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EmptyWallet:
Neue Tarifmodelle bei der ENSO

Ab dem Jahr 2007 bietet die ENSO den bisher gültigen Sondervertrag S1 nicht mehr. Bis dahin soll sich der Verbraucher zwischen zwei Neuverträgen entscheiden – ENSO Vario und ENSO Fix.

Der Hintergrund der ganzen Aktion scheint ganz offensichtlich – man möchte damit den Sondervertrag, mit der in erster Gerichtsinstanz für unwirksam erklärten Preisanpassungsklausel über Bord werfen. Gleichzeitig zwingt man natürlich die ganzen „widerspenstigen“ Kunden in neue Verträge, die wohl oder übel die neuen Preise anerkennen müssen – um nicht in den noch teureren Allgemeinen Tarif zu fallen.

Wer kann mir hier rechtlich bisschen auf die Beine helfen. Kann es wirklich sein, dass die ENSO meine bisherigen fünf Widersprüche zu vergangenen Preisanhebungen mit dieser Vertragskündigung kassiert? Zwar steht mir nach Vertragsänderung das Recht zum Wechsel des Versorgers zu – was aber nicht wirklich eine Alternative ist, da es einfach keinen zweiten Anbieter gibt (und wahrscheinlich auch bis Jahresende nicht geben wird).

Könnte ich aus diesem Grund die Option haben – zwar in den neuen Vertrag einzutreten, aber zu meinem reduzierten Preis (da in Widerspruch befindlich) aus dem Altvertrag? Und müsste die ENSO mich dann tatsächlich auch versorgen (rein formal soll ja ein Wechsel zum Oktober möglich sein)?


EmptyWallet

RR-E-ft:
@EmptyWallet

Die Fragen, die Sie beschäftigen, beschäftigen die Erdgaskunden der Bremer swb schon lange.

Vielleicht lassen Sie sich von den Beiträgen im entsprechenden Thread inspirieren:

Stadtwerke Bremen SWB

In Sachsen ist die Lage nicht anders als in Bremen.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

RR-E-ft:
Enso- Angebot 1 Jahr Preiskonstanz-Enso-Ergas-Fix

EmptyWallet:
Sehr geehrter Herr Fricke (und andere vom Thema Betroffene),

zunächst vielen Dank für die schnelle Antwort und die Links zum Thema (welche ich leider bisher übersehen hatte).
Nach eingehendem Studium der verschiedenen Einträge bin ich nicht wirklich zu einem gangbaren Weg gekommen. Teils wird die Meinung vertreten, dass nichts zu unterschreiben und demnach auch nichts anzuerkennen sei – da dies im umgekehrten Fall, u.U. bei möglicher späterer gerichtlicher Auseinandersetzung die Justiz zu der Annahme verleiten könnte – dass man ja doch mit den neuen Verträgen bzw. Gaspreisen einverstanden war.

Andererseits wird die Meinung vertreten (ebenso vom Verbraucherschutz), dass man tatsächlich den neuen Vertrag unterschreiben könnte, gleichzeitig in Widerspruch gehen und dann den alten, aus dem vorhergehenden Vertrag, geschuldeten Gaspreis bezahlen sollte. Ich würde also den Vertrag (so wie vorgelegt) akzeptieren und dann widersprechen. Aber wozu soll ich denn Widerspruch leisten – wenn ich doch vorher akzeptiert habe.

Erscheint eigentlich bloß Variante 1 Sinn zu machen. Nur muss ich mich dann in den teuren Tarif einstufen lassen. Muss ich?

Vielleicht hat jemand inzwischen die ultimative Lösung gefunden und kann helfen.


EmptyWallet

Renhuppel:
Werter Herr Fricke,

die jetzige  Kündigungswelle mit  einhergehenden neuen Verträgen hat doch nur den einzigen Zweck, die Preiserhöhungen
im Nachhinein zu zementieren und bei der Gelegenheit gleich den rebellischen Kunden die Grundlage des Einspruchs der
Unbilligkeit zu entziehen.
Es würde doch z.B. keinem Versicherer oder einer Bank im Traum einfallen, die Verträge zu kündigen, nur weil sich
die allg. Vertragsbedingungen ändern.

Daher möchte ich Sie fragen ob der Tip 48 vom Bund der Energieverbraucher nicht auch in diesem Fall gilt.
 http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1707&st_id=1707&content_news_detail=4823&back_cont_id=1707
Wäre aber auch interessant zu wissen ob man die Kündigung anfechten kann, eben weil kein zwingender Grund dafür vorhanden ist.


An EmptyWallet,
wenn man sich mit dem Gedanken trägt die neuen Verträge zu unterschreiben, muss einiges bedacht werden.
Erstens erkenne ich die darin festgelegten Preise an. Was dann passieren kann ist hier zu lesen.
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4112
Desweiteren steht im Vertrag §2 Satz 3 folgendes:
„Die Vertragspartner sind sich einig, dass es sich hierbei um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der ENSO Erdgas handelt.
Dieses wird die ENSO nach billigem Ermessen ausüben.“ Für mich klingt das nach „Die Ausübung des Ermessens“ übernimmt die ENSO.
An die Rechtskundigen, wenn ich falsch liege bitte korrigieren.

Anderseits, warum überhaupt was unterschreiben. Ich zahle den gültigen Preis vom April 2005, den ich für angemessen hielt.
Und den zahle ich weiterhin, egal was mir die ENSO erzählt. Die Billigkeit hat mir die ENSO ja bis jetzt nicht nachgewiesen.
Kann doch so falsch nicht sein.
Wobei ich zugeben muss, das meine Situation noch komfortabel ist, da die mir zugestellte Kündigung erst im Sept. 07 wirksam ist,
somit kann ich die Entwicklung weiter beobachten ohne in Hektik zu verfallen.
_____
M.f.G.

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