Es sieht so aus, als wenn Eon seine Kunden testet, wie weit der Widerspruchsgeist reicht:
Bei einigen wurden die Abschläge erhöht, bei anderen nicht, bei einigen beruft man sich auf eine angeblich mangelnde Beschränkbarkeit der Einzugsermächtigung, bei anderen nicht.
Je nachdem, nach welcher Methode man doch noch das meiste Geld reinbekommt, wird diese dann wieder auf alle angewendet, um Gleichbehandlung zu erreichen.
Nach dem Einwand der Unbilligkeit gelten bis auf weiteres die alten Preise weiter. Eon ist deshalb nicht berechtigt, allein aus dem Grund der Preiserhöhung die Abschläge zu erhöhen.
Demnach ist Eon aufgrund der Einzugsermächtigung auch schon nicht berechtigt, allein deshalb erhöhte Abschläge abzubuchen. Die Staatsanwälte haben dazu nämlich ihre ganz eigene Meinung.
Wenn man jetzt erhöhte Abschläge abbuchen läßt, führt dies unweigerlich zu Überzahlungen, wenn sich die Preiserhöhung als unbillig erweist. Der Verbraucher muss dann auf Rückzahlung klagen....
Deshalb unbedingt darauf achten, dass nur die alten Abschläge abgebucht werden, wenn sich der Verbrauch nicht gegenüber dem Vorjahr erhöht hatte.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt