim Zugang über eine Generalklausel?
Anmerkung:
Die Fragestellung hat in meinen Augen eine Bedeutung, falls der Versorger bereits bei anderen Verbrauchern einen niederen Verbrauchspreis akzeptiert hat.