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Autor Thema: EWE antwortet schnell auf Widerspruch....  (Gelesen 11325 mal)

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Offline biene

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EWE antwortet schnell auf Widerspruch....
« am: 23. September 2006, 09:17:52 »
soeben flattert der nächste Brief der EWE ins Haus:


in Ihrem Brief vom 6. Sept. 2006 halten Sie Ihren Widerspruch gegen die Erdgaspreisanpassungen zum 1. Sept. 2004, 1. Aug. 2005 und 1. Febr. 2006 weiter aufrecht.
Bezugnehmend auf unser Schreiben vom 2. März 2006 und unser Infoschreiben an alle Kunden vom Februar widersprechen wir der von Ihnen vorgenommenen Änderung bzw. Kürzung der Rechnung.

Das Bundeskartellamt sorgt im Bereich Energie übergreifend für alle Kunden dafür dass kein Preismissbrauch erfolgt. EWE hat das Bundeskartellamt im Vorfeld sowohl über die aktuelle Preiserhöhung zum 1. Febr. 2006 als auch zum 1. Sep. 2004 und 1. Aug. 2005 informiert. In den Gesprächen hat EWE dem Bundeskartellamt die ERforderlichkeit der Preisanpassung dargelegt. Das Amt hat im Gespärch anerkannt, das EWE die Bezugskostensteigerungen  nicht voll an die Kunden weitergibt.

In diesem Zusammenhang dürfen wir sie erneut auf eine im Jan. 2006 ergangene Entscheidung des Amtsgerichts Oldenburg aufmerksam machen - Das Gericht hat die Klage des EWEKunden gegen die Gaspreiserhöhungen aus dem Jahr 2004 kostenpflichtig abgewiesen. Der Kläger wollte gerichtlich feststellen lassen, dass die Preiserhöhung nicht durch gestiegenene Ölpreise und Ölpreisbindung zu rechtfertigen ist. Der Richter konnte die Auffassung des Klägers nicht bestätigen und gag der EWE Recht die die Ölpreisbindung als Begründung für die Preiserhöhung zum 1. Sep. 2004 angegeben hatte.

Bereits im Dez. 2005 wies das Amtsgericht Oldenburg eine Klage des EWE Kunden der unter Hinweis auf § 315 BGB feststellen lassen wollte, dass die Gaspreisanpassung zum 1. Sept. 2004 unangemessen hochwar, kostenpflichtig ab. In der Urteilsbegründung führt das Gericht aus, das der Erdgaspreis von EWE nicht nur marktüblich ist sondern auch zu den günstigsten Erdgasversorgern in Deutschland zählt. Darüber hinaus bestätigt das Urteil auch, dass EWE nicht dazu verpflichtet ist - seine Preiskalkulation offen zu legen mit der gleichen Begründung hat auch das Amtsgericht Leer im Febr. 2006 eine weitere Klage eines Kundes abgewiesen.


Deshalb weisen wir ihren Widerspruch zurück und bitten erneut - von einer Kürzung der Rechnungsbeträge abzusehen - auch weisen wir ausdrücklich daraufhin, dass sich die zusätzlichen Mahnkosten aufsummieren und von Ihnen zu tragen sind
:?:

Die Mahnkosten werden nicht storniert .

Der Vertrag wird geteilt in Strom EWE Regio
und Gas - wie gewünscht

Jahresabrechnungund Abschlagsbeträge sind unter Berücksichtigung des jeweils geltenden Erdgaspreises zu zahlen - Sonst sind wir gezwungen ein Mahnverfahren einzuleiten........

------
Ich habe das Gefühl - das die anderen "verlorenen Gerichtsurteile" gar nicht wahrnehmen will -

Frage an die Fachleute: - stimmt es wirklich -wg. der Mahnkosten - oder nicht? - sonst ziehe ich diese wirklich ab!

Gas/Strom ist jetzt endlich geteilt - meiner Meinung nach ist der Gasbetrag aber viel zu hoch bemessen -

und nachdem ja gestern auch aktuell der Bundesrat getagt hat - im Schutze der Verbraucher - wie sollen wir jetzt alle weiter vorgehen?

Gruß an alle

Biene

Offline RR-E-ft

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EWE antwortet schnell auf Widerspruch....
« Antwort #1 am: 23. September 2006, 10:00:26 »
@Biene

Ohne Nachweis keine Fälligkeit, ohne Fälligkeit kein Verzug, deshalb auch keine Berechtigung der Mahnkosten.

Steht doch alles unter Fragen und Antworten.....

Offline biene

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EWE antwortet schnell auf Widerspruch....
« Antwort #2 am: 23. September 2006, 10:03:27 »
@ RR-E-FT

danke - das wollte ich nur noch mal "abgesichert" haben - der Brief ist schon wirklich urig geschrieben.

Dann werd ich den nächsten Brief mal so kurz fassen - oder?

Gruß und schönes Weekend

Biene

Offline RR-E-ft

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EWE antwortet schnell auf Widerspruch....
« Antwort #3 am: 23. September 2006, 11:58:16 »
@Biene

..oder?

Dieses oder stört.

Mit gleicher Begründung- fehlende Offenlegung der Kalkulation - hat das OLG Karlsruhe am 28.06.2006 die Berufung gegen das eine Zahlungsklage eines Gasversorgers Urteil des LG Mannheim vom 16.08.2004 bestätigt.

Ohne Offenlegung der Kalkulation besteht kein fälliger und durchsetzbarer Anspruch.

Offline biene

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EWE antwortet schnell auf Widerspruch....
« Antwort #4 am: 23. September 2006, 12:05:16 »
@ RR-E-FT

hallo Herr Fricke  -

danke für die Antwort - nur das aktuelle Urteil vom OLG Karlsruhe hab ich schon im vorherigen Schreiben erwähnt .

 

Biene

Offline terminator3

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EWE antwortet schnell auf Widerspruch....
« Antwort #5 am: 25. September 2006, 17:38:27 »
@biene: So einen Brief haben die doch schon mal abgesandt; am Wortlaut hat sich demnach bis heute nichts geändert.... :evil:  

Bis auf das jetzt auch der Bundesrat :)) der Kürzung und der Anwendung gem. §315  zugestimmt hat.... Das ist doch schon mal was !  :lol:

Mir schreiben die keine Briefe mehr... :twisted:  :twisted:

Offline biene

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EWE antwortet schnell auf Widerspruch....
« Antwort #6 am: 25. September 2006, 17:52:54 »
@ Fricke


Den Gas/ Stromvertrag  haben wir jetzt mit verschiedenen Vertragsnr. - wie vereinbart - Danke erst mal.

Aber Ihren Widerspruch wg. der Mahngebühren akzeptieren wir nicht!
Es dürfen Mahngebühren nicht belastet werden! ( 22,50 €) wenn bei Widerspruch nach § 315 BGB Einwand erhoben wurde ( und das ist hier seit 2004 der Fall!)
Wir fordern die  22,50 € zurück!! Gutschrift auf unserem Konto – bis zum 10.Okt. 2006

Begründung:  „Ohne Nachweis keine Fälligkeit – ohne Fälligkeit kein Verzug, daher auch keine Berechtigung der Mahnkosten!

Mit gleicher Begründung – fehlende Offenlegung der Kalkulation – hat das OLG Karlsruhe am 28.06.2006 die Berufung gegen das eine Zahlungsklage eines Gasversorgers Urteil des LG Mannheim vom 17. Aug. 2004 bestätigt.

Ohne Offenlegung der Kalkulation besteht kein fälliger und durchsetzbarer Anspruch!

Den Erhalt dieses Schreibens teilen Sie mir bitte kurzfristig schriftlich mit.  - Dieses Schreiben legen Sie bitte auch in einem Gerichtsverfahren mit vor.




so lassen?

 :wink:  Biene

Offline RR-E-ft

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EWE antwortet schnell auf Widerspruch....
« Antwort #7 am: 25. September 2006, 19:37:48 »
@biene

Ich kann hier nicht zu jedem Pipifax was schreiben.

Möglicherweise kann man darauf hinweisen, dass auch die Inrechnungstellung von unberechtigten Mahnkosten kartellrechtswidrig sein könnte und man sich deshalb an das Bundeskartellamt wenden würde.....

Von dort kamen immerhin klare Ansagen an die Energieversorger.

Vielleicht gibt es dafür ein Bußgeld bis zu 10.000 EUR ?

Offline Free Energy

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EWE antwortet schnell auf Widerspruch....
« Antwort #8 am: 25. September 2006, 22:08:07 »
@ Herr Fricke,

warum denn so ruppig ? Leider sind wir "Ottonormalverbraucher" nunmal des Schreibens und der juristischen Redensart nicht so mächtig, wie Sie es zugegeben sind.

Wir müssen uns dann, oft schon mit schlechtem Gewissen, eben ab und zu mal "rückversichern", weil wir letzlich nur Laien sind und keinen juristischen Fehler machen wollen, der uns dann schließlich den nur einmal vorhandenen Kopf kosten könnte.

Als Experte ist man oft " mit allen Wassern gewaschen", aber als Laie oft derjenige. der eher "ins Schwimmen gerät", um mal beim Bild zu bleiben.

Das nutzt die Gegenseite ja auch wohl oft genug und mit sichtbarer Wonne leidlich aus.

Deswegen lasse ich es mal dahingestellt, sehr geehrter Herr Fricke, ob die Beiträge der mir bekannten und durchaus geschätzten Mitstreiterin "Biene" nun nur als "Pipifax" anzusehen sind.

Gruß

Free Energy

Offline biene

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EWE antwortet schnell auf Widerspruch....
« Antwort #9 am: 26. September 2006, 09:27:03 »
@ Fricke

Sorry - schliesslich sollen ja auch andere "Mitstreiter" profitieren können - und  wie man nebenbei rausbekam - werden selbst die Kunden eines Anbieters! total verschieden behandelt.....

@ Free Energy

und zu Dir - Herzlichen Dank - ich glaub da spricht jemand mir voll aus dem "Herzen".... :wink:

Trotz allem - vielen Dank!

Biene

Offline RR-E-ft

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EWE antwortet schnell auf Widerspruch....
« Antwort #10 am: 26. September 2006, 11:43:14 »
@biene

Sorry.

Mea culpa und Asche auf mein Haupt.

Eigentlich ist alles schon unter Fragen und Antworten gesagt.

Auch dass man unberechtigte Mahnungen eigentlich links liegen lassen kann.

Niemand hat die Berge an Papier gesehen, die hier zu bewegen sind, und deshalb bin ich leider nicht in der Lage, zu Marginalien (anderes Wort für Pipifax) jedes mal einen Beitrag zu schreiben.

Wenn ich sehe, dass es um etwas Wichtiges und Grundsätzliches geht, ist es etwas anderes.

Wer ganz sicher gehen will, beauftragt von Anfang an einen Rechtsanwalt,  den man die gesamte Korrespondenz führen lässt, so dass sich die ständige Rückversicherung auch erübrigt. :wink:



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline biene

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EWE antwortet schnell auf Widerspruch....
« Antwort #11 am: 26. September 2006, 18:19:04 »
@ Fricke

schon gut - :wink:   vielleicht fehlt ja auch Urlaub.....

Trotzdem herzlichen Dank!

Biene

Offline terminator3

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EWE antwortet schnell auf Widerspruch....
« Antwort #12 am: 28. September 2006, 16:54:19 »
@fricke. Macht nix. Kann schon mal passieren. Ich galube das sieht biene nicht so eng oder ?

@biene: EWE ? Was ist das ? :lol:

Offline biene

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EWE antwortet schnell auf Widerspruch....
« Antwort #13 am: 07. Oktober 2006, 10:47:40 »
@ terminator

EWE = Energieversorgung Weser Ems

@ fricke

jetzt wirds interessant: EWE hat grad geantwortet - akzeptieren die Widersprüche immer noch nicht und "werden wir leider zu gegebener Zeit gezwungen sein, ein gerichtliches Mahnverfahren gegen Sie einzuleiten, bei dem für Sie zusätzliche Kosten entstehen...."

 :twisted:

Wenn man jetzt bedenkt, dass in Aurich die Sammelklage nach Hannover verschoben wurde/ Kartellamt - wirds ja echt interessant, wie man nun handeln soll......


Gruß Biene

Offline RR-E-ft

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EWE antwortet schnell auf Widerspruch....
« Antwort #14 am: 07. Oktober 2006, 17:11:48 »
@Biene

Nach einem gerichtlichen Mahnbescheid kann man auch weiterhin nur fristgerecht Widerspruch einlegen.

Es hat sich schlicht gar nichts geändert.

Kein Grund für Grübeleien.

Als S1- Kunde wird man darauf hinweisen, dass man den einfachen Preisvorbehalt gem. § 307 BGB für unwirksam hält (BGH NJW 2000, 651), so dass es an einem Recht zu einseitigen Preisänderungen fehlt.

 

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