@Cremer
In Vorlieferantenverträgen gibt es teilweise eine HEL- Bindung.
Die Referenzperiode wird dabei frei vertraglich ausgehandelt.
6/3/3 ist eine Möglichkeit unter vielen.
Es gibt auch Bezugsverträge mit vollständig anderen Referenzen.
Diese haben nicht HEL, sondern bestimmte Rohölnotierungen in Rotterdam als Refernez oder aber einen Index der Grenzübergangspreise oder den Index von Spotpreisen an verscheidenen Handelspunkten.
Auch die Referenzzeiten sind so vielgestaltig, dass sie heir nicht dargestellt werden können.
Viele Gasversorger beziehen das Erdgas nicht mehr ausschließlich von einem Vorlieferanten, so dass in verschiedenen Bezugsverträgen auch unterschiedliche Preise, Referenzen und Referenzperioden geregelt sind.
Soweit mit dem Kunden selbst keine HEL- Preiskopplung individuell vereinbart ist, ist das für den Kunden auch vollkommen uninteressant.
Diesem gegenüber muss zum Nachweis der Billigkeit die Preiskalkulation offen gelegt werden, vollkommen unabhängig davon, wie die Beschaffungskosten etwa zustande kamen.
Bezugsverträge und Abrechnungen müssen offen gelegt und die periodengenaue Abgrenzung nachgewiesen werden.
Schließlich erfolgt der Gasbezug über das Jahr oft kontinuierlich, wohingegen der Absatz von der Witterung abhängt, so dass im Winter mehr abgesetzt wird als im Sommer.
Eine AGB- Klausel mit dem von Ihnen zitierten Inhalt wäre gegenüber Verbrauchern wegen unangemessener Beanachteiligung und Intransparenz gem. § 307 BGB unwirksam.
Es sind keine Verbraucher bekannt, die das WIBERA- Gaspreistelegramm oder den WIBERA- Gaspreisspiegel im Abo hätten und so überhaupt an die Informationen gelangen könnten, die man benötigt, um die Berechtigung von Preisänderungen von außen zu kontrollieren.
Anstelle von 6/3/3 gibt es auch Verträge, in denen eine Null auftaucht.
Sie wollen hoffentlich keinen Erdgaslieferungsvertrag mit HEL- Referenz neu abschließen?
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt