Energiepreis-Protest > EWE
EWE antwortet schnell auf Widerspruch....
biene:
soeben flattert der nächste Brief der EWE ins Haus:
in Ihrem Brief vom 6. Sept. 2006 halten Sie Ihren Widerspruch gegen die Erdgaspreisanpassungen zum 1. Sept. 2004, 1. Aug. 2005 und 1. Febr. 2006 weiter aufrecht.
Bezugnehmend auf unser Schreiben vom 2. März 2006 und unser Infoschreiben an alle Kunden vom Februar widersprechen wir der von Ihnen vorgenommenen Änderung bzw. Kürzung der Rechnung.
Das Bundeskartellamt sorgt im Bereich Energie übergreifend für alle Kunden dafür dass kein Preismissbrauch erfolgt. EWE hat das Bundeskartellamt im Vorfeld sowohl über die aktuelle Preiserhöhung zum 1. Febr. 2006 als auch zum 1. Sep. 2004 und 1. Aug. 2005 informiert. In den Gesprächen hat EWE dem Bundeskartellamt die ERforderlichkeit der Preisanpassung dargelegt. Das Amt hat im Gespärch anerkannt, das EWE die Bezugskostensteigerungen nicht voll an die Kunden weitergibt.
In diesem Zusammenhang dürfen wir sie erneut auf eine im Jan. 2006 ergangene Entscheidung des Amtsgerichts Oldenburg aufmerksam machen - Das Gericht hat die Klage des EWEKunden gegen die Gaspreiserhöhungen aus dem Jahr 2004 kostenpflichtig abgewiesen. Der Kläger wollte gerichtlich feststellen lassen, dass die Preiserhöhung nicht durch gestiegenene Ölpreise und Ölpreisbindung zu rechtfertigen ist. Der Richter konnte die Auffassung des Klägers nicht bestätigen und gag der EWE Recht die die Ölpreisbindung als Begründung für die Preiserhöhung zum 1. Sep. 2004 angegeben hatte.
Bereits im Dez. 2005 wies das Amtsgericht Oldenburg eine Klage des EWE Kunden der unter Hinweis auf § 315 BGB feststellen lassen wollte, dass die Gaspreisanpassung zum 1. Sept. 2004 unangemessen hochwar, kostenpflichtig ab. In der Urteilsbegründung führt das Gericht aus, das der Erdgaspreis von EWE nicht nur marktüblich ist sondern auch zu den günstigsten Erdgasversorgern in Deutschland zählt. Darüber hinaus bestätigt das Urteil auch, dass EWE nicht dazu verpflichtet ist - seine Preiskalkulation offen zu legen mit der gleichen Begründung hat auch das Amtsgericht Leer im Febr. 2006 eine weitere Klage eines Kundes abgewiesen.
Deshalb weisen wir ihren Widerspruch zurück und bitten erneut - von einer Kürzung der Rechnungsbeträge abzusehen - auch weisen wir ausdrücklich daraufhin, dass sich die zusätzlichen Mahnkosten aufsummieren und von Ihnen zu tragen sind :?:
Die Mahnkosten werden nicht storniert .
Der Vertrag wird geteilt in Strom EWE Regio
und Gas - wie gewünscht
Jahresabrechnungund Abschlagsbeträge sind unter Berücksichtigung des jeweils geltenden Erdgaspreises zu zahlen - Sonst sind wir gezwungen ein Mahnverfahren einzuleiten........
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Ich habe das Gefühl - das die anderen "verlorenen Gerichtsurteile" gar nicht wahrnehmen will -
Frage an die Fachleute: - stimmt es wirklich -wg. der Mahnkosten - oder nicht? - sonst ziehe ich diese wirklich ab!
Gas/Strom ist jetzt endlich geteilt - meiner Meinung nach ist der Gasbetrag aber viel zu hoch bemessen -
und nachdem ja gestern auch aktuell der Bundesrat getagt hat - im Schutze der Verbraucher - wie sollen wir jetzt alle weiter vorgehen?
Gruß an alle
Biene
RR-E-ft:
@Biene
Ohne Nachweis keine Fälligkeit, ohne Fälligkeit kein Verzug, deshalb auch keine Berechtigung der Mahnkosten.
Steht doch alles unter Fragen und Antworten.....
biene:
@ RR-E-FT
danke - das wollte ich nur noch mal "abgesichert" haben - der Brief ist schon wirklich urig geschrieben.
Dann werd ich den nächsten Brief mal so kurz fassen - oder?
Gruß und schönes Weekend
Biene
RR-E-ft:
@Biene
..oder?
Dieses oder stört.
Mit gleicher Begründung- fehlende Offenlegung der Kalkulation - hat das OLG Karlsruhe am 28.06.2006 die Berufung gegen das eine Zahlungsklage eines Gasversorgers Urteil des LG Mannheim vom 16.08.2004 bestätigt.
Ohne Offenlegung der Kalkulation besteht kein fälliger und durchsetzbarer Anspruch.
biene:
@ RR-E-FT
hallo Herr Fricke -
danke für die Antwort - nur das aktuelle Urteil vom OLG Karlsruhe hab ich schon im vorherigen Schreiben erwähnt .
Biene
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